Beschlussvorschlag:
Der als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügte Entwurf der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Nottuln wird beschlosen.
Sachverhalt:
Die bisherige
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Nottuln ist datiert vom 18. Dezember 1997.
Die
Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) hatte in der Vergangenheit bereits mehrmals eine
Anpassung dieser Straßenausbaubeitragssatzung an das Satzungsmuster des Städte-
und
Gemeindebundes
angeregt. Diese Mustersatzung hat sich als Empfehlung für die kommunale Praxis
bewährt. Darauf aufbauende kommunale Satzungen wurden vielfach in
verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf ihre Rechtswirksamkeit hin überprüft und
erfuhren keine wesentlichen Beanstandungen.
Auch wurde
empfohlen, die Beitragsanteile der Anlieger nach pflichtgemäßen
Ermessen zu
erhöhen, um so finanzielle Zuflüsse zum gemeindlichen Haushalt
angemessen
auszubauen.
Anpassung
an die Mustersatzung:
Der hier nun
vorgelegte Entwurf der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 KAG NRW
für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Nottuln wurde sowohl
an die neue
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB) als auch
an die
örtlichen Gegebenheiten angepasst. Aufgrund der Transparenz und
Handhabbarkeit
wurde analog zur Mustersatzung insbesondere der ehemalige § 5
der Satzung
aufgeteilt in einen „allgemeinen Teil“ (§ 5 neu) und zwei weitere
Paragrafen,
nämlich § 6, der erstmals in sich abgeschlossen und ausschließlich das
Maß der
Nutzung regelt, sowie § 7, der die Berücksichtigung der Nutzungsart ordnet.
Beitragssätze:
Bei der
Abwägung über das Verhältnis von Gemeindeanteilen und Anliegeranteilen
muss zunächst
der Grad des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
ausgebauten
Anlage für die Allgemeinheit gebotenen Vorteils ermittelt werden. Der wirtschaftliche
Vorteil der Allgemeinheit (Gemeindeanteil), der mit dem Vorteil der
Anlieger
korrespondiert, hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen
Straße und ihrer
Teileinrichtung ab. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils ist
insofern der
unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der Straßen Rechnung zu tragen.
Die
Mustersatzung empfiehlt – anderes als in der bisherigen Mustersatzung – keinen
konkreten
Anteilssatz, sondern eine Spanne.
Die angepassten
Werte orientieren sich an den oberen Werten der Mustersatzung
des StGB.
Dies führt überwiegend zu einer Erhöhung der Beiträge.
Mit der
Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 25.10.2021 wurden vom Land
Nordrhein-Westfalen
die Hälfte der kommunalen Straßenausbaubeiträge
übernommen,
um die Beitragsschuldner zu entlasten. Mit der derzeitigen
Förderrichtlinie
Straßenausbaubeitrage vom 03.05.2022, die bis zum 31. Dezember
2026 Bestand
hat, besteht nunmehr die Möglichkeit, gemäß den Richtlinien eine
100%ige
Förderung zu beantragen.
Es besteht
aber weder ein Anspruch der Kommunen auf die Fördermittel (bei
entsprechender
Erfüllung der Antragsvoraussetzungen) noch der Beitragspflichtigen
auf
Antragstellung durch die Kommunen. Natürlich wird die Gemeinde Nottuln aber
versuchen,
die zugänglichen Fördermittel nach Kräften abzuschöpfen.
Sollte es
allerdings zu keiner Förderung kommen, weil z.B. der Fördertopf
ausgeschöpft
ist oder aber es keine weitere Förderung nach dem 31.12.2026 gibt,
sind die
Beiträge entsprechend der Satzung von den Anliegern zu tragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Anpassung der Werte und Änderungen führt bei den
Beitragspflichtigen überwiegend zu einer Erhöhung des Straßenausbaubeitrages,
was im Gegenzug in gleicher Höhe zu einer Minderung des gemeindlichen Anteils
führt, welcher durch den gemeindlichen Haushalt zu decken ist.
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für
straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Nottuln