Beschlussvorschlag:
Der vorliegenden Entwurfsplanung für
den 4. BA des barrierefreien Umbaus des Nottulner Ortskerns und der
Durchführung der Baumaßnahme werden zugestimmt (siehe Anlage 1). Mit Vorliegen
des Fördermittelbescheids und eines entsprechenden Beschlusses über den
Haushalt der Gemeinde Nottuln für das Jahr 2022 können die Leistungen
ausgeschrieben werden.
Die verbindliche Anliegerversammlung nach
§ 8a Abs. 3 KAG NRW vom 03.11.2021 hat keine Änderungen an der Planung bewirkt.
Sachverhalt:
Die Planung des barrierefreien Umbaus des
Ortskerns im Bauabschnitt 4 (4. BA) wurde zuletzt in der Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Mobilität am 07.09.2021 und in der Ratssitzung am
05.10.2021 beraten (VL
019/2021/2).
Die weitere Planung der Maßnahme wurde beschlossen unter dem Vorbehalt, dass
durch die Anliegerversammlung vom 03.11.2021 keine weiteren Änderungen
notwendig werden. Die Anliegerversammlung wurde zwischenzeitlich durchgeführt
und es erfolgten keine Änderungen an der Planung. Verlauf und Ergebnisse der
verbindlichen Anliegerversammlung können dem Protokoll in Anlage 2 entnommen
werden. Die Planung und die Durchführung der Baumaßnahme können somit heute
abschließend beschlossen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Haushalt 2021 sind insgesamt 110.000 Euro
für die Planung des 4. BA eingestellt.
Die förderfähigen Baukosten wurden in einer
Kostenschätzung basierend auf der vorliegenden Entwurfsplanung mit einer Höhe
von insgesamt 1.064.000 € ermittelt. Hiervon entfallen 689.000 € auf den
Abschnitt 4.1 und 375.000 € brutto auf den Abschnitt 4.2.
Entsprechend
dem politischen Auftrag wurde für den 4. BA zum 30.09.2021 ein Antrag auf
Städtebaufördermittel bei der Bezirksregierung Münster eingereicht. Ob und in
welchem Umfang Fördermittel bewilligt werden, ist heute noch unklar. Die
Förderquote liegt in diesem Jahr erneut bei 60%.
KAG-Beitragspflicht
Zurzeit erfolgt eine eingehende Rechtsprüfung
darüber, ob die Umsetzung des 4. BA zu einer KAG-Beitragspflicht führt. Eine
abschließende Aussage zu einer KAG-Beitragspflicht und deren Umfang kann somit
erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch das zum
01.01.2020 geänderte KAG NRW zu beachten, das durch ein Förderprogramm des
Landes flankiert wird. Mit der Förderung soll eine Entlastung der
Beitragsschuldner erreicht werden. Unter Maßgabe der entsprechenden
Förderrichtlinie wird die Gemeinde dann einen Antrag stellen.
Anlagen:
Anlage 1: Entwurfsplanung 4. BA
Anlage 2: Protokoll der Anliegerversammlung vom
03.11.2021