Betreff
Anregung gemäß § 24 GO NW - Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80
"Am Hangenfeld"
Vorlage
136/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Bürgeranregung wird zur Kenntnis genommen. Ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 80 „Am Hangenfeld“ wird nicht eingeleitet, da eine den örtlichen Verhältnissen angemessene bauliche Ausnutzbarkeit der Flächen bereits möglich ist.


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 28.07.2021 ist der Gemeinde Nottuln eine Anregung gem. § 24 GO NRW auf Änderung des o.g. Bebauungsplans zugegangen (siehe Anlagen 1 und 2). Gegenstand der Anregung ist dabei eine geänderte Festsetzung zur Baugrenze mit dem Ziel einer vergrößerten überbaubaren Grundstücksfläche auf dem betreffenden Flurstück 381, Flur 62, Gemarkung Nottuln.

Aktuelle planungsrechtliche Situation und städtebauliche Bewertung

Der aktuelle Bebauungsplan Nr. 80 „Am Hangenfeld“ ermöglicht bereits eine Bebauung der betreffenden Fläche. Die derzeitigen Baugrenzen verlaufen parallel zur Straßenkante sowie in Verlängerung des Bestandsgebäudes. Vor dem Hintergrund dieses Verlaufs der Baugrenzen und der sich daraus ergebenden überbaubaren Grundstücksfläche, ist bereits heute eine angemessene, mit der Mäßstäblichkeit der Umgebung harmonierende bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks ohne Weiteres möglich. In Anbetracht dieses städtebaulichen Maßstabs der Umgebung wird zugleich auch deutlich, dass sich eine bauliche Ausdehnung außerhalb der bestehenden Baugrenzen kaum noch in die grundsätzlich intakte städtebauliche Ordnung einpasst. Die nunmehr geplanten Baukörper überschreiten indes die jetzigen Baugrenzen und damit auch die Vorstellungen des Plangebers zur Positionierung der Baukörper auf der Fläche, wobei davon ausgegangen werden kann, dass durch eine überarbeitete Planung des Anregungsgebers die Gebäude auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche realisiert werden können.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Anlage 1: Abgrenzung des Änderungsbereichs

Anlage 2: Antragsschreiben vom 28.07.2021