Beschlussvorschlag:
1. Der
Ausschuss stimmt der Abweichung von der Festsetzung der Dachneigung gem. dem
Antrag zu.
oder
2. Der
Ausschuss stimmt der Abweichung von der Festsetzung der Dachneigung gem. dem
Antrag nicht zu.
Sachverhalt:
Mit Datum
vom 04.03.2013 wurde beim Bauordnungsamt Kreis Coesfeld als zuständige Behörde
ein Antrag auf Abweichung von den Gestaltungsfestsetzungen des Bebauungsplanes
123 "Hellersiedlung" gestellt, um ein Einfamilienhaus mit Mansarddach
errichten zu können (siehe Anlage 1).
In dem
betreffenden Bebauungsplan sind keine Dachformen festgesetzt. In der
gestalterischen Festsetzung (lfd. Nr. 3.3) ist die Dachneigung von 25° -45°
festgeschrieben (siehe Anlage 2).
Das
geplante Mansarddach soll mit den Dachneigungen 77,7° und 30° errichtet werden.
Auf Grund dieser Neigungswinkel ist es zurzeit nicht genehmigungsfähig.
Im
Bereich des Bebauungsplanes wurden bisher Satteldächer und Zeltdächer
errichtet.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1:
Antrag des Bauherren mit Skizzen
Anlage 2:
Textliche Festsetzungen zum B-Plan 123 "Hellersiedlung"