Betreff
Barrierefreier Umbau des Ortskerns Nottuln im 4. BA; hier: Beschluss der Entwurfsplanung und der Durchführung der Baumaßnahme
Vorlage
019/2021/3
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

Der vorliegenden Entwurfsplanung für den 4. BA des barrierefreien Umbaus des Nottulner Ortskerns und der Durchführung der Baumaßnahme werden zugestimmt (siehe Anlage 1). Mit Vorliegen des Fördermittelbescheids und eines entsprechenden Beschlusses über den Haushalt der Gemeinde Nottuln für das Jahr 2022 können die Leistungen ausgeschrieben werden.

Die verbindliche Anliegerversammlung nach § 8a Abs. 3 KAG NRW vom 03.11.2021 hat keine Änderungen an der Planung bewirkt.

 


Sachverhalt:

Die Planung des barrierefreien Umbaus des Ortskerns im Bauabschnitt 4 (4. BA) wurde zuletzt in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Mobilität am 07.09.2021 und in der Ratssitzung am 05.10.2021 beraten (VL 019/2021/2). Die weitere Planung der Maßnahme wurde beschlossen unter dem Vorbehalt, dass durch die Anliegerversammlung vom 03.11.2021 keine weiteren Änderungen notwendig werden. Die Anliegerversammlung wurde zwischenzeitlich durchgeführt und es erfolgten keine Änderungen an der Planung. Verlauf und Ergebnisse der verbindlichen Anliegerversammlung können dem Protokoll in Anlage 2 entnommen werden. Die Planung und die Durchführung der Baumaßnahme können somit heute abschließend beschlossen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt 2021 sind insgesamt 110.000 Euro für die Planung des 4. BA eingestellt.

Die förderfähigen Baukosten wurden in einer Kostenschätzung basierend auf der vorliegenden Entwurfsplanung mit einer Höhe von insgesamt 1.064.000 € ermittelt. Hiervon entfallen 689.000 € auf den Abschnitt 4.1 und 375.000 € brutto auf den Abschnitt 4.2.

Entsprechend dem politischen Auftrag wurde für den 4. BA zum 30.09.2021 ein Antrag auf Städtebaufördermittel bei der Bezirksregierung Münster eingereicht. Ob und in welchem Umfang Fördermittel bewilligt werden, ist heute noch unklar. Die Förderquote liegt in diesem Jahr erneut bei 60%.

KAG-Beitragspflicht

Zurzeit erfolgt eine eingehende Rechtsprüfung darüber, ob die Umsetzung des 4. BA zu einer KAG-Beitragspflicht führt. Eine abschließende Aussage zu einer KAG-Beitragspflicht und deren Umfang kann somit erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch das zum 01.01.2020 geänderte KAG NRW zu beachten, das durch ein Förderprogramm des Landes flankiert wird. Mit der Förderung soll eine Entlastung der Beitragsschuldner erreicht werden. Unter Maßgabe der entsprechenden Förderrichtlinie wird die Gemeinde dann einen Antrag stellen.

 


Anlagen:

Anlage 1:       Entwurfsplanung 4. BA

Anlage 2:       Protokoll der Anliegerversammlung vom 03.11.2021