Betreff
Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
hier: wohnbauliche Entwicklung "Darup innovativ"
Vorlage
037/2020/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag der Anregungsgeber:

Siehe Anlage 1

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

1.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Beschlussvorschläge 1 und 2 (siehe Anlage 1) mit der Regionalplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Münster in den ohnehin anstehenden Kommunalgesprächen zur Anpassung des Regionalplans an den neuen Landesentwicklungsplan NRW zu erörtern. So die angeregten zeichnerischen Festlegungen im Regionalplan rechtlich möglich und tatsächlich regionalplanerisch und in der Folge städtebaulich sinnvoll umsetzbar sind, gibt die Gemeinde Nottuln im Rahmen des anstehenden Regionalplanänderungsverfahrens eine entsprechende Stellungnahme ab. Diese wird dem Rat zuvor vorgelegt.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, i.S.d. Beschlussvorschlags 3 (siehe Anlage 1) zunächst die städtebauliche Eignung potenzieller Wohnbauflächen in Darup zu prüfen. Dabei werden insbesondere die von den Anregungsgebern ausdrücklich genannten Flächen in die Prüfung einbezogen.

 

3.    Nach näherer Befassung mit den unter 1. und 2. aufgeführten Prüfaufträgen, gibt die Verwaltung in der Sache einen allgemeinen Sachstandsbericht in einer Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen.


Sachverhalt:

Die betreffende Anregung wurde mit VL 037/2020 vom Haupt- und Finanzausschuss zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen verwiesen. Die Anregungsgeber beantragen umfassend zu beschließen, wie Anlage 1 zu entnehmen ist.

 

Die Verwaltung kann dem Antrag grundsätzlich inhaltlich mit einigen Einschränkungen folgen. Kritisch erscheint hier zum einen insbesondere eine pauschale Beschlussfassung wie von den Anregungsgebern unter 1. und 2. (siehe Anlage 1) gefordert, da die zeichnerische Festlegung kleiner Ortsteile im Regionalplan nicht zwangsläufig nur mit Vorteilen für die Siedlungsentwicklung verbunden ist. Insoweit sieht die Verwaltung hier zunächst die Notwendigkeit, jene Flächen, die für die in Rede stehende Festlegung im Regionalplan sinnvollerweise überhaupt in Frage kommen könnten, näher zu bestimmen und zu verorten, um diese im Anschluss auch mit der Regionalplanungsbehörde zu erörtern.

Zum anderen bestehen diesseits erhebliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines gewissermaßen erzwungenen Aufstellungsbeschlusses, wie unter 3. angeregt (siehe Anlage 1). Ein solches Vorgehen ist schlechterdings nicht i.S.e. städtebaulichen Ordnung, wie sie das Bauplanungsrecht herzustellen beabsichtigt, und vor dem Hintergrund der Bindungspflicht der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB), die wiederum im Landesentwicklungsplan NRW und in den Regionalplänen ihren Niederschlag finden, auch nicht pauschal möglich.

 

In Übereinstimmung mit den zielführenden Absichten der Anregung im Übrigen, rät die Verwaltung zum weiteren Vorgehen, wie den obenstehenden Beschlussvorschlägen zu entnehmen ist.


Finanzielle Auswirkungen:

Interne Personalaufwendungen


Anlagen:

Anlage 1: Bürgeranregung vom 25.11.2019, hier eingegangen am 05.12.2019