Beschlussvorschlag:
Ein Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 55 „Erweiterung
des Bebauungsplans Nr. 8 Schul-, Sport- und Erholungszentrum“ für den in Anlage
1 abgegrenzten Geltungsbereich wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
mit dem Ziel eingeleitet, auf der Planfläche die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte zu schaffen
(Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB).
Sachverhalt:
Die Gemeinde Nottuln sieht sich mit
regelmäßig schwankenden, in der letzten Zeit jedenfalls insgesamt steigenden
Platzbedarfen im Bereich der Kindergartenversorgung konfrontiert. Räumlich
verteilt sich die Nachfrage dabei unterschiedlich im Gemeindegebiet, wobei eine
Konzentration im Ortsteil Nottuln zu verzeichnen ist. Bereits für das
Kindergartenjahr 2020/2021 ergibt sich nach aktuellen Bedarfszahlen die
Notwendigkeit, hier ein erweitertes Platzangebot zu schaffen.
Parallel und mit Eröffnung der
neugebauten Kita an der Lindenstraße wird es nunmehr in Kürze möglich, einen
Teil der Nachfrage nach Kitaplätzen in Appelhülsen, der zuvor an den beiden
Standorten „Schulstraße“ und „Kücklingsweg“ gedeckt werden konnte, an einem
Standort zu bedienen. Die Container am Standort „Kücklingsweg“, die die Gemeinde
angemietet hat, können insofern künftig leergezogen werden.
Die Verwaltung beabsichtigt, diese
Container in der Folge in Appelhülsen abzubauen und in Erweiterung des
temporären Kitastandorts an der Gemeindewiese im Ortsteil Nottuln ebenfalls
temporär wieder aufzustellen. Der Containerstandort, der im Jahre 2018 auf
einem Tennisspielfeld errichtet wurde, soll dann – auch in Rücksprache mit dem
Sportverein Arminia Appelhülsen – künftig wieder hergerichtet werden.
Während der bereits existierende
Kitastandort auf der Gemeindewiese temporär und im Wege der Befreiung vom
Bebauungsplan genehmigt werden konnte, ist nunmehr nach Gesamtwürdigung und
Gesamtwirkung des Vorhabens eine Änderung des zugrundeliegenden Bebauungsplans
notwendig. Dieser setzt die Gemeindewiese als Fläche für den Gemeinbedarf mit
der besonderen Zweckbestimmung „Gymnasium mit Turnhalle als Mehrzweckhalle“
fest, was die Nutzung der in Rede stehenden Fläche als Kita im Weiteren nicht
ermöglicht. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist daher
vorgesehen, die Fläche im Bebauungsplan im Rahmen eines vereinfachten
Verfahrens als Fläche für den Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung
„Kindertagesstätte“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festzusetzen.
Finanzielle Auswirkungen:
Interne Personalaufwendungen
Anlagen:
Anlage 1 Geltungsbereich der 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 55 „Erweiterung des
Bebauungsplans Nr. 8 Schul-, Sport- und Erholungszentrum“