Betreff
Barrierefreier Umbau des Ortskerns Nottuln im 4. BA; hier: Beschluss der weiteren Planung als Grundlage für den Antrag auf Städtebauförderung
Vorlage
019/2021/2
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der vorliegenden Entwurfsplanung für den 4. BA des barrierefreien Umbaus des Nottulner Ortskerns (siehe Anlage 1) wird zugestimmt. Die Verwaltung wird damit beauftragt, für diese Planung einen Antrag auf Städtebaufördermittel in diesem Jahr (Frist: 30.09.2021) zu stellen. Mit Vorliegen des Fördermittelbescheids und eines entsprechenden Beschlusses über den Haushalt der Gemeinde Nottuln für das Jahr 2022 können die Leistungen ausgeschrieben werden.

Vorbehalt: die vorliegende Entwurfsplanung kann sich ggf. noch ändern, wenn das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung (geplant: Herbst 2021) es erfordert. Über dieses Ergebnis werden die politischen Gremien gesondert informiert.


Sachverhalt:

Die Planung des barrierefreien Umbaus des Ortskerns im Bauabschnitt 4 (4. BA) wurde zuletzt in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Mobilität am 01.06.2021 und in der Ratssitzung am 29.06.2021 beraten (VL 019/2021/1). Zuvor wurde die Thematik in der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung am 05.05.2020 (VL 050/2020), in der Ratssitzung am 08.12.2020 (VL 050/2020/2) und in der Sitzung des HFA am 02.03.2021 (VL 019/2021) beraten. Hier wurde die weitere Planung des 4. BA in seinem aktuellen Umfang beschlossen, wobei die ursprüngliche Planung des 4. BA räumlich und inhaltlich erweitert wurde. Insbesondere der Bereich der Straße Stiftsplatz, der fehlende Lückenschluss zum Bauabschnitt 1 im Bereich Kirchplatz und die dringende Sanierung des Brückenbauwerks Stiftsplatz sind in der Planung nun berücksichtigt.

Die Maßnahmen im Kreuzungsbereich Stiftsplatz/Kurze Straße/Kirchstraße hat die Gemeinde Nottuln zum Anlass genommen, zeitgleich auch die Platzgestaltung an der Oberfläche neu zu planen, die Brücke zu öffnen und nicht zuletzt auch den Nonnenbach erlebbarer zu machen. Der Rat hat in seiner Sitzung am 08.12.2020 aus diesen Entwürfen eine Vorzugsvariante 1b für die weitere Umsetzung beschlossen (s. VL 050/2020/2). Diese Gestaltungsvariante ist fester Bestandteil der Planungen des 4. BA.

Zwischenzeitlich hat eine Anliegerversammlung zum 4. BA im Allgemeinen und zum Gestaltungsentwurf des Brückenbauwerks im Besonderen stattgefunden. Die Verwaltung ist hiermit insbesondere auch dem Ratsbeschluss vom 01.12.2020 gefolgt. Einige Anregungen wurden in das Bauprogramm übernommen (s. unten).

In der heutigen Sitzung soll nunmehr das Bauprogramm für den 4. BA erneut vorgestellt, beraten und zum Beschluss vorgelegt werden. Der heutige Beschluss ist Grundlage für die weitere Ausführungsplanung und damit auch Grundlage für die Einreichung eines Antrags auf Städtebaufördermittel zum Stichtag 30.09.2021 für eine Förderung in 2022.

 

Bauprogramm der Bauabschnitte 4.1 und 4.2

Die Planung für den 4. BA wurde in der Vorlage VL 019/2021/1 ausführlich beschrieben und in der Ausschusssitzung am 01.06.2021 ausführlich mündlich durch das beauftragte Planungsbüro vorgestellt. In seiner Sitzung am 01.06.2021 hat der Ausschuss die Planung in der Ausführungsvariante „Naturstein“ zugestimmt. Der Rat ist dieser Einschätzung mit Beschluss vom 28.06.2021 gefolgt.

Lage

Der 4. Bauabschnitt umfasst den Bereich Stiftsplatz, Kurze Straße und einen Teilbereich des Kirchplatzes. Der Bauabschnitt ist in die Teilabschnitte 4.1 und 4.2 unterteilt, das Brückenbauwerk Stiftsplatz liegt im BA 4.1.

Maßnahmen

Grundsätzlich umfasst der barrierefreie Umbau der Straßen und Gehwege im 4. BA die gleichen Maßnahmen und Gestaltungsgrundsätze, die bereits in den Bauabschnitten 1 und 2 umgesetzt wurden.

In der Hauptsache geht es dabei um die grundhafte Erneuerung der Straßen und Gehwege, damit einhergehend die Angleichung des Niveaus, die Verbreiterung bzw. Neuanlage von angemessen breiten Gehwegen (sog. „Komfortwege“), die Schaffung von barrierefreien Querungsmöglichkeiten und grundsätzlich auch um die Beseitigung von Barrieren auf den Wegen. Insgesamt wird damit auch das Ziel einer gestalterischen Aufwertung des Ortskerns verfolgt. Die Gestaltungsgrundsätze des 1. und 2. Bauabschnitts werden im 4. BA aufgenommen und fortgeführt, hierzu zählen insbesondere die Materialauswahl und der Straßenquerschnitt.

Beteiligung der Anlieger

Im Rahmen der Anliegerversammlung vom 14.07.2021 wurden die Planung den Anliegern des 4. BA vorgestellt, Fragen beantwortet und Anregungen und Wünsche entgegengenommen (s. Anlage 2 Protokoll). Folgende Anregungen wurden in der heute vorliegenden Planung übernommen:

-       Aufnahme eines barrierefreien Überwegs zwischen der Kurzen Straße und dem Marktplatz

-       Verzicht auf die Neupflanzung eines Baumes im Bereich der Außengastronomie Böcker-Menke

-       Aufnahme eines barrierefreien Übergangs über die Fahrbahn an der Kreuzung Stiftsplatz/Stiftsstraße/Schlaunstraße

Einige weitere Anregungen und konkreten Vorschläge seitens der Anlieger wurden in der Versammlung entgegengenommen und beantwortet, wurden jedoch nach fachlicher Abwägung nicht in die Planung aufgenommen (s. Anlage 2 Protokoll).

Eine weitere, verbindliche Anliegerversammlung im Sinne des §8a KAG ist für den Herbst 2021 vorgesehen. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben muss zum Zeitpunkt dieser Anliegerbeteiligung noch Spielraum bestehen, die Ideen, Anregungen und Bedenken der Anlieger ggf. in der Planung zu berücksichtigen. Der Planungsbeschluss heute steht daher unter dem Vorbehalt, dass die Planung möglicherweise noch Ergänzungen oder Änderungen erfährt, dann würde ein erneuter Beschluss notwendig.

Im Planungsbereich liegen an mehreren Stellen Flächen im privaten Eigentum, die sich mit der Planung teilweise überschneiden. Hier sind Nutzungsvereinbarungen und Vereinbarungen zur Kostenübernahme angestrebt. Entsprechende konkrete Gespräche mit den Eigentümern werden mit Vorliegen des heutigen Beschlusses aufgenommen.

Zeitplan

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Umsetzung des 4. BA ist das Vorliegen eines positiven Bewilligungsbescheids des Fördermittelgebers und der Beschluss über den Haushalt der Gemeinde Nottuln für das Jahr 2022. Liegen diese rechtzeitig im Frühjahr vor, kann die Vergabe vorbereitet werden. Der Baubeginn könnte dann im Anschluss an die Ausschreibung im Sommer 2022 erfolgen.

Der Baubeginn des 4. BA (hier 4.1) ist jedoch auch und in erster Linie abhängig von einem möglichen Baubeginn des technischen Brückenbauwerks Stiftsplatz. Diese beiden großen Baumaßnahmen können nicht parallel umgesetzt werden, müssen in der Bauausführung aufeinander abgestimmt und in der Bauabfolge mit den regelmäßigen Veranstaltungen im Ortskern koordiniert werden. Insofern soll das technische Brückenbauwerk eingebaut werden, sobald die Mittel für die Umsetzung des Ersatzneubaus bereitstehen. Der Zeitrahmen für die mögliche Umsetzung erstreckt sich dabei von Anfang 2022 bis zum Frühjahr/Sommer 2022, abhängig von internen (insbes. Haushalt) und externen Rahmenbedingungen (Vergabe, Wetter etc.). Die Umsetzung des 4. BA (hier 4.1) orientiert sich an diesem Zeitrahmen. Die Bauzeit wird ungefähr 3-4 Monate in Anspruch nehmen. Maßgabe für die Fertigstellung ist wie in der Vergangenheit auch ein Zeitpunkt vor dem Martini-Markt 2022. Die Abwicklung des BA 4.2 kann insoweit frühestens 2023 erfolgen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt 2021 sind insgesamt 110.000 Euro für die Planung des 4. BA eingestellt.

Die förderfähigen Baukosten wurden in einer Kostenschätzung basierend auf der vorliegenden Entwurfsplanung mit einer Höhe von insgesamt 1.064.000 € ermittelt. Hiervon entfallen 689.000 € auf den Abschnitt 4.1 und 375.000 € brutto auf den Abschnitt 4.2.

Entsprechend dem politischen Auftrag ist geplant, für den 4. BA zum 30.09.2021 einen Antrag auf Städtebaufördermittel bei der Bezirksregierung Münster einzureichen. Ob und in welchem Umfang Fördermittel bewilligt werden, ist heute noch unklar. Die Förderquote liegt in diesem Jahr erneut bei 60%.

KAG-Beitragspflicht

Analog zu den bisherigen Umbaumaßnahmen im Ortskern ist auch für den 4. BA eine eingehende Rechtsprüfung darüber nötig, ob die Umsetzung der o. g. Maßnahmen zu einer KAG-Beitragspflicht führt. Eine abschließende Aussage zu einer KAG-Beitragspflicht und deren Umfang kann somit erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch das zum 01.01.2020 geänderte KAG NRW zu beachten, das durch ein Förderprogramm des Landes flankiert wird. Mit der Förderung soll eine Entlastung der Beitragsschuldner erreicht werden. Unter Maßgabe der entsprechenden Förderrichtlinie wird die Gemeinde dann einen Antrag stellen.

Voraussetzung für eine Förderantragstellung nach KAG ist zum einen ein beschlossenes, aktuelles Straßen- und Wegekonzept. Zum anderen eine verbindliche Anliegerversammlung, die für den Herbst 2021 geplant ist.


Anlagen:

Anlage 1:       Entwurfsplanung 4. BA

Anlage 2:       Protokoll der Anliegerversammlung vom 14.07.2021