Leben in Nottuln

Ausbau der Windenergie im Bereich der Gemeinde Nottuln

Die Elektrifizierung der Mobilität und Wärme, aber auch industrieller Prozesse wird den Strombedarf künftig weiter ansteigen lassen. Eine klimaneutrale Erzeugung von Strom ist dabei unerlässlich. Ist sie doch ein wesentlicher Beitrag für den Schutz unserer Lebensbedingungen sowie der Umwelt und damit auch für die Zukunft unserer Kinder und Enkelkinder. Dabei spielt die Windkraft eine große Rolle – auch für Nottuln. Und zwar auch im Hinblick darauf, dass die Gemeinde einvernehmlich beschlossen hat, die Klimaneutralität im Jahr 2030 anzustreben.

Mit dem Ausbau der Windenergie gehen Veränderungen einher und besonders den Anwohnenden der Windenergieanlagen stellen sich viele Fragen.

Mit dieser Windenergie-Seite möchten wir unter anderem aufzeigen, wie es um den Stand des Windenergie-Ausbaus im Bereich der Gemeinde Nottuln bestellt ist, was für Planungen es gibt, und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit WEA überhaupt gebaut werden können. 
In der Gemeinde Nottuln ist der Bau von zurzeit insgesamt 18 WEA geplant – zum Teil sind es komplett neue Standorte und zum Teil erfolgt ihr Bau über das sogenannte Repowering. Das heißt, dass alte WEA durch neue, moderne, leistungsstarke Anlagen ersetzt werden. 

Die Gemeinde Nottuln selbst ist am Bau der WEA nicht beteiligt. Neben den Stadtwerken Münster, die in der Bauerschaft Stockum im Nottulner Süden den Bau von insgesamt acht Windenergie-Anlagen planen, werden die anderen Anlagen von anderen Vorhabenträger:innen, teilweise Bürger-Windpark-Projekten errichtet. 

Die Angaben auf dieser Seite werden regelmäßig aktualisiert.

 

Bestehende WEA und geplante Anlagen in Nottuln

Auf dem Gebiet der Gemeinde Nottuln gibt es zurzeit sechs bestehende Windkraftanlagen (WEA), von denen sich vier im Süden des Gemeindegebietes befinden und zwei im Norden. Ihre Standorte (grün eingefärbt) können der oben auf dieser Seite dargestellten Karte entnommen werden. Diese WEA bleiben weiterhin bestehen. 
Für zehn WEA ist vom Kreis Coesfeld als verfahrensführender Stelle ein positiver Vorbescheid ergangen. Ihre Standorte sind in der Karte hellblau eingefärbt. 
Bei diesen Standorten handelt es sich um mögliche WEA-Standorte.
 
Ob sie tatsächlich gebaut werden können, werden unter anderem die notwendigen Gutachten wie beispielsweise Schall-, Schattenwurf- und Artenschutzgutachten zeigen, die im Rahmen des nachfolgenden eigentlichen BImSchG-Verfahren (Bundesimmissionsschutzgesetz) auf Ebene des Kreises Coesfeld eingeholt werden. 

Im Nottulner Gemeindegebiet gibt es acht bereits vom Kreis Coesfeld genehmigte WEA. Ihre Standorte sind in der Karte dunkelblau dargestellt. Die Betreiber:innen der WEA haben alle notwendigen Vorgaben erfüllt – dokumentiert durch entsprechende Gutachten.

Drei weitere Anlagen (in der Karte rot dargestellt) entfallen künftig durch das so genannte Repowering. Dabei handelt es sich um bereits stehende WEA, welche entsprechend zurückgebaut und durch effizientere Anlagen ersetzt werden sollen.

Historie der Entwicklung von Konzentrationszonen für WEA in Nottuln

2001

Mit der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNPÄ) und dem Bebauungsplan Nr. 97 (BP) „Sondergebiete für Windkraftanlagen“ wurde die Entwicklung von Konzentrationszonen auf dem Gebiet der Gemeinde Nottuln begründet.

Aufstellung der FNPÄ Nr. 45
18. Dezember 2001: Aufstellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung

2003

4. Juni bis 15. Juli 2003: Frühzeitige Beteiligung der Bürger:innen und Behörden

2004

26. April bis 26. Mai 2004: Offenlegung zur Einreichung von Bürger:innen- und Behördenanregungen

30. Juli 2004: Genehmigung der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes  gem. § 6 (1) BauGB

17. August 2004: Die Genehmigung der Änderung wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Damit ist die FNPÄ Nr. 45 rechtswirksam.

2001

Aufstellung des BP Nr. 97

18. Dezember 2001: Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplan Nr. 97

2003

4. Juni bis 15. Juli 2003: Frühzeitige Beteiligung der Bürger:innen und Behörden.

2004

26. April bis 26.05. 2004: Offenlegung zur Einreichung von Bürger:innen- und Behördenanregungen

24. Juni 2004: Satzungsbeschluss

9. August 2004: Mit der Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplans Nr. 97 wird er rechtswirksam.

Beschluss im Wortlaut

1.   Die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nottuln wird unter Zugrundelegung der zu dieser Sitzung vorgenommenen Abwägung beschlossen. Der Erläuterungsbericht zu dieser Flächennutzungsplanänderung wird beschlossen.

2.   Der Bebauungsplanentwurf Nr. 97 „Sondergebiete für Windkraftanlagen“ der Gemeinde Nottuln wird unter Zugrundelegung der zu dieser Sitzung vorgenommenen Abwägung als Satzung beschlossen. Die zugehörige Begründung zu diesem Bebauungsplan wird beschlossen.

Abstimmungsergebnis:
10 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen

2018

Aufstellung der FNPÄ Nr. 79

Aufgrund einer neuen Rechtsprechung (insbesondere bezüglich der Schaffung von substanziellem Raum für die Windenergie), der raumordnerischen Vorgaben und der Zielstellung der Gemeinde, die Windenergienutzung zu fördern, ergibt sich die Notwendigkeit zur Anpassung dieser Konzentrationszonenplanung und somit zur Änderung des Flächennutzungsplanes (79. FNPÄ).

29. Mai 2018: Aufstellungsbeschluss zur 79. FNPÄ

Beschluss im Wortlaut

1. […]

2. Das Verfahren zur 79. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nottuln mit der Zielsetzung Konzentrationszonen für Windenergieanlagen auszuweisen, wird eingeleitet (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis: 
16 Ja- Stimmen, 12 Nein-Stimmen, 5 Enthaltungen

2019

5. April bis 8. Mai 2019: Es erfolgt die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, bei der Bürger:innen und Behörden ihre Stellungnahmen einreichen können.

2022

Das Verfahren wird schlussendlich nicht mehr weiter verfolgt, da die Konzentrationszonen nun vollständig aufgehoben werden sollen. Grund dafür ist die Erkenntnis, dass durch diese Konzentrationsplanung der Windenergie unter anderem nicht in ausreichendem Maße substanziell Raum verschafft werden konnte.  

21. Juni 2022: Der Beschluss des Rates zur 79. Änderung des Flächennutzungsplanes „Konzentrationszonen Windenergie“ (VL 039/2018) vom 29. Mai 2018 wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis: 
18 Ja- Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen

Die 45. FNP-Änderung (FNPÄ) ist nie in Kraft getreten, da die Gemeinde Nottuln nicht die zuständige Genehmigungsbehörde war und die beabsichtigte Ausschlusswirkung in der entsprechenden Bekanntmachung nicht deutlich dargestellt wurde. 

Die 45. FNPÄ wurde jedoch von den Genehmigungsbehörden angewendet. Diese Fehlerhaftigkeit wurde erst im Nachgang vom Bundesverwaltungsgericht auf diese Weise ausgeführt. Da es eine Pflicht gegenüber den Bürger:innen gibt, Klarheit und eindeutige Regelungen zu schaffen, gab es die Notwendigkeit zur Aufhebung der Konzentrationszonen.

21. Juni 2022: Aufhebung der Konzentrationszonen durch FNPÄ Nr. 86; Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB.

2023

20. April bis 22. Mai 2023: Es erfolgt die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, bei der die Bürger:innen und Behörden ihre Stellungnahmen einreichen können.

29. Juni bis 8. August 2023: Es erfolgt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, bei der die Bürger:innen und Behörden ein weiteres Mal ihre Stellungnahmen einreichen können.

19. September 2023: Feststellungsbeschluss gem. § 10 (3) BauGB

9. November 2023: Erlangung der Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

Beschluss im Wortlaut

1. […]

2. Die vorliegende 86. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die zugehörige Begründung inkl. Umweltbericht wird beschlossen.

Abstimmungsergebnis:
22 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung

2022

Aufhebung des BP Nr. 97

 21. Juni 2022: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB

2023 

20. April bis 22. Mai 2023: Es erfolgt die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, bei der die Bürger:innen und die Behörden ihre Stellungnahmen einreichen können.

2024

5. September bis 4. Oktober 2024: Es erfolgt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, bei der die Bürger:innen und Behörden ihre Stellungnahmen einreichen können.

2025

1. April 2025: Satzungsbeschluss gem. § 10 (3) BauGB

30. April 2025: Erlangung der Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

 Beschluss im Wortlaut

1. […]

2. Die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 97 „Windkraftanlagen“ sowie die zugehörige Begründung inkl. Umweltbericht wird beschlossen.

Abstimmungsergebnis:
25 Ja- Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

 

Beteiligungsverfahren der Gemeinde Nottuln im Genehmigungsverfahren von Windenergie-Anlagen

Verfahrensführende Stelle ist der Landrat des Kreises Coesfeld, Abteilung 70-Umwelt/Betrieblicher Umweltschutz
Die Bewertung der dort eingehenden Bauanträge zur Errichtung von Windenergie-Anlagen erfolgt nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Die Genehmigungsbehörde beteiligt die Gemeinde Nottuln gem. § 11 der Bundesimmissionsschutzverordnung mit einer Frist von einem Monat. Gleichzeitig erfolgt eine bauplanungsrechtliche Beteiligung gem. § 36 Baugesetzbuch (BauGB) mit einer Frist von zwei Monaten.
Zeitgleich mit der Beteiligung der Ortskommune sind über 20 weitere Fachstellen aufgefordert, sich im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche zu dem Bauvorhaben in Form von Stellungnahmen beziehungsweise Genehmigungen zu äußern. 
Gegenüber dem Kreis Coesfeld besteht für den Bauherren/die Bauherrin ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern dem Vorhaben keine Gründe entgegenstehen. Zur Prüfung solch möglicher Gründe erfolgt das Beteiligungsverfahren der Fachstellen, zu denen unter anderem die Bezirksregierung Münster, Landesbetrieb Straßenbau NRW oder auch die Landwirtschaftskammer NRW gehören . 
Seitens der Gemeinde Nottuln bestehen bauplanungsrechtlich keine rechtlichen Bedenken, da der Rat der Gemeinde Nottuln in seiner Sitzung am 19. September 2023 den Beschluss über die 86. Änderung des Flächennutzungsplanes über die Aufhebung der Konzentrationszonen von Windenergie mehrheitlich angenommen hat. 
Das wesentliche Ziel war die Aufhebung der ursprünglich angenommenen Ausschlusswirkung von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen. 
Auf diese Weise sollte es zukünftig möglich sein, dass neue Windenergieanlagen außerhalb der bis dahin ausgewiesenen Konzentrationszonen möglich werden. Mit dieser Maßnahme sollte ganz bewusst der Ausbau erneuerbarer Energien gefördert beziehungsweise ermöglicht werden. 
Mit der Aufhebung der Konzentrationszonen ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen (baurechtlicher Außenbereich). 
Eine Genehmigungsfähigkeit besteht grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch als privilegiertes Vorhaben, da Windenergieanlagen regelmäßig nur im baurechtlichen Außenbereich errichtet werden dürfen. 
Die Zusammenfassung der Stellungnahmen beziehungsweise Einzelgenehmigung der beteiligten Fachstellen erfolgt durch den Kreis Coesfeld im Rahmen einer sogenannten Konzentrationswirkung mit einem Genehmigungs- beziehungsweise Versagungsbescheid an den Bauherren/die Bauherrin. 

 

Beteiligungsmöglichkeiten an Windkraftanlagen – Wertschöpfung vor Ort

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 

Nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 sollen Anlagenbetreiber Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Hierzu dürfen sie den/der betroffenen Kommune(n) innerhalb eines Radius von 2,5 Kilometern um die Turmmitte eine Beteiligung von bis zu 0,2 Cent für jede Kilowattstunde Strom anbieten. Dies geschieht als einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung.

  • insbesondere bei leistungsstarken WEA entsteht so eine kommunale Einnahmequelle, die je nach Eigenschaft und Standort der WEA Summen von 20 000 Euro und mehr pro Jahr einbringen kann.
  • die Regelung gilt für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt (1000 kW).
  • bei mehreren betroffenen Gemeinden wird der Betrag nach Flächenanteil aufgeteilt.
  • für geförderte Strommengen nach dem EEG können sich Anlagenbetreiber die Vorjahreszahlungen an die Kommune(n) vom Netzbetreiber erstatten lassen. So wird ein Anreiz für Anlagenbetreiber geschaffen, die freiwilligen Zahlungen nach § 6 EEG anzubieten.
  • Vereinbarungen müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen und können vor der Genehmigung geschlossen werden. 
    Ein Mustervertrag zwischen Kommune und Anlagenbetreiber sowie ein Beiblatt und FAQ mit Erläuterungen sind bei der Fachagentur Wind und Solar einsehbar (→ Mustervertrag - Fachagentur Wind und Solar). 

Ein Teil der Windkraftanlagenbetreiber:innen in Nottuln entrichtet diese Zahlungen bereits an die Gemeinde, mit anderen gibt es Gespräche. 

Schon jetzt wird ein Förderprogramm für Bürger:innen aus diesen Mitteln finanziert. Ein weiterer Teil dieser und künftiger Zahlungen kann für Klimaanpassungsmaßnahmen eingesetzt werden, die immer notwendiger werden. 
Von diesem Geld können aber beispielsweise auch Radwege repariert oder erneuert werden oder Modernisierungen an Schulen erfolgen. So können mit Hilfe dieser Zahlungen unterschiedliche wichtige Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort finanziert oder zumindest unterstützt werden. 

Weitere Erläuterungen zum Paragraphen 6 EEG sind auf den Seiten der Landesgesellschaft für Energie und Klimaschutz (NRW) zu finden:

Akzeptanz und Beteiligung bei Windkraftanlagen - NRW.Energy4Climate

Der Wortlaut des § 6 EEG kann hier nachgelesen werden: 
§ 6 EEG 2023 - Einzelnorm

Die bundesweite Neuregelung der Gewerbesteuerzerlegung 

Seit Juni 2021 fließen 90 Prozent der zu zahlenden Gewerbesteuern an die Standortkommunen der WEA, die restlichen zehn Prozent an die Kommune, in der die Betreiber:innen ansässig sind. 

  • Einbindung regionaler Dienstleister 

Werden regionale Dienstleister in den Bau und Betrieb der WEA eingebunden, profitiert die Kommune indirekt durch weitere Einkommens- und Gewerbesteuern. 

Akzeptanz und Beteiligung bei Windkraftanlagen - NRW.Energy4Climate
 

Das Bürgerenergiegesetz 

Anders als § 6 EEG schreibt das Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG, seit 28.12.2023 in Kraft) bei neuen Windenergieanlagen eine verpflichtende finanzielle Beteiligung von Gemeinden und ihren Bürger:innen vor. Damit soll die Teilhabe und Akzeptanz in NRW für den notwendigen Windenergieausbau erhöht werden, nicht zuletzt für die Menschen in direkter Nähe zu neu genehmigten Windkraftanlagen. 

Gemeint sind hier Projekte, die einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen (Windenergieanlagen, die mindestens 50 Meter hoch sind). Die Regelungen gelten auch für den vollständigen Austausch von Anlagen bei einem Repowering. 
Ausnahmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen bei Windenergieanlagen, die überwiegend der Eigennutzung dienen, der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen oder im Falle von Bürgerenergiegesellschaften.
Wer in NRW als Vorhabenträger:in ein Windenergieprojekt umsetzen will, muss den Standortgemeinden ein Angebot zur finanziellen Beteiligung am Ertrag des Vorhabens vorlegen.
Idealerweise einigt man sich auf eine Beteiligungsvereinbarung. Spätestens ein Jahr nach dem Erhalt der Genehmigung müssen der/die Vorhabenträger:in diese bei der Behörde vorlegen.
Mögliche Beteiligungsformen sind beispielsweise Gesellschaftsanteile, Anlageprodukte, vergünstigte Stromtarife, pauschale Zahlungen, Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen etc. (der Gesetzgeber hat diesen Punkt bewusst offen gestaltet, um individuelle Lösungen für konkrete Bedürfnisse vor Ort zu ermöglichen).

Gelingt es nicht, sich auf eine Beteiligungsvereinbarung zu einigen, ist eine Ersatzbeteiligung vorgesehen. Wird diese nicht fristgerecht angeboten, kommt es zu einer Ausgleichsabgabe. Die Mittel aus der Ersatzbeteiligung sowie der Ausgleichsabgabe sind für eine Akzeptanzsteigerung vor Ort einzusetzen. 
Abhängig von den Gegebenheiten vor Ort können dies solche Maßnahmen sein:

  • Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur,
  • Optimierung der Energiekosten/des Energieverbrauchs der Gemeinde oder der Bürger:innen
  • Förderung kommunaler Veranstaltungen/Einrichtungen im Bereich Kultur, Bildung oder Freizeit, unternehmerischer Tätigkeiten in der Gemeinde
  • kommunale Bauleit- und Wärmeplanung im Bereich der Erneuerbaren Energien
  • Maßnahmen für Natur- und Artenschutz oder
  • Maßnahmen für Klimaschutz- und Klimaanpassung 

Die Verwendung von Mitteln aus der Beteiligungsvereinbarung sind nicht per se zweckgebunden und kann in der Beteiligungsvereinbarung selbst geregelt werden. Eine Transparenzplattform informiert über Beteiligungsmöglichkeiten. Hier sammelt die zuständige Behörde zentral Daten und Informationen über die Ausgestaltung von finanzieller Beteiligung an Windenergievorhaben und stellt sie öffentlich zur Verfügung → Energieatlas NRW.

Weitere Informationsmöglichkeiten

Auswirkungen der WEA auf Mensch und Umwelt

Sie haben Fragen zum Natur- und Artenschutz, zu Rückbau und Recycling von Windenergieanlagen? Welche Auswirkungen sie auf das Landschaftsbild haben und wollen wissen, wie es um den Schall bestellt ist, den die Anlagen verursachen? Antworten darauf hat die Website der → Fachagentur Wind und Solar.

Fragen zu Genehmigungen oder konkreten Planungen?

Für Fragen zu Genehmigungsverfahren oder konkreten Planungen einzelner Vorhabenträger:innen, wenden Sie sich bitte an den → Kreis Coesfeld als zuständige Genehmigungsbehörde.

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