Beschlussvorschlag:
Der vorliegenden Entwurfsplanung für
den 4. BA des barrierefreien Umbaus des Nottulner Ortskerns (siehe Anlage 1)
wird zugestimmt. Die Verwaltung wird damit beauftragt, für diese Planung einen
Antrag auf Städtebaufördermittel in diesem Jahr (Frist: 30.09.2021) zu stellen.
Mit Vorliegen des Fördermittelbescheids und eines entsprechenden Beschlusses
über den Haushalt der Gemeinde Nottuln für das Jahr 2022 können die Leistungen
ausgeschrieben werden.
Vorbehalt: die vorliegende
Entwurfsplanung kann sich ggf. noch ändern, wenn das Ergebnis der verbindlichen
Anliegerversammlung (geplant: Herbst 2021) es erfordert. Über dieses Ergebnis
werden die politischen Gremien gesondert informiert.
Sachverhalt:
Die Planung des barrierefreien Umbaus des
Ortskerns im Bauabschnitt 4 (4. BA) wurde zuletzt in der Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Mobilität am 01.06.2021 und in der Ratssitzung am
29.06.2021 beraten (VL
019/2021/1).
Zuvor wurde die Thematik in der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung
am 05.05.2020 (VL 050/2020), in der Ratssitzung am 08.12.2020 (VL 050/2020/2)
und in der Sitzung des HFA am 02.03.2021 (VL 019/2021) beraten. Hier wurde die
weitere Planung des 4. BA in seinem aktuellen Umfang beschlossen, wobei die
ursprüngliche Planung des 4. BA räumlich und inhaltlich erweitert wurde.
Insbesondere der Bereich der Straße Stiftsplatz, der fehlende Lückenschluss zum
Bauabschnitt 1 im Bereich Kirchplatz und die dringende Sanierung des Brückenbauwerks
Stiftsplatz sind in der Planung nun berücksichtigt.
Die Maßnahmen im Kreuzungsbereich
Stiftsplatz/Kurze Straße/Kirchstraße hat die Gemeinde Nottuln zum Anlass
genommen, zeitgleich auch die Platzgestaltung an der Oberfläche neu zu planen,
die Brücke zu öffnen und nicht zuletzt auch den Nonnenbach erlebbarer zu
machen. Der Rat hat in seiner Sitzung am 08.12.2020 aus diesen Entwürfen eine
Vorzugsvariante 1b für die weitere Umsetzung beschlossen (s. VL 050/2020/2).
Diese Gestaltungsvariante ist fester Bestandteil der Planungen des 4. BA.
Zwischenzeitlich hat eine Anliegerversammlung
zum 4. BA im Allgemeinen und zum Gestaltungsentwurf des Brückenbauwerks im
Besonderen stattgefunden. Die Verwaltung ist hiermit insbesondere auch dem
Ratsbeschluss vom 01.12.2020 gefolgt. Einige Anregungen wurden in das
Bauprogramm übernommen (s. unten).
In der heutigen Sitzung soll nunmehr das
Bauprogramm für den 4. BA erneut vorgestellt, beraten und zum Beschluss
vorgelegt werden. Der heutige Beschluss ist Grundlage für die weitere
Ausführungsplanung und damit auch Grundlage für die Einreichung eines Antrags
auf Städtebaufördermittel zum Stichtag 30.09.2021 für eine Förderung in 2022.
Bauprogramm der Bauabschnitte 4.1 und 4.2
Die Planung
für den 4. BA wurde in der Vorlage VL
019/2021/1 ausführlich beschrieben und in der Ausschusssitzung am 01.06.2021
ausführlich mündlich durch das beauftragte Planungsbüro vorgestellt. In seiner
Sitzung am 01.06.2021 hat der Ausschuss die Planung in der Ausführungsvariante
„Naturstein“ zugestimmt. Der Rat ist dieser Einschätzung mit Beschluss vom
28.06.2021 gefolgt.
Lage
Der 4. Bauabschnitt umfasst den Bereich
Stiftsplatz, Kurze Straße und einen Teilbereich des Kirchplatzes. Der
Bauabschnitt ist in die Teilabschnitte 4.1 und 4.2 unterteilt, das
Brückenbauwerk Stiftsplatz liegt im BA 4.1.
Maßnahmen
Grundsätzlich umfasst der barrierefreie Umbau
der Straßen und Gehwege im 4. BA die gleichen Maßnahmen und
Gestaltungsgrundsätze, die bereits in den Bauabschnitten 1 und 2 umgesetzt
wurden.
In der Hauptsache geht es dabei um die
grundhafte Erneuerung der Straßen und Gehwege, damit einhergehend die
Angleichung des Niveaus, die Verbreiterung bzw. Neuanlage von angemessen
breiten Gehwegen (sog. „Komfortwege“), die Schaffung von barrierefreien Querungsmöglichkeiten
und grundsätzlich auch um die Beseitigung von Barrieren auf den Wegen.
Insgesamt wird damit auch das Ziel einer gestalterischen Aufwertung des
Ortskerns verfolgt. Die Gestaltungsgrundsätze des 1. und 2. Bauabschnitts
werden im 4. BA aufgenommen und fortgeführt, hierzu zählen insbesondere die
Materialauswahl und der Straßenquerschnitt.
Beteiligung der Anlieger
Im Rahmen der Anliegerversammlung vom
14.07.2021 wurden die Planung den Anliegern des 4. BA vorgestellt, Fragen
beantwortet und Anregungen und Wünsche entgegengenommen (s. Anlage 2
Protokoll). Folgende Anregungen wurden in der heute vorliegenden Planung
übernommen:
-
Aufnahme eines barrierefreien Überwegs
zwischen der Kurzen Straße und dem Marktplatz
-
Verzicht auf die Neupflanzung eines Baumes im
Bereich der Außengastronomie Böcker-Menke
-
Aufnahme eines barrierefreien Übergangs über
die Fahrbahn an der Kreuzung Stiftsplatz/Stiftsstraße/Schlaunstraße
Einige weitere Anregungen und konkreten
Vorschläge seitens der Anlieger wurden in der Versammlung entgegengenommen und
beantwortet, wurden jedoch nach fachlicher Abwägung nicht in die Planung
aufgenommen (s. Anlage 2 Protokoll).
Eine weitere, verbindliche
Anliegerversammlung im Sinne des §8a KAG ist für den Herbst 2021 vorgesehen.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben muss zum Zeitpunkt dieser
Anliegerbeteiligung noch Spielraum bestehen, die Ideen, Anregungen und Bedenken
der Anlieger ggf. in der Planung zu berücksichtigen. Der Planungsbeschluss
heute steht daher unter dem Vorbehalt, dass die Planung möglicherweise noch
Ergänzungen oder Änderungen erfährt, dann würde ein erneuter Beschluss
notwendig.
Im Planungsbereich liegen an mehreren Stellen
Flächen im privaten Eigentum, die sich mit der Planung teilweise überschneiden.
Hier sind Nutzungsvereinbarungen und Vereinbarungen zur Kostenübernahme
angestrebt. Entsprechende konkrete Gespräche mit den Eigentümern werden mit
Vorliegen des heutigen Beschlusses aufgenommen.
Maßgeblich
für den Zeitpunkt der Umsetzung des 4. BA ist das Vorliegen eines positiven
Bewilligungsbescheids des Fördermittelgebers und der Beschluss über den
Haushalt der Gemeinde Nottuln für das Jahr 2022. Liegen diese rechtzeitig im
Frühjahr vor, kann die Vergabe vorbereitet werden. Der Baubeginn könnte dann im
Anschluss an die Ausschreibung im Sommer 2022 erfolgen.
Der
Baubeginn des 4. BA (hier 4.1) ist jedoch auch und in erster Linie abhängig von
einem möglichen Baubeginn des technischen Brückenbauwerks Stiftsplatz. Diese
beiden großen Baumaßnahmen können nicht parallel umgesetzt werden, müssen in
der Bauausführung aufeinander abgestimmt und in der Bauabfolge mit den
regelmäßigen Veranstaltungen im Ortskern koordiniert werden. Insofern soll das
technische Brückenbauwerk eingebaut werden, sobald die Mittel für die Umsetzung
des Ersatzneubaus bereitstehen. Der Zeitrahmen für die mögliche Umsetzung
erstreckt sich dabei von Anfang 2022 bis zum Frühjahr/Sommer 2022, abhängig von
internen (insbes. Haushalt) und externen Rahmenbedingungen (Vergabe, Wetter
etc.). Die Umsetzung des 4. BA (hier 4.1) orientiert sich an diesem Zeitrahmen.
Die Bauzeit wird ungefähr 3-4 Monate in Anspruch nehmen. Maßgabe für die
Fertigstellung ist wie in der Vergangenheit auch ein Zeitpunkt vor dem
Martini-Markt 2022. Die Abwicklung des BA 4.2 kann insoweit frühestens 2023
erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Haushalt 2021 sind insgesamt 110.000 Euro
für die Planung des 4. BA eingestellt.
Die förderfähigen Baukosten wurden in einer
Kostenschätzung basierend auf der vorliegenden Entwurfsplanung mit einer Höhe
von insgesamt 1.064.000 € ermittelt. Hiervon entfallen 689.000 € auf den
Abschnitt 4.1 und 375.000 € brutto auf den Abschnitt 4.2.
Entsprechend
dem politischen Auftrag ist geplant, für den 4. BA zum 30.09.2021 einen Antrag
auf Städtebaufördermittel bei der Bezirksregierung Münster einzureichen. Ob und
in welchem Umfang Fördermittel bewilligt werden, ist heute noch unklar. Die
Förderquote liegt in diesem Jahr erneut bei 60%.
KAG-Beitragspflicht
Analog zu den bisherigen Umbaumaßnahmen im
Ortskern ist auch für den 4. BA eine eingehende Rechtsprüfung darüber nötig, ob
die Umsetzung der o. g. Maßnahmen zu einer KAG-Beitragspflicht führt. Eine
abschließende Aussage zu einer KAG-Beitragspflicht und deren Umfang kann somit
erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch das zum
01.01.2020 geänderte KAG NRW zu beachten, das durch ein Förderprogramm des
Landes flankiert wird. Mit der Förderung soll eine Entlastung der
Beitragsschuldner erreicht werden. Unter Maßgabe der entsprechenden
Förderrichtlinie wird die Gemeinde dann einen Antrag stellen.
Voraussetzung für eine Förderantragstellung
nach KAG ist zum einen ein beschlossenes, aktuelles Straßen- und Wegekonzept.
Zum anderen eine verbindliche Anliegerversammlung, die für den Herbst 2021
geplant ist.
Anlagen:
Anlage 1: Entwurfsplanung 4. BA
Anlage 2: Protokoll der Anliegerversammlung vom
14.07.2021