Beschlussvorschlag:
Ein Verfahren zur 80. Änderung des Flächennutzungsplanes
sowie zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 160 „Neue Rettungswache“ wird im
Parallelverfahren für den in Anlage 1 abgegrenzten Geltungsbereich eingeleitet
(Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB).
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 25.10.2017 bittet
der Kreis Coesfeld die Gemeinde Nottuln, ein Verfahren zur Herstellung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen
Rettungswache im Bereich der Anschlussstelle der neuen Ortsumgehung und der Havixbecker
Straße, unmittelbar nördlich des Baugebiets Nottuln-Nord, zu eröffnen (siehe
Anlage 2). Hintergrund dieses Ersuchens des Kreises Coesfeld ist der Umstand,
dass die im Jahre 1999 an der Lise-Meitner-Straße 4 in der Gemeinde Nottuln
errichtete Rettungswache inzwischen den rechtlichen Anforderungen an das
Notfallsanitätergesetz und den tatsächlichen Anforderungen an die
Betriebsabläufe im modernen Rettungswesen nicht mehr genügt.
Der Kreis Coesfeld hat daraufhin in
Zusammenarbeit mit der Gemeinde Nottuln und dem Betreiber des Rettungsdiensts
unterschiedliche Standortvarianten geprüft. Aus dieser Prüfung ist schließlich
das oben bezeichnete Areal u.a. wegen seiner guten Erreichbarkeit und schnellen
Anbindung an das örtliche Krankenhaus als geeigneter Neustandort für eine
Rettungswache im Gemeindegebiet hervorgegangen. Die Lage an der Ortsumgehung
Nottuln (B525) ermöglicht eine schnelle Erreichbarkeit aller Ortsteile der
Gemeinde Nottuln sowie anderer Städte und Gemeinden im nördlichen Teil des
Kreises Coesfeld. Ein Ersatzneubau bzw. eine bauliche Modernisierung und
Erweiterung der Bestandswache scheitert indes am unzureichenden Flächenangebot
des aktuellen Standorts.
Der Rat der Gemeinde Nottuln hat die
Verwaltung in der Folge mit Beschluss vom 30.01.2018 beauftragt, die
erforderlichen Bauleitplanverfahren in der betreffenden Angelegenheit
vorzubereiten. In Anbetracht der geplanten Nutzung als Rettungswache ist
nunmehr beabsichtigt, den betreffenden Bereich im Flächennutzungsplan, der
derzeit als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, künftig als Fläche
für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Rettungswache“ i.S.v. § 5 Abs. 2
Nr. 2a BauGB darzustellen. Der entsprechende Bebauungsplan, der im
Parallelverfahren erarbeitet werden soll, soll das Areal ebenfalls als Fläche
für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Rettungswache“ gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 5 BauGB festsetzen.
Inzwischen konnte sich der Kreis
Coesfeld ins Eigentum der notwendigen Flächen setzen, sodass nunmehr die
Eröffnung des Bauleitplanverfahrens geboten ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ist beabsichtigt, das Bauleitplanverfahren durch ein externes Planungsbüro abwickeln zu lassen. Dafür entstehen Kosten in geschätzter Höhe von 15.000 € bis 20.000 €.
Anlagen:
Anlage 1: Geltungsbereich des Bauleitplanverfahrens
Anlage 2: Schreiben des Kreises Coesfeld vom 25.10.2017