Betreff
Umsatzsteuerrecht bei der Gemeinde Nottuln
Vorlage
039/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt bis zur nächsten Sitzung des HFA konkrete Berechnungen vorzulegen, welche finanziellen Auswirkungen insbesondere die Einführung einer Sporthallengebühr auf Stundenbasis für die Sportvereine und die Gemeinde Nottuln ab dem 01.01.2021 mit sich bringen würden.

 


Sachverhalt:

Im Jahr 2016 wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) per Gesetz geändert. Für die Gemeinde Nottuln gilt durch die Abgabe der Optionserklärung (vgl. Ratsbeschluss vom 08.11.2016, VL 177/2016) diese Änderung ab dem 01.01.2021. Ab diesem Zeitpunkt werden jPdöR grundsätzlich als Unternehmer behandelt. Sie sind verkürzt ausgedrückt nur noch dann nichtunternehmerisch tätig, wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitlich) handeln und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Durch diese Gesetzesänderung erhöht sich die Anzahl steuerrelevanter Geschäftsvorfälle auch in unserem Haus. Die Identifizierung, Prüfung und Würdigung derselben wird deutlich schwieriger und der Arbeitsaufwand höher. Aus diesem Grunde wurde in der Verwaltung Anfang 2018 damit begonnen ein „Tax Compliance Management System“ (TCMS; Tax Compliance = Pflicht, Steuern zu zahlen) zu installieren. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sämtliche Steuern richtig erfasst und abgeführt und auch besonders die Vorteile des Vorsteuerabzuges genutzt werden.

 

Die größten Änderungen ergeben sich im Bereich des Umsatzsteuerrechts. Erbringt die Gemeinde Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage, handelt sie stets als Unternehmer; bei Leistungserbringung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall. Durch die Einstufung als Unternehmer ist die Gemeinde nicht nur verpflichtet Umsatzsteuer abzuführen, sondern auch berechtigt, aus den dazugehörigen Eingangsrechnungen die Vorsteuer zu ziehen. Diese kann auch deutlich höher ausfallen als die abzuführende Umsatzsteuer. 

 

Schwerpunkt Sporthallen:

Ein besonderer Schwerpunkt liegt hier im Bereich der Sporthallen. Durch die entsprechende Ausgestaltung privatrechtlicher Nutzungsverträge mit den Vereinen (und anderen Nutzern) kann die Gemeinde sich nicht nur die Vorsteuer aus dem Bau von Sporthallen, sondern auch aus der Sanierung, laufenden Bewirtschaftung und dem Betrieb erstatten lassen. Hierdurch ergibt sich ein deutlicher Überhang gegenüber der zu zahlenden Umsatzsteuer für die Nutzungsentgelte.

 

Im Rahmen der Diskussion über Fördermöglichkeiten für kommunale Sportstätten wurden im Haupt- und Finanzausschuss am 28.11.2017 (VL 194/2017) die steuerrechtlichen Möglichkeiten erörtert: Die Gründung eines Betriebes gewerblicher Art für die Sportstätten (BgA Sportstätten) oder die Möglichkeiten durch den § 2b UStG. Mit Ratsbeschluss vom 12.12.2017 wurde die Verwaltung „beauftragt (durch Dritte) die steuerlichen Möglichkeiten weiter zu prüfen mit dem Ziel, einen Vorsteuerabzug für die wirtschaftliche Tätigkeit der Vermietung von gemeindlichen Sportstätten zu erreichen sowie ein System der Finanzierung der kommunalen Sportstätten nach Nutzungszeiten vorzulegen.“

 

Die steuerrechtliche Stellungnahme der Concunia GmbH vom 17.10.2018 ist als Anlage 1 der Vorlage beigefügt.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   

 

Um die Vorteile des § 2b UStG nutzen zu können, ist es demnach nach aktueller Gesetzeslage erforderlich die Abrechnung der Hallennutzung an die steuerlichen Voraussetzungen anzupassen. Notwendig ist eine Abrechnung mit Rechnungsstellung an die Hallennutzer zuzüglich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug werden die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen (anteilig der entsprechenden unternehmerischen Nutzung) vom Finanzamt erstattet. Da die Eingangsrechnungen für Sanierung, Bewirtschaftung und Betrieb höher ausfallen wie die berechneten Hallennutzungsstunden, ergibt sich nicht nur bei der Herstellung einer Sporthalle, sondern auch bei dem jährlichen Betrieb, ein deutlicher finanzieller Vorteil.

 

Hinweis: Die Zahlen der steuerrechtlichen Stellungnahme müssen nach einem positiven Signal aus dem heutigen HFA-Ausschuss entsprechend angepasst und kalkuliert werden. So ist z.B. die Baukostensumme für den Neubau der Sporthalle anzupassen, anhand der aktuellen Belegungspläne die prozentuale Verteilung der schulischen und außerschulischen Nutzungszeiten zu ermitteln sowie die unter der Annahme eines Stundennutzungsentgelt sich zu errechnenden Hallennutzungsentgelte für die jeweiligen Sportvereine zu ermitteln.

 

Weiterer Hinweis: Derzeit erhebt die Gemeinde Nottuln nach einem Beschluss des Ausschusses für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit vom 22.10.2014 von den Sportvereinen DJK Grün-Weiß Nottuln, SV Arminia Appelhülsen, SV Borussia Darup und Fortuna Schapdetten als Beteiligung an den Nebenkosten der Sporthallen pro Monat und Halleneinheit ein Entgelt von 100 € (folglich 1.200 € je Halleneinheit).

 

 

Weitere Sachverhalte:

Die Umsatzsteuerpflicht gilt ab dem 01.01.2021 auch für einige andere Umsätze, die die Gemeinde tätigt. Da sind insbesondere noch die Umsätze aus der Vermietung von Mehrzweckhalle, Forum und Mensa des Gymnasiums, Schulküchen und Tennisplätzen; die Umsätze aus dem Verkauf von Touristikartikeln; Standgelder beim Martinimarkt usw. zu nennen.

 

Verwaltungsseitig wird davon ausgegangen, dass die Gemeinde Nottuln künftig die bestehenden Gebühren zzgl. Umsatzsteuer erheben wird, da sonst auf einen Teil der Erträge verzichtet werden würde.

 

Die Umsetzung der Neuerungen sollen zum 01.01.2021 erfolgen.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Erste Hinweise siehe Sachverhalt; nähere Berechnung erfolgt nach einem entsprechenden Prüfauftrag an die Verwaltung


Anlagen:

Anlage 1 – Steuerrechtliche Stellungnahme zur wirtschaftlichen Tätigkeit