Beschlussvorschlag:
1. Der Planung zur Sanierung der
Steverstraße entsprechend dem vorgeschlagenen Entwurf (Anlage 1) wird
zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird mit der weiteren
Umsetzung der Maßnahme beauftragt.
Sachverhalt:
Der
bauliche Zustand der Fahrbahn der Steverstraße erfordert eine grundlegende
Sanierung des Fahrbahnaufbaus. Der Baustart ist für Sommer 2024 geplant und
soll nach 5 Monaten abgeschlossen sein.
Die
Verwaltung hat bereits ein Gutachten zum vorhandenen Baugrund in Auftrag
gegeben
(s. Anlage 3, Ergebnisse ab S. 37). Aus dem befindlichen Schadensbild ist
deutlich zu erkennen, dass eine Erneuerung der Fahrbahnoberflächen erforderlich
wird. Der Aufbau der Schottertragschicht wurde im Baugrundgutachten als
ausreichend bewertet.
Das
vorhandene Kanalnetz wurde inkl. Anschlussleitungen gefilmt und bewertet.
Hieraus ergibt sich ein Sanierungsbedarf.
Nach
anschließender Prüfung geht die Gemeinde von einer Beteiligung der Anlieger an
den Kosten der Sanierung aus (sog. KAG-Beiträge) (s. Anlage 4).
1.
Umfang der Maßnahme
Das
Vorhaben „Sanierung Steverstraße“ erstreckt sich ab dem Anschluss an die
Brulandstraße
bis zum
Übergang Steverstraße 19.
Die
geplante Maßnahme umfasst einen Neuaufbau der gesamten Fahrbahn inkl.
ungebundene Tragschichten (Asphalttragschicht und Asphaltdeckschicht,
Schottertragschicht), die Neuverlegung der Entwässerungsrinne sowie die
Neuanordnung der Straßeneinläufe welche in diesem Zuge neu angeschlossen werden
sollen.
Die
Regenwasserleitungen können im Großteil durch nicht offene Verfahren saniert
werden. Der Schmutzwasserkanal muss auf gesamter Länge erneuert werden. Die
hierdurch anfallenden Kosten werden vom Abwasserwerk getragen.
2.
KAG-Beitragspflicht
Analog zu
vorherigen Maßnahmen an diversen Straßen im Gemeindegebiet, ist auch für die Steverstraße
eine eingehende Rechtsprüfung, ob die Umsetzung der o. g. Maßnahmen zu einer
KAG-Beitragspflicht führt, durchgeführt worden. Als Ergebnis wurde die
Sanierung der Steverstraße als eine KAG-Beitragspflichtige Maßnahme bewertet
(s. Anlage 4).
In diesem
Zusammenhang ist auch das zum 01.01.2020 geänderte KAG NRW zu beachten,
dass
durch ein Förderprogramm des Landes flankiert wird. Mit der Förderung soll eine
Entlastung der Beitragsschuldner erreicht werden. Unter Maßgabe der
entsprechenden Förder-richtlinie wird die Gemeinde dann einen Antrag stellen.
Die
Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge wurde im Mai 2022 aktualisiert. Die
derzeitige Förderung des Anliegeranteils für straßenausbaubeitragspflichtige
Maßnahmen gemäß § 8 KAG NRW wurde von 50 auf 100 Prozent angehoben. Der
Anliegeranteil wird also im Ergebnis auf null Euro reduziert. Eine
Förderantragstellung der Gemeinde ist auch weiterhin notwendig. Der auf den
einzelnen Anlieger entfallende Straßenausbaubeitrag ist - wie bisher auch - zu
berechnen und sodann im Bescheid auf null Euro zu mindern. Hintergrund ist,
dass kein Anspruch auf Förderung besteht und daher im Zweifelsfalle die
Anliegerinnen und Anlieger gemäß 8 KAG NRW zur Zahlung heranzuziehen wären.
Die
sonstigen Vorschriften des §8a KAG NRW bleiben davon unberührt.
Voraussetzung
für eine Förderantragstellung nach KAG ist zum einen ein beschlossenes,
aktuelles Straßen- und Wegekonzept. Zum anderen eine verbindliche
Anliegerversammlung, dessen Durchführung kurzfristig geplant ist.
3.
Weiteres Vorgehen
Die
Kanalnetzsanierung wird im Vorfeld zur eigentlichen Straßenbaumaßnahme geplant
und umgesetzt. Die Umsetzung soll im Frühling 2024 starten und wird mit 4
Monaten Bauzeit eingeplant.
Mit
positivem Beschluss wird die Ausführungsplanung fortgeführt und das
Leistungsverzeichnis erstellt. Eine Vergabe der Leistungen kann nach
Durchführung der verbindlichen Anliegerversammlung erfolgen. Die Umsetzung der
Maßnahme ist voraussichtlich für den Sommer 2024 geplant.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die
Umsetzung der Straßensanierung entstehen nach einer aktuellen Kostenberechnung
Gesamtkosten
in Höhe von insgesamt rd. 252.000 € (brutto). Hiervon sind bereits 30.000 € im
Haushalt 2023 vorhanden. 222.000 € sind für das Haushaltsjahr 2024
einzustellen, welches die Differenzkosten zur Bausumme und eine Sicherheit für
unvorhergesehenes von 10% enthält.
Aufgrund
des Umfangs der Maßnahme und der Einschätzung des beauftragten Fachbüros
Kommunale Kalkulationen GmbH ist mit der Erhebung von Anliegerbeiträgen zu
rechnen. Die konkrete Abrechnungsform und die Höhe der KAG-Beiträge sind erst
mit weiterem Planungsfortschritt zu benennen. Mit der Ermittlung und Abrechnung
wird ein externes Büro beauftragt.
Anlagen:
Anlage 1: Planung Weiningstr. und Steverstr.
Anlage 2: Kostenberechnung Südstraße,
Weiningstraße, Steverstraße
Anlage 3:
Baugrunduntersuchung ab Seite 35
Anlage 4:
Rechtsprüfung KAG Beiträge