Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung wird vom Rat beauftragt am vorgeschlagenen Standort mit der
Priorität 1 den Bau von einem Übergangswohnheim für Geflüchtete sowohl
bauplanungsrechtlich als auch baulich ähnlich wie am Bahnhof in Appelhülsen zu
realisieren.
Sachverhalt:
Es kommt
weiterhin verstärkt zu Zuweisungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz. Die
Zuweisungszahlen übersteigen bereits zum jetzigen Zeitpunkt deutlich die Zahlen
von 2015/2016. Es ist abzusehen, dass die sich derzeit im Bau befindliche
Geflüchtetenunterkunft am Bahnhof in Appelhülsen nicht ausreichen wird.
In der
Sitzung des Ausschusses Planen und Bauen wurde die Vorlage 158/2023 beraten.
Inhaltlich ging es um die Festlegung eines Standortes für ein weiteres
Übergangswohnheim für Geflüchtete im Ortsteil Nottuln. Der vorgeschlagene
Standort auf der Eckfläche des Wellenfrei-bades wurde in der Sitzung kontrovers
diskutiert. Dies führte zu folgendem geändertem Beschluss.
Die
Verwaltung wird vom Rat beauftragt,
1. die Machbarkeit am vorgeschlagenen
Standort zu prüfen und in der nächsten Ausschusssitzung vorzustellen.
2. alternative Standorte werden geprüft
und ebenfalls vorgestellt.
3. eine Information der Öffentlichkeit
über die Notwendigkeit der schnellen Unterbringung von Geflüchteten wird
gewährleistet.
Den
Punkten 1 und 2 des Beschlusses möchte die Verwaltung im Rahmen dieser Vorlage
nachkommen.
Die
Verwaltung hat zum einen Standorte und die Machbarkeit geprüft auf denen ein
weiteres Übergangswohnheim für Geflüchtete neu gebaut werden könnte. Zum
anderen wurden in der letzten Ausschusssitzung Gebäude genannt, die derzeit
wohlmöglich leer stehen und eventuell
für die Unterbringung Geflüchteter umgenutzt werden können. Auch diesen
Hinweisen ist die Verwaltung nachgegangen. Da es sich hierbei auch um sensible
Informationen handelt, wird die Vorstellung dieser Standorte nicht-öffentlich
beraten.
Standorte für den Neubau eines
Übergangswohnheimes für Geflüchtete im Ortsteil Nottuln
Für alle
Standorte wurden Lagepläne erarbeitet um zu zeigen wie die beiden Gebäudekörper
(Vergleichsobjekt Bahnhof Appelhülsen) auf der jeweiligen Fläche positioniert
werden könnten. Die planungsrechtliche Bewertung der Standorte müsste in einem
nächsten Schritt mit der Bauaufsichtsbehörde weiter abgestimmt werden.
Standort 1: Eckfläche des Wellenfreibades (Teil
der Liegewiese hinter dem alten Kinderbecken)
Der
Standort am Wellenfreibad in Nottuln (Flur 69, Flurstück 411) betrifft eine ca.
3.000 qm große Teilfläche des Wellenfreibades und befindet sich im Eigentum der
Gemeinde Nottuln (Anlagevermögen der GIG). Die Größe ist ausreichend für das
Vorhaben.
Im
Hinblick auf die fußläufig erreichbaren Versorgungsangebote im Ortsteil Nottuln
ist der Standort sehr gut geeignet.
Auch aus
diesem Grunde hatte der Rat nach eingehender politischer Beratung bereits im
Jahr 2017 beschlossen, diesen Standort bevorzugt zu bebauen.
Der
dargestellte Standort befindet sich aktuell innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans Nr. 8 „Schul-, Sport- und Erholungszentrum“ und ist als
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt. Gemäß den
„Hinweisen zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für
Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen
Gebietskulissen“ des Landes Nordrhein-Westfalen können Unterkünfte für
Flüchtlinge und Asylbegehrende sowohl als Anlage für soziale Zwecke als auch
als Wohngebäude auf Gemeinbedarfsflächen (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 BauGB)
errichtet oder durch Umnutzung einer vorhandenen Bebauung eingerichtet werden.
Gemeinbedarfsflächen müssen im Bebauungsplan mit einem exakten, zumindest
übergeordneten Zweck festgesetzt werden und einen Gemeinwohlbezug aufweisen,
dem ein besonderes Nutzungsinteresse der Allgemeinheit zu Grunde liegt. Sofern
die Zweckbestimmung der ausgewählten Gemeinbedarfsfläche nicht auf den Betrieb
einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende gerichtet ist, kann eine
Unterkunft auf dieser Gemeinbedarfsfläche gleichwohl bei Vorliegen der
Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach §
31 Absatz 2 BauGB oder nach § 246 Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 auf diesem Weg
realisiert werden. Für eine langfristige Nutzung der Fläche könnte eine
Änderung des Bebauungsplans erforderlich werden.
In der
vorangegangenen Diskussion zum Standort am Wellenfreibad wurde vor allem die
Sorge formuliert, dass es durch die Geflüchtetenunterkunft zu einer
Einsehbarkeit der Außenflächen des Wellenfreibades kommen könnte und daraus
mögliche Probleme entstehen könnten. Bei einer zweigeschossigen Bauweise des Übergangswohnheimes,
wie am Standort in Appelhülsen, müsste ein Sichtschutz-Zaun in einer Höhe von 6
m entlang der Grenze zum Wellenfreibad errichtet werden (siehe schwarze Linie),
um eine Einsehbarkeit zu verhindern und somit eine komplette Abschirmung zu
erreichen.
Standort
2: Spielplatz Grauten Ihl
Der
Spielplatz Grauten Ihl (Flur 66, Flurstück 1092 und 1092) hat insgesamt eine
Größe von ca. 4.700 qm. Für die Errichtung einer Geflüchtetenunterkunft müsste
allerdings nur eine ca. 2.500 qm große Teilfläche des Spielplatzes in Anspruch
genommen werden. Die Fläche befindet sich im Eigentum der Gemeinde Nottuln. Da
die Spielgeräte auf dem westlichen Teil der Fläche verortet sind, wurde für die
Machbarkeit der östliche Teil der Spielplatzfläche überplant (siehe Anlage 2)
Im
Hinblick auf die fußläufig erreichbaren Versorgungsangebote im Ortsteil Nottuln
ist der Standort weniger gut geeignet als andere vorgeschlagene Standorte.
Der
dargestellte Standort befindet sich aktuell innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Nr. 65 „Alter Kirchweg II“ und ist als Kinderspielplatz dargestellt. Gemäß den
„Hinweisen zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für
Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen
Gebietskulissen“ des Landes Nordrhein-Westfalen könnte gem. § 246 Absatz 12
Satz 1 BauGB eine auf längstens drei Jahre zu befristende Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen, auch dann, wenn die Grundzüge der
Planung berührt werden. Für eine langfristige Nutzung der Fläche müsste der
Bebauungsplan geändert werden.
Dieser Standort
wurde in der Vergangenheit aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (Nähe zu
landwirtschaftlichen Betrieben) verworfen. Dies müsste im weiteren Verfahren
überprüft werden.
Die
Umsetzung der beiden Gebäudekörper (Vergleichsobjekt Bahnhof Appelhülsen)
könnte wie folgt aussehen (siehe auch Anlage 2):
Standort
3: Wiese südlich der Steverschule
Der
Standort auf der Wiese südlich der Steverschule in Nottuln (Flur 35, Flurstück
1184 und 401) betrifft eine ca. 3.000 qm große Teilfläche der Wiese und
befindet sich im Eigentum der Gemeinde Nottuln. Die Größe ist ausreichend für
das Vorhaben.
Im Hinblick
auf die fußläufig erreichbaren Versorgungsangebote im Ortsteil Nottuln ist der
Standort sehr gut geeignet.
Der
dargestellte Standort befindet sich aktuell innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans Nr. 8 „Schul-, Sport- und Erholungszentrum“ und ist als
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule dargestellt. Gemäß den „Hinweisen
zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von
Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen“ des
Landes Nordrhein-Westfalen können Unterkünfte für Flüchtlinge und
Asylbegehrende sowohl als Anlage für soziale Zwecke als auch als Wohngebäude
auf Gemeinbedarfsflächen (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 BauGB) errichtet oder durch
Umnutzung einer vorhandenen Bebauung eingerichtet werden. Gemeinbedarfsflächen
müssen im Bebauungsplan mit einem exakten, zumindest übergeordneten Zweck
festgesetzt werden und einen Gemeinwohlbezug aufweisen, dem ein besonderes
Nutzungsinteresse der Allgemeinheit zu Grunde liegt. Sofern die Zweckbestimmung
der ausgewählten Gemeinbedarfsfläche nicht auf den Betrieb einer Unterkunft für
Flüchtlinge und Asylbegehrende gerichtet ist, kann eine Unterkunft auf dieser
Gemeinbedarfsfläche gleichwohl bei Vorliegen der Voraussetzungen einer
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Absatz 2 BauGB
oder nach § 246 Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 auf diesem Weg realisiert werden. Für
eine langfristige Nutzung der Fläche könnte eine Änderung des Bebauungsplans
erforderlich werden.
Die
Umsetzung der beiden Gebäudekörper (Vergleichsobjekt Bahnhof Appelhülsen)
könnte wie folgt aussehen (siehe auch Anlage 3):
Standort
4: Restfläche der Gemeindewiese
Der
Standort auf der Gemeindewiese östlich der Container-Kita in Nottuln (Flur 69,
Flurstück 409) betrifft eine ca. 2.500 qm große Teilfläche der Gemeindewiese
und befindet sich im Eigentum der Gemeinde Nottuln. Die Größe ist ausreichend
für das Vorhaben und es würde darüber hinaus wäre eine Erweiterung der Hummelbach-Kita um
zwei Gruppen ggf. noch möglich. Es wäre auch denkbar, das Vorhaben auf den
nordwestlichen Teil der Gemeindewiese zu verschieben.
Im
Hinblick auf die fußläufig erreichbaren Versorgungsangebote im Ortsteil Nottuln
ist der Standort sehr gut geeignet.
Der
dargestellte Standort befindet sich aktuell innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans Nr. 8 „Schul-, Sport- und Erholungszentrum“ und ist als
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Soziale Zwecke/Kindertagesstätte
dargestellt. Gemäß den „Hinweisen zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von
Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den
verschiedenen Gebietskulissen“ des Landes Nordrhein-Westfalen können
Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende sowohl als Anlage für soziale
Zwecke als auch als Wohngebäude auf Gemeinbedarfsflächen (§ 9 Absatz 1 Nummer 5
BauGB) errichtet oder durch Umnutzung einer vorhandenen Bebauung eingerichtet
werden. Gemeinbedarfsflächen müssen im Bebauungsplan mit einem exakten,
zumindest übergeordneten Zweck festgesetzt werden und einen Gemeinwohlbezug
aufweisen, dem ein besonderes Nutzungsinteresse der Allgemeinheit zu Grunde
liegt. Sofern die Zweckbestimmung der ausgewählten Gemeinbedarfsfläche nicht
auf den Betrieb einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende gerichtet
ist, kann eine Unterkunft auf dieser Gemeinbedarfsfläche gleichwohl bei
Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans nach § 31 Absatz 2 BauGB oder nach § 246 Absatz 12 Satz 1 Nummer
1 auf diesem Weg realisiert werden. Für eine langfristige Nutzung der Fläche
könnte eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich werden.
Die
Umsetzung der beiden Gebäudekörper (Vergleichsobjekt Bahnhof Appelhülsen)
könnte wie folgt aussehen (siehe auch Anlage 4):
Standort
5: Ortseingang Nottuln an der Appelhülsener Straße
Der
Standort auf der Ackerfläche am Ortseingang Nottuln an der Appelhülsener Straße
(Flur 62, Flurstück 350 und 445) betrifft eine ca. 2.500 qm große Fläche und
befindet sich im Eigentum der Gemeinde Nottuln. Die Größe ist ausreichend für
das Vorhaben.
Im
Hinblick auf die fußläufig erreichbaren Versorgungsangebote im Ortsteil Nottuln
ist der Standort sehr gut geeignet.
Der
dargestellte Standort befindet sich aktuell im unbeplanten Außenbereich. Gemäß
den „Hinweisen zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für
Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen
Gebietskulissen“ des Landes Nordrhein-Westfalen kann gem. § 246 Absatz 9 BauGB die
Zulässigkeit eines Vorhabens, das der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden
dient, die in § 35 Absatz 4 Satz 1 genannten öffentlichen Belange nicht
entgegengehalten werden, da die Vorschrift die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4
Satz 1 BauGB („Begünstigung“) bis dahin für entsprechend anwendbar erklärt.
Voraussetzung ist, dass das Vorhaben in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang
mit nach § 30 Absatz 1 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen
innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Die Vorschrift zielt
insbesondere auf
Flächen
in Ortsteilen, die von einer baulichen Nutzung – nicht notwendigerweise
allseitig – umgeben sind, also innerhalb des Siedlungsbereichs liegen, aber
mangels eines Bebauungszusammenhangs nicht nach § 34 Absatz 1 BauGB bebaubar
sind.
Um die
Nutzung der geplanten Gebäude auch langfristig zu sichern, schlägt die
Verwaltung vor den Bereich in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr.
164 „Am Hangenfeld II“ zu integrieren (siehe Vorlage 127/2022/1).
Die
Umsetzung der beiden Gebäudekörper (Vergleichsobjekt Bahnhof Appelhülsen)
könnte wie folgt aussehen (siehe auch Anlage 5):
Verwaltungsseitig
wird der Standort 5 „Ortseingang Nottuln an der Appelhülsener Straße“ als prioritär angesehen und daher schlägt
die Verwaltung vor den Bau eines weiteren Übergangswohnheims für Geflüchtete
sowohl bauplanungsrechtlich als auch baulich ähnlich wie am Bahnhof in
Appelhülsen an diesem Standort zu realisieren.
Auf der
Grundlage der vielen Gedanken bei der Umsetzung der Geflüchtetenunterkunft am
Bahnhof in Appelhülsen empfiehlt sich die Anlehnung dahingehend an diesen
Entwurf (beispielsweise in Bezug auf die Grundrisse), denn im Vordergrund
bleibt weiterhin eine schnelle Realisierbarkeit.
Finanzielle Auswirkungen:
Es
entstehen interne Personalkosten und Baukosten. Für die sich derzeit im Bau
befindliche
Unterkunft in Appelhülsen, welche in Holzständerbauweise gebaut wird, liegen
die Kosten bei
rd. 2,5 Mio €. In den Haushaltsentwurf werden zur Finanzierung investive Mittel
i. H. v.
2,5 Mio. € aufgenommen.
Anlagen:
Anlage
1: Eckfläche Wellenfreibad
Anlage
2: Spielplatz Grauten Ihl
Anlage
3: Südlich Steverschule
Anlage
4: Gemeindewiese
Anlage
5: Appelhülsener Straße