Fällt der erste Schnee, glitzern Eissterne auf den Scheiben, freuen sich Kinder und Wintersportler:innen. Doch Autofahrer:innen, Radfahrer:innen und Fußgänger:innen fürchten in solchen Momenten eher gefährliche Rutschpartien.
Fakt ist, dass sich alle an diesen Wintertagen auf außergewöhnliche Wetterlagen einstellen müssen.
Und Anlieger:innen müssen bei Eis und Schnee die Gehwege und manchmal sogar die Straßen freihalten. Welche Pflichten die Anlieger:innen im Einzelnen haben und warum Streusalz nur wenigen Ausnahmefällen zugelassen ist, darüber informiert das Ordnungsamt der Gemeinde Nottuln in dieser Pressemitteilung.
Die Räum- und Streupflicht ist keine freiwillige Angelegenheit, betont das Ordnungsamt. Die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Nottuln regelt verbindlich, wer wo, wie und wann auf öffentlichen Flächen zu räumen und zu streuen hat.
Räumen und streuen müssen die Eigentümer:innen oder die Erbbauberechtigten. In Mehrfamilienhäusern ist diese Aufgabe häufig im privaten Mietvertrag oder über die Hausverwaltung geregelt.
Alte, kranke oder gebrechliche Menschen können oft nicht mehr selbst zum Schneeschieber greifen. Auch halten sich Schneefall und Glätte selten an Arbeitszeiten.
Wer kann sich im Büro schon zum Schneeschieben verabschieden? Hier helfen Absprachen unter Nachbar:innen. Einfach mal fragen – so lassen sich oft für alle praktikable Lösungen finden.
Es kann auch eine Firma damit beauftragt werden.
Von allen Wegen, die an das Grundstück grenzen, müssen Eis und Schnee beseitigt werden. Ist kein Gehweg vorhanden, muss für die Fußgänger:innen ein mindestens 1,5 Meter breiter Streifen am Rand freigehalten werden.
Im Bereich einer öffentlichen Haltestelle muss der Geh- und Radweg so geräumt und gestreut werden, dass Fahrgäste den Bus sicher besteigen beziehungsweise verlassen können. An Bushaltestellen ist auch der Weg zum Wartehäuschen zu räumen und zu streuen.
Für Eckgrundstücke an Straßenkreuzungen oder -einmündungen gilt eine besondere Räum- und Streupflicht: Gibt es weder Fußgängerampel noch Zebrastreifen, muss bis zur Fahrbahnmitte geräumt und gestreut werden, damit eine gefahrlose Überquerung der Straße möglich ist.
Die Flächen sind in einer Breite von mindestens 1,5 Meter von Schnee- und Eisglätte zu befreien und mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Splitt, Granulat, etc. zu bestreuen.
Der Einsatz von Streusalz ist verboten.
Nur in Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen (Rampen, Brücken und Treppenaufgängen, etc.) ist der Einsatz von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen erlaubt.
Schnee muss so abgelagert werden, dass die freigeräumten Geh- und Radwege sowie Straßenabläufe und Hydranten frei bleiben. Auch darf er nicht auf die Straße geschoben werden, sondern sollte auf dem an den Fahrbahnrand angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so gelagert werden, dass Fußgänger:innen und der Fahrzeugverkehr nicht behindert werden.
Schnee, der Salz oder andere auftauende Mittel enthält, darf nicht auf Baumscheiben und begrünten Flächen gelagert werden.
Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind nach dem Tauwetter zu entfernen.
Die Streu- und Räumpflichten entstehen für die Bürgerinnen und Bürger unverzüglich nach Ende des Schneefalls beziehungsweise nach Entstehen der Glätte. Unter der Woche müssen sie den Streu – und Räumpflichten von montags bis samstags von 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr nachkommen. Auch wenn nach 20 Uhr noch Schnee fällt oder Glätte entsteht, muss beides bis spätestens 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr beseitigt werden.
Und wenn es nötig ist, muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden.
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Ordnungsamt der Gemeinde Nottuln erinnert an Streu- und Räumpflichten