hier: wohnbauliche Entwicklung "Darup innovativ"
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag
der Anregungsgeber:
Siehe
Anlage 1
Beschlussvorschlag
der Verwaltung:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Beschlussvorschläge 1 und 2 (siehe Anlage 1) mit der Regionalplanungsbehörde
bei der Bezirksregierung Münster in den ohnehin anstehenden Kommunalgesprächen
zur Anpassung des Regionalplans an den neuen Landesentwicklungsplan NRW zu
erörtern. So die angeregten zeichnerischen Festlegungen im Regionalplan
rechtlich möglich und tatsächlich regionalplanerisch und in der Folge
städtebaulich sinnvoll umsetzbar sind, gibt die Gemeinde Nottuln im Rahmen des
anstehenden Regionalplanänderungsverfahrens eine entsprechende Stellungnahme
ab. Diese wird dem Rat zuvor vorgelegt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt,
i.S.d. Beschlussvorschlags 3 (siehe Anlage 1) zunächst die städtebauliche
Eignung potenzieller Wohnbauflächen in Darup zu prüfen. Dabei werden
insbesondere die von den Anregungsgebern ausdrücklich genannten Flächen in die
Prüfung einbezogen.
3. Nach näherer Befassung mit den unter
1. und 2. aufgeführten Prüfaufträgen, gibt die Verwaltung in der Sache einen
allgemeinen Sachstandsbericht in einer Sitzung des Ausschusses für
Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen.
Sachverhalt:
Die
betreffende Anregung wurde mit VL 037/2020 vom Haupt- und Finanzausschuss zur
weiteren Beratung in den Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und
Ordnungswesen verwiesen. Die Anregungsgeber beantragen umfassend zu
beschließen, wie Anlage 1 zu entnehmen ist.
Die
Verwaltung kann dem Antrag grundsätzlich inhaltlich mit einigen Einschränkungen
folgen. Kritisch erscheint hier zum einen insbesondere eine pauschale
Beschlussfassung wie von den Anregungsgebern unter 1. und 2. (siehe Anlage 1)
gefordert, da die zeichnerische Festlegung kleiner Ortsteile im Regionalplan
nicht zwangsläufig nur mit Vorteilen für die Siedlungsentwicklung verbunden
ist. Insoweit sieht die Verwaltung hier zunächst die Notwendigkeit, jene
Flächen, die für die in Rede stehende Festlegung im Regionalplan
sinnvollerweise überhaupt in Frage kommen könnten, näher zu bestimmen und zu
verorten, um diese im Anschluss auch mit der Regionalplanungsbehörde zu
erörtern.
Zum
anderen bestehen diesseits erhebliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines
gewissermaßen erzwungenen Aufstellungsbeschlusses, wie unter 3. angeregt (siehe
Anlage 1). Ein solches Vorgehen ist schlechterdings nicht i.S.e.
städtebaulichen Ordnung, wie sie das Bauplanungsrecht herzustellen
beabsichtigt, und vor dem Hintergrund der Bindungspflicht der Bauleitpläne an
die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB), die wiederum im
Landesentwicklungsplan NRW und in den Regionalplänen ihren Niederschlag finden,
auch nicht pauschal möglich.
In
Übereinstimmung mit den zielführenden Absichten der Anregung im Übrigen, rät
die Verwaltung zum weiteren Vorgehen, wie den obenstehenden
Beschlussvorschlägen zu entnehmen ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Interne Personalaufwendungen
Anlagen:
Anlage 1: Bürgeranregung vom 25.11.2019, hier eingegangen am 05.12.2019