Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
Ziel des Verfahrens ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Errichtung von Wohngebäuden im Geltungsbereich.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 24.05.2023 (eingegangen am 30.05.2023) ist
bei der Gemeinde Nottuln eine Anregung gem. § 24 GO NRW auf Aufstellung eines
Bebauungsplanes für einen Teilbereich des Flurstückes Gemarkung Schapdetten,
Flur 3, Flurstück 279 eingegangen (siehe Anlage 2).
Der Antragssteller beabsichtigt die Schaffung von Wohnraum,
um den großen Bedarf an Wohnungen decken und dem stockenden Wohnungsbau in
Deutschland entgegenwirken zu können. Angedacht ist die Errichtung kleinerer
Mehrfamilienhäuser in einer Bauweise mit zwei Vollgeschossen. Zur Wahrung des
dörflichen Charakters schlägt die beiliegende Anregung eine Begrenzung der
Wohneinheiten auf 4 - 8 pro Gebäude vor.
Planungsrechtliche Situation:
Für den betreffenden Bereich besteht kein Bebauungsplan,
sodass die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB bewertet wird. Bezugnehmend
auf eine vom Kreis Coesfeld ausgearbeitete Karte zur Abgrenzung von Innen- und
Außenbereich (gem. § 34, § 35 BauGB) teilte der Kreis uns in Vorgesprächen mit,
dass ein Teilbereich der Fläche auf Grundlage des § 34 BauGB entwickelt werden
könne. Insbesondere der nördliche Teil des vorgeschlagenen Plangebietes
befindet sich jedoch außerhalb des vom Kreis definierten Innenbereiches gem. § 34
BauGB und kann somit keiner Bebauung zugeführt werden. Vor dem Hintergrund der
Nachverdichtung und um das gesamte Flächenpotential nutzen zu können, soll für
den betreffenden Bereich ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. §
13a BauGB aufgestellt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Zur Übernahme der Kosten des Aufstellungsverfahrens sowie der
erforderlichen Gutachten wird ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit
dem Anregungsgeber geschlossen.
Anlagen:
Anlage 1 – Abgrenzung
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 169
Anlage 2 – Anregung
gem. §24 GO NRW vom 24.05.2023