Betreff
Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB "Werlte";
hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
066/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

  1. Die in Anlage 1 gegebenen Abwägungsempfehlungen werden beschlossen.
  2. Die vorliegende Satzung gemäß § 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (Außenbereichssatzung) „Werlte“ (siehe Anlage 2) wird beschlossen. Die zugehörige Begründung (siehe Anlage 3) wird beschlossen.

Sachverhalt:

Sachstand

Ein Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Werlte“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB wurde am 23.10.2012 eingeleitet, um den Betrieb Lau eine Erweiterung zu ermöglichen (VL 185/2012). In der Ratssitzung vom 26.02.2013 (VL 018/2013) wurde erneut über den Sachstand berichtet und eine Änderung der Gebietsabgrenzung beschlossen.

Im Nachgang wurde durch die Verwaltung ein Satzungsentwurf gefertigt. Im Zeitraum vom 18.04.2013 bis zum 17.05.2013 hat dieser die Offenlage und Behördenbeteiligung gem. § Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchlaufen.

Über die Ergebnisse der Offenlage wurde mit der VL 089/2013 informiert. Die Beratung über die in dieser Vorlage seitens der Verwaltung vorgeschlagene Einstellung des Verfahrens wurde in der Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses vom 26.06.2013 vertagt, um eine ergänzende Stellungnahme der Handwerkskammer einzuholen.

 

Problemlage

Von Beginn des Verfahrens an wurde seitens der Verwaltung deutlich gemacht, dass es sich um einen Grenzfall des rechtlich Zulässigen handelt. Diese Zweifel bezogen sich insbesondere auf Fragen des Schutzes der Landwirtschaft vor zusätzlichen Restriktionen sowie der Frage nach der grundsätzlichen. Eignung des Geltungsbereiches für eine Außenbereichssatzung („Bebauung von gewissem Gewicht“). Im Detail kann dies den o.g. Sitzungsvorlagen entnommen werden.

Diese Bedenken wurden auch durch mehrere Stellungnahmen im Planverfahren untermauert (siehe Anlage 1), in denen Behörden erhebliche Bedenken gegenüber dem Satzungsentwurf äußerten.

 

Rechtsgutachten

Angesichts der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens und als Ergebnis eines Runden Tischs aller Beteiligten hat die Gemeindeverwaltung dem Antragsteller empfohlen, ein Rechtsgutachten über die Zulässigkeit der Satzung einzuholen. Dieses liegt nun vor (siehe Anlage 4).

Demnach sieht die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei keine grundsätzlichen Hinderungsgründe für eine Außenbereichssatzung. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Verwaltung unter deutlichem Hinweis auf den rechtlichen Grenzfall an.

 

Fazit

Das Planverfahren kann nun durch einen Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Als Abwägungsempfehlung (Anlage 1) folgt die Verwaltung im Wesentlichen der Argumentation des Rechtsgutachtens.

Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass auch bei Vorliegen der Außenbereichssatzung im Gegensatz zum Vorliegen eines Bebauungsplanes noch nicht automatisch Baurecht besteht. Durch eine Außenbereichssatzung können nur einige entgegenstehende Belange bei Vorhaben gem. § 35 BauGB überwunden werden. Die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben trifft die Baugenehmigungsbehörde in jedem Einzelfall.


Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten des Planverfahrens trägt der Antragsteller.


Anlagen:

Anlage 1: Abwägungsempfehlung

Anlage 2: Außenbereichssatzung „Werlte“ (Planzeichnung)

Anlage 3: Begründung zur Außenbereichssatzung „Werlte“

Anlage 4: Rechtsgutachten