Beschlussvorschlag:
1.)
Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gem. § 1 Abs. 7
BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 163 „Logistikzentrallager
Agravis“.
Über die
öffentlichen und privaten Belange - einschließlich der von der Öffentlichkeit
sowie von Behörden und Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen
gem. § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB - wird nach Prüfung der
öffentlichen und privaten Belange die Abwägung für die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 163 „Logistikzentrallager Agravis“ beschlossen
(siehe Abwägungsvorschläge als Anlagen 1 und 2 im Ratsinformationssystem).
2.)
Satzungsbeschluss für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
163 „Logistikzentrallager Agravis“.
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplanes Nr. 163 „Logistikzentrallager Agravis“ einschließlich Vorhaben-
und Erschließungsplan wird gemäß §§ 2, 10, 12 Baugesetzbuches (BauGB) vom
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) sowie der Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) vom 21.11.2017 (BGBl. I S.
3786) und § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom
21.07.2018 (GV NW S. 421) - jeweils in der zurzeit gültigen Fassung – unter
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
nach § 1 Abs. 7 BauGB als Satzung beschlossen.
Gegenstand
der Beschlussfassung zum Bebauungsplan sind entsprechend den Anlagen die
zeichnerische und textliche Darstellung, der Vorhaben- und Erschließungsplan,
die Begründung (einschl. Umweltbericht) sowie die Fachgutachten sowie alle
weiteren Anlagen zu dieser Vorlage.
Sachverhalt:
Der Rat
der Gemeinde Nottuln hat in seiner Sitzung am 29.06.2021 den Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 162 „Beisenbusch II“ und zur 85. Änderung
des Flächennutzungsplanes gefasst. Dieser Bebauungsplan wurde im Zuge der
weiteren Bearbeitung in den Bebauungsplan Nr. 162 „Beisenbusch II“ und den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 163 „Logistikzentrallager Agravis“ unterteilt.
Im obigen
Bauleitplanverfahren fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §
3 Abs. 1 BauGB vom 14.06.2022 bis zum 05.07.2022 statt und die Beteiligung der
berührten Behörden sowie Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom
11.07.2022 bis zum 08.08.2022 statt. Die erarbeiteten Abwägungsvorschläge
befinden sich in der als Anlage 1 beigefügten Abwägungstabelle.
Die
Abwägungstabelle zur Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Anlage 2)
ist soweit vollständig.
Bezüglich
der Fragestellung zum Wohnmobil-Verkauf als schutzwürdige Nutzung i.S.d. § 3
Abs. 5 d BImSchG wird derzeit eine Stellungnahme des Störfallgutachters
erarbeitet. Auch diese wird, sobald vorliegend, Teil der Abwägungstabelle.
Der Kreis
Coesfeld hat die Stellungnahme abgeben, dass entsprechend § 8 Abs. 2 BauONRW
2018 beim Neubau eines für die Solarnutzung geeigneten Parkplatzes mit mehr als
35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, über den für eine solare Nutzung geeigneten
Stellplatzflächen eine Photovoltaikanlage zu installieren ist. Die Pflicht gilt
für Anträge die nach dem 1.1.2022 gestellt werden. Diese gesetzliche Vorgabe
wurde in der Planung bisher nicht berücksichtigt. Die Stellungnahme des Kreises
Coesfeld hat zu einer Änderung der Festsetzungen des Entwurfs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans dahingehend geführt,
dass entsprechende Anlagen über den Stellplätzen dargestellt wurden.
Wird der
Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2
geändert oder ergänzt, ist er nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen
und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Werden durch die Änderung oder
Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht
berührt, kann nach § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Einholung der Stellungnahmen
auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde um die Eintragung der Anlagen ergänzt
und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde eine Baugrenze festgesetzt. In der
Begründung wird darüber hinaus ausgeführt, warum diese Festsetzung erfolgt ist.
Die Beteiligung gem. § 4 a Abs. 3 Satz 4 mit den geänderten Unterlagen wurde
vor Satzungsbeschluss durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung werden der Kreis
Coesfeld und die Vorhabenträgerin als betroffene Öffentlichkeit bzw. berührte
Behörden beteiligt. Eine weitergehende Betroffenheit Dritter konnte nicht
festgestellt werden. Die Grundzüge der Planung sind
durch diese marginale Änderung, die das gesamte Konzept nicht berührt, nicht
betroffen. Sobald diese Stellungnahmen vorliegen, wird die Abwägungstabelle
abschließend ergänzt und im Ratsinformationssystem abgelegt.
Voraussetzung für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist ein Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist ohne Durchführungsvertrag nicht
rechtswirksam. Der Durchführungsvertrag ist – anders als der Vorhaben- und
Erschließungsplan – nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der
Durchführungsvertrag mit seinem Inhalt wird in einem eigenen nicht-öffentlichen
Tagesordnungsunkt behandelt.
Die Vorhabenträgerin hat ferner durch
Vorlage einer Patronatserklärung ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur
Umsetzung des Vorhabens nachgewiesen.
Vor Satzungsbeschluss gab es noch
weitere offene Punkte, die klärungsbedürftig waren.
Wie bereits in der Vorlage 192/2022
der Sitzung des Ausschusses Planen und Bauen wurde bereits dargestellt, dass Straßen.NRW
beabsichtigt den Knotenpunkt an der B 525 und der K11 angrenzend an das
Gewerbe- und Industriegebiet „Beisenbusch“ auszubauen. Für den Ausbau des
Knotenpunktes hat sich der Landesbetrieb Straßen.NRW für das Verfahren des
„Falles unwesentlicher Bedeutung“ entschieden, da es sich um eine unwesentliche
Änderung bzw. Erweiterung des Knotenpunktes handelt. Entsprechende
Untersuchungen wurden angestellt. Den „Fall unwesentlicher Bedeutung“ konnte
Straßen.NRW zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht feststellen, da hierzu
zu kleineren Teilaspekten eine weitere Abstimmung notwendig ist. Der grundsätzliche
Ausbau der Bundesstraße steht allerdings seitens Straßen NRW fest. Straßen.NRW
wird der Gemeinde Nottuln zusätzlich in einem Schreiben zusichern, dass sie den
Ausbau des Knotenpunktes sicher durchführen werden. Dieses Schreiben wird Teil
der Bebauungsplanakte.
Die Bauerlaubnisse der betroffenen
Grundstückseigentümer liegen zum Satzungsbeschluss ebenfalls vor, so dass dem
Ausbau eigentumsrechtlich nichts entgegensteht.
Die Gemeinde Nottuln als
Straßenbaulastträger der Wellstraße, der Kreis Coesfeld als
Straßenbaulastträger der K11 und Straßen.NRW haben deshalb zum Ausbau des
Knotenpunktes eine Öffentlich-rechtliche Vereinbarung unterzeichnet, die den
Ausbau und die Kostentragung sicherstellt; auch diese wird Teil der
Bebauungsplanakte. Der für den Bebauungsplan notwendige Ausbau der Bundesstraße
ist damit sichergestellt.
Auch die Kreisstraße 11 muss in einem
Teilbereich ausgebaut werden, die Zustimmung des Ausbaus der Kreisstraße wird
Teil der Bebauungsplanakte. Der für den Bebauungsplan notwendige Ausbau der K
11 ist damit ebenfalls sichergestellt.
Im Zuge der Erarbeitung der Artenschutzprüfung
der Stufe 2 hat die Artenschutzkartierung ergeben, dass eine Betroffenheit des
Steinkauzes zu prognostizieren ist. Dies führte dazu, dass eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme
für den Steinkauz i.S. einer sog. „CEF-Maßnahme“ erarbeitet werden musste. Es
wurde eine geeignete Fläche gefunden und ein
Maßnahmenkonzept mit der Unteren
Naturschutzbehörde abgestimmt. Der Vertrag zur CEF-Maßnahme und der Vertrag zum
Erwerb der notwendigen Ökopunkte gem. § 1 a Abs. 3 BauGB ist Teil der
Bebauungsplanakte.
Im Rahmen des
Planaufstellungsverfahren wurde die in Anlage 9 und 10 beigefügte
Geruchsimmissionsprognose der Fa. Normec Uppenkamp erstellt. Ergebnis des
Gutachtens ist, dass eine Ertüchtigung der Ableitbedingungen (Zentralisierung
der Ableitung und Erhöhung der Ableithöhe auf 10,9 m über Grund) an einer
Tierhaltungsanlage in der Nachbarschaft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig
ist, um die Immissionsrichtwerte der TA Luft an Jahresgeruchsstunden für
Geruchsimmissionen in den beiden Plangebieten einzuhalten. Hierfür wurde ein Vertrag
mit der Eigentümerin abgeschlossen und zur Absicherung der Verpflichtungen wird
die Eigentümerin bis spätestens zum 13.12.2022 gegenüber dem Kreis Coesfeld eine
Baulasterklärung i.S.v. § 85 BauO NRW abgeben. Der Vertrag und die
Baulasterklärung werden Teil der Bebauungsplanakte. Die Umsetzung der Maßnahme
ist rechtlich und tatsächlich gesichert.
Darüber hinaus besteht die
Notwendigkeit, dass der Eigentümer des benachbarten Grundstücks (Flurstück 13,
Flur 58), dem Bau der Erschließungsstraße auf seinen Flächen zustimmt. Auch
diese Zustimmung wird Teil der Bebauungsplanakte.
Sobald die fehlenden Unterlagen
vorliegen, werden diese nachgereicht.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung
VBP 163
Anlage 2: Abwägungstabelle formelle Beteiligung VBP
163
Anlage 3: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 163
"Logistikzentrallager Agravis"
Anlage 4: Begründung und Umweltbericht zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 163 "Logistikzentrallager Agravis"
Anlage 5: Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 163 "Logistikzentrallager Agravis"
Anlage 6: Artenschutzrechtliche Prüfung
Anlage 7: Verkehrsuntersuchung
Anlage 8:
Schalltechnische Untersuchung VBP
163
Anlage 9: Geruchstechnische Untersuchung
Anlage 10:
Geruchstechnische
Untersuchung Anlage
Anlage 11:
Stellungnahme Geruchstechnische
Untersuchung
Anlage 12: Abstandsgutachten
Anlage 13: Maßnahmen Störfallschutz
Anlage 14:
Technische Regeln für Gefahrstoffe_TRG
Anlage 15: Entwässerungskonzept
Anlage 16: Energiekonzept
Anlage 17: Alternativenprüfung
Anlage 18: Stellungnahme Ökologie