Beschlussvorschlag:

1.    Der Planung zur Sanierung der Steverstraße entsprechend dem vorgeschlagenen Entwurf (Anlage 1) wird zugestimmt.

2.    Die Verwaltung wird mit der weiteren Umsetzung der Maßnahme beauftragt.

 


Sachverhalt:

Der bauliche Zustand der Fahrbahn der Steverstraße erfordert eine grundlegende Sanierung des Fahrbahnaufbaus. Der Baustart ist für Sommer 2024 geplant und soll nach 5 Monaten abgeschlossen sein.

Die Verwaltung hat bereits ein Gutachten zum vorhandenen Baugrund in Auftrag

gegeben (s. Anlage 3, Ergebnisse ab S. 37). Aus dem befindlichen Schadensbild ist deutlich zu erkennen, dass eine Erneuerung der Fahrbahnoberflächen erforderlich wird. Der Aufbau der Schottertragschicht wurde im Baugrundgutachten als ausreichend bewertet.

 

Das vorhandene Kanalnetz wurde inkl. Anschlussleitungen gefilmt und bewertet. Hieraus ergibt sich ein Sanierungsbedarf.

 

Nach anschließender Prüfung geht die Gemeinde von einer Beteiligung der Anlieger an den Kosten der Sanierung aus (sog. KAG-Beiträge) (s. Anlage 4).

 

1.   Umfang der Maßnahme

Das Vorhaben „Sanierung Steverstraße“ erstreckt sich ab dem Anschluss an die Brulandstraße

bis zum Übergang Steverstraße 19.

Die geplante Maßnahme umfasst einen Neuaufbau der gesamten Fahrbahn inkl. ungebundene Tragschichten (Asphalttragschicht und Asphaltdeckschicht, Schottertragschicht), die Neuverlegung der Entwässerungsrinne sowie die Neuanordnung der Straßeneinläufe welche in diesem Zuge neu angeschlossen werden sollen.

Die Regenwasserleitungen können im Großteil durch nicht offene Verfahren saniert werden. Der Schmutzwasserkanal muss auf gesamter Länge erneuert werden. Die hierdurch anfallenden Kosten werden vom Abwasserwerk getragen.

 

2.   KAG-Beitragspflicht

Analog zu vorherigen Maßnahmen an diversen Straßen im Gemeindegebiet, ist auch für die Steverstraße eine eingehende Rechtsprüfung, ob die Umsetzung der o. g. Maßnahmen zu einer KAG-Beitragspflicht führt, durchgeführt worden. Als Ergebnis wurde die Sanierung der Steverstraße als eine KAG-Beitragspflichtige Maßnahme bewertet (s. Anlage 4).

 

In diesem Zusammenhang ist auch das zum 01.01.2020 geänderte KAG NRW zu beachten,

dass durch ein Förderprogramm des Landes flankiert wird. Mit der Förderung soll eine Entlastung der Beitragsschuldner erreicht werden. Unter Maßgabe der entsprechenden Förder-richtlinie wird die Gemeinde dann einen Antrag stellen.

 

Die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge wurde im Mai 2022 aktualisiert. Die derzeitige Förderung des Anliegeranteils für straßenausbaubeitragspflichtige Maßnahmen gemäß § 8 KAG NRW wurde von 50 auf 100 Prozent angehoben. Der Anliegeranteil wird also im Ergebnis auf null Euro reduziert. Eine Förderantragstellung der Gemeinde ist auch weiterhin notwendig. Der auf den einzelnen Anlieger entfallende Straßenausbaubeitrag ist - wie bisher auch - zu berechnen und sodann im Bescheid auf null Euro zu mindern. Hintergrund ist, dass kein Anspruch auf Förderung besteht und daher im Zweifelsfalle die Anliegerinnen und Anlieger gemäß 8 KAG NRW zur Zahlung heranzuziehen wären.

 

Die sonstigen Vorschriften des §8a KAG NRW bleiben davon unberührt.

Voraussetzung für eine Förderantragstellung nach KAG ist zum einen ein beschlossenes, aktuelles Straßen- und Wegekonzept. Zum anderen eine verbindliche Anliegerversammlung, dessen Durchführung kurzfristig geplant ist.

 

3.   Weiteres Vorgehen

Die Kanalnetzsanierung wird im Vorfeld zur eigentlichen Straßenbaumaßnahme geplant und umgesetzt. Die Umsetzung soll im Frühling 2024 starten und wird mit 4 Monaten Bauzeit eingeplant.

Mit positivem Beschluss wird die Ausführungsplanung fortgeführt und das Leistungsverzeichnis erstellt. Eine Vergabe der Leistungen kann nach Durchführung der verbindlichen Anliegerversammlung erfolgen. Die Umsetzung der Maßnahme ist voraussichtlich für den Sommer 2024 geplant.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Für die Umsetzung der Straßensanierung entstehen nach einer aktuellen Kostenberechnung

Gesamtkosten in Höhe von insgesamt rd. 252.000 € (brutto). Hiervon sind bereits 30.000 € im Haushalt 2023 vorhanden. 222.000 € sind für das Haushaltsjahr 2024 einzustellen, welches die Differenzkosten zur Bausumme und eine Sicherheit für unvorhergesehenes von 10% enthält.

 

Aufgrund des Umfangs der Maßnahme und der Einschätzung des beauftragten Fachbüros Kommunale Kalkulationen GmbH ist mit der Erhebung von Anliegerbeiträgen zu rechnen. Die konkrete Abrechnungsform und die Höhe der KAG-Beiträge sind erst mit weiterem Planungsfortschritt zu benennen. Mit der Ermittlung und Abrechnung wird ein externes Büro beauftragt.

 


Anlagen:

Anlage 1:       Planung Weiningstr. und Steverstr.

Anlage 2:       Kostenberechnung Südstraße, Weiningstraße, Steverstraße

Anlage 3:       Baugrunduntersuchung ab Seite 35

Anlage 4:       Rechtsprüfung KAG Beiträge