Hier: Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der
Bebauungsplan Nr. 151 "Einkaufsbereich Rhodeplatz", die dazugehörige
Begründung und die einschlägigen Gutachten zur Planung werden mit Stand der
Anlagen 1-6 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB mit
demselben Stand beteiligt.
Sachverhalt:
Nach
intensiven Beratungen des betreffenden Planverfahrens zuletzt mit VL 001/2019/3
sind nunmehr die in den politischen Gremien vorgetragenen Anregungen in den
Bebauungsplan eingearbeitet worden. Insbesondere ist es gelungen, eine
Standorterweiterung in den Grundstücksgrenzen zu ermöglichen und so eine
Ausdehnung des zur Erweiterung anstehenden Lebensmittelmarkts in den
angrenzenden Rhodepark zu vermeiden. Zudem liegen alle planungsrelevanten
Fachgutachten inzwischen vor bzw. sind auf Grundlage der geänderten Planung
aktualisiert worden.
Im
Ergebnis kann festgehalten werden, dass insgesamt weder aus Sicht der zu
erwartenden Verkehrsentwicklung, des Immissionsschutzes, der
absatzwirtschaftlichen Folgewirkungen aufgrund der vergrößerten Verkaufsflächen
oder des Artenschutzes gutachterliche Bedenken gegenüber der Planung
vorgetragen wurden. Belange des Artenschutzes bedurften hier im Übrigen auch
keiner erneuten oder tiefergehenden Betrachtung, da die geänderte Planung sich
nunmehr in den Grenzen bereits versiegelter Flächen vollzieht (siehe dazu auch
Anlage 2, dort S. 13-14).
Im Zuge
der Planänderungen ist außerdem deutlich geworden, dass eine Änderung des
Flächennutzungsplans nicht mehr erforderlich ist. Das begründet sich darin,
dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb der Fläche befindet,
für den der Flächennutzungsplan bereits eine Sonderbaufläche „S 4 großflächiger
Lebensmittelmarkt“ darstellt. Dem Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB wird
insoweit Rechnung getragen (siehe dazu auch Anlage 2, dort S. 5).
Weiteres
Vorgehen:
Der
Bebauungsplan wird nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Im Anschluss an die Offenlage gibt die Verwaltung einen Bericht über die
eingegangenen Stellungnahmen und legt dem Rat den Bebauungsplan – so die
Offenlage im Anschluss nicht zu wesentlichen Planänderungen führt, die eine
erneute Beteiligung der o.g. Stellen verpflichtend auslösen würde – zum
Satzungsbeschluss vor.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 151 "Einkaufsbereich
Rhodeplatz"
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 151 "Einkaufsbereich
Rhodeplatz"
Anlage 3: Verträglichkeitsanalyse
Anlage 4: Verkehrstechnische Untersuchung
Anlage 5: Schalltechnischer Bericht
Anlage 6: Artenschutzrechtliche Prüfung