Lärmaktionsplan zum Straßenverkehrslärm

Aufgrund der Regelungen der Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) des europäischen Parlaments und des europäischen Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie der Umsetzung in nationales Recht durch die §§ 47a bis f im Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Gemeinde Nottuln verpflichtet, einen Lärmaktionsplan zum Straßenverkehrslärm aufzustellen.

Der Lärmaktionsplan hat das Ziel, den Umgebungslärm soweit erforderlich und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann, zu verhindern und zu mindern. Der Lärmaktionsplan muss gemäß Abs. 2 § 47d BImSchG den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten enthalten.

Der Lärmaktionsplan zum Straßenverkehr berücksichtigt alle von der Lärmkartierung innerhalb des Stadtgebiets erfassten Straßenverkehrswege. Zusätzlich sollen ruhige Gebiete ausgewiesen werden, die der Naherholung dienen und dauerhaft von Umgebungslärm freigehalten werden sollen.
Im Rahmen der Erarbeitung der Lärmaktionsplanung erhielt die Öffentlichkeit (Bürgerinnen und Bürger sowie Träger öffentlicher Belange) die Möglichkeit zur Mitwirkung. So bestand im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vom 17. Juli 2023 bis zum 31. August 2023 und im Rahmen der zweiten Beteiligung vom 14. Mai 2024 bis einschließlich 17. Juni 2024 die Möglichkeit zur Mitwirkung und Beteiligung durch die Öffentlichkeit.

Die Lärmaktionsplanung der Stufe IV der Gemeinde Nottuln ist am 2. Juli 2024 durch den Rat der Gemeinde Nottuln beschlossen worden und kann hier eingesehen werden: