hier: Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Es wird
die Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie § 4
Abs. 1 BauGB zur 84. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die 1. Änderung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 132 "Einkaufszentrum nördlich
der Appelhülsener Straße“ beschlossen.
Die 84.
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie dessen Begründung und der
Bebauungsplan Nr. 132 " Einkaufszentrum nördlich der Appelhülsener
Straße“, die dazugehörige Begründung und die einschlägigen Gutachten zur
Planung werden mit Stand der Anlagen 1-14 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach §
4 Abs. 2 BauGB mit demselben Stand beteiligt.
Sachverhalt:
Nach
intensiven Beratungen des betreffenden Planverfahrens zuletzt mit VL 174/2019/1
sind nunmehr die in den politischen Gremien vorgetragenen Anregungen in den
Bebauungsplan eingearbeitet worden. Unter anderem ist vorgesehen die gesamte Dachfläche des Lebensmittelmarktes
mit einer Photovoltaikanlage auszustatten. Weiterhin ist die Schaffung von
Ladesäulen für E-Bikes, Stellplätze für Lastenfahrräder sowie zwei
E-Ladestationen für KFZ geplant. Zudem liegen alle planungsrelevanten
Fachgutachten inzwischen vor bzw. sind auf Grundlage der geänderten Planung
aktualisiert worden.
Im obigen
Bauleitplanverfahren fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §
3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden sowie Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 11.04.
bis zum 02.05.2022 statt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden Anregungen
oder Bedenken vorgetragen. Die abwägungsrelevanten Stellungnahmen aus der
Öffentlichkeit und der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange
wurden geprüft. Die erarbeiteten Abwägungsvorschläge befinden sich in der als
Anlage 1 beigefügten Abwägungstabelle.
Im
Ergebnis kann festgehalten werden, dass insgesamt weder aus Sicht der zu
erwartenden Verkehrsentwicklung, des Immissionsschutzes, der
absatzwirtschaftlichen Folgewirkungen aufgrund der vergrößerten Verkaufsfläche
oder des Artenschutzes gutachterliche Bedenken gegenüber der Planung
vorgetragen wurden.
Weiteres
Vorgehen:
Der
Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan werden nach § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Im Anschluss an die Offenlage erarbeitet
die Verwaltung einen Bericht über die eingegangenen Stellungnahmen und legt dem
Rat den Bebauungsplan und den Flächennutzungsplan – so die Offenlage im
Anschluss nicht zu wesentlichen Planänderungen führt, die eine erneute
Beteiligung der o.g. Stellen verpflichtend auslösen würde – zum
Satzungsbeschluss vor.
Finanzielle Auswirkungen:
Es wird
ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB mit dem Vorhabenträger geschlossen,
sodass für die Gemeinde ausschließlich ein interner Personalaufwand zur
Begleitung des Verfahrens entsteht.
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsvorschläge zur 84. Änderung des Flächennutzungsplanes
sowie zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 132
Anlage 2: 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 132
Anlage 3: Vorhaben- und Erschließungsplan zur 1.Änderung des VBP Nr.
132
Anlage 4: Begründung zur 1. Änderung des VBP Nr.
132
Anlage 5: Umweltbericht zur 1. Änderung des VBP
Nr. 132
Anlage 6: 84. Flächennutzungsplanänderung
Anlage 7: Begründung zur 84.
Flächennutzungsplanänderung
Anlage 8: Umweltbericht zur 84.
Flächennutzungsplanänderung
Anlage 9: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Anlage 10: Auswirkungsanalyse Einzelhandel
Anlage 11: Schalltechnische Untersuchung
Anlage 12:
Verkehrstechnische Untersuchung
Anlage 13: Wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag –
Erläuterung u. Nachweis
Anlage 14:
Wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag –
Plan