Vorstellung neuer Entwürfe nach Wechsel des Vorhabenträgers
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, das
Bebauungsplanverfahren auf Grundlage der vorgestellten Entwürfe und unter
Berücksichtigung der vorgebrachten Anmerkungen fortzuführen. Bevor der die
Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange angestoßen wird, legt die Verwaltung den Bebauungsplan zum
Offenlagebeschluss vor.
Sachverhalt:
Die Diskussion um die Aufstellung des betreffenden
Bebauungsplans reicht ins Jahr 2016 zurück. Insoweit sei allem voran auf VL
206/2016, 060/2018 und 081/2018 verwiesen.
Nunmehr ist es zu einem Wechsel des Vorhabenträgers
gekommen. In diesem Zusammenhang haben sich auch die Eigentumsverhältnisse an
den Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans (siehe Anlage 1) geändert.
Das hat im Ergebnis auch dazu geführt, dass nunmehr eine andere als die mit VL
060/2018 vorgelegte städtebauliche Entwurfsplanung vom neuen Vorhabenträger
beabsichtigt ist. Diese Planung ist den Anlagen 2-4 zu entnehmen und wird
darüber hinaus in der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt
und Ordnungswesen am 08.06.2020 im Rahmen eines mündlichen Vortrags mit
Möglichkeit zur anschließenden Diskussion vorgestellt.
Bewertung:
Die Verwaltung begrüßt die Initiative des
Vorhabenträgers ausdrücklich. In den Vorgesprächen konnte bereits in vielen
Punkten Einigkeit erzielt werden. So ermöglicht der städtebauliche Entwurf
grundsätzlich die Möglichkeit, unterschiedliche Wohnformen zu kombinieren.
Gerade auch die erzeugte städtebauliche Dichte wird dem zentralen Standort
gerecht. Gleichermaßen sei jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die bauliche
Ausgestaltung wie im Entwurf angedeutet insgesamt und im Verhältnis zur näheren
Umgebung durchaus massiv ist. Weitere Gespräche, die dazu dienen werden, den
Bebauungsplanentwurf, der vom Vorhabenträger zu erstellen sein wird, zu
Auslegungsreife zu führen, stehen insoweit noch an.
Da das
Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB eingeleitet wurde, ist der
Satzungsbeschluss bis spätestens zum 31.12.2021 zu fassen.
Diesseits wird – wie
bereits in den Vorgesprächen – angeregt, insbesondere folgende Punkte im
Entwurf zu berücksichtigen:
·
Die
Gebäude 5-12 befinden sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans
·
Die
Notwendigkeit der Anlage eines Regenrückhaltebeckens ist insgesamt und
insbesondere hydrogeographisch zu prüfen
·
Die
Idee, den Salmbreitenbach gewässerökologisch aufzuwerten, ist frühzeitig mit
der Unteren Wasserbehörde abzustimmen
·
Die
Anlage einer Zweiterschließung ist geboten
·
Die
Reduzierung der Verkehrsflächen, insbesondere der Länge zusammenhängender
Verkehrsflächen ist aus ökologischen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu
fordern
·
Die
Formensprache und die Kubatur der Gebäude sollten sich in die Umgebung einfügen
·
Für
die Abwicklung des Bebauungsplanverfahrens bedarf es mindestens einer
gutachterlichen Aussage zum Artenschutz und zu Immissionen in Form von Lärm und
Gerüchen
Die weitere Zusammenarbeit zwischen dem Vorhabenträger
gilt es bei Beschluss wie vorgeschlagen im Rahmen städtebaulicher Verträge zu
regeln.
Finanzielle Auswirkungen:
Zunächst interner Personalaufwand
Anlagen:
Anlagen:
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
150 „Südliche Bahnhofstraße – Appelhülsen“
Anlage 2 Städtebaulicher
Entwurf
Anlage 3 Städtebaulicher
Entwurf - vereinfacht
Anlage 4 Erläuterungstext