Betreff
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55 "Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 8 Schul-, Sport- und Erholungszentrum"
Vorlage
034/2020
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Ein Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 55 „Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 8 Schul-, Sport- und Erholungszentrum“ für den in Anlage 1 abgegrenzten Geltungsbereich wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB mit dem Ziel eingeleitet, auf der Planfläche die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte zu schaffen (Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB).

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Nottuln sieht sich mit regelmäßig schwankenden, in der letzten Zeit jedenfalls insgesamt steigenden Platzbedarfen im Bereich der Kindergartenversorgung konfrontiert. Räumlich verteilt sich die Nachfrage dabei unterschiedlich im Gemeindegebiet, wobei eine Konzentration im Ortsteil Nottuln zu verzeichnen ist. Bereits für das Kindergartenjahr 2020/2021 ergibt sich nach aktuellen Bedarfszahlen die Notwendigkeit, hier ein erweitertes Platzangebot zu schaffen.

Parallel und mit Eröffnung der neugebauten Kita an der Lindenstraße wird es nunmehr in Kürze möglich, einen Teil der Nachfrage nach Kitaplätzen in Appelhülsen, der zuvor an den beiden Standorten „Schulstraße“ und „Kücklingsweg“ gedeckt werden konnte, an einem Standort zu bedienen. Die Container am Standort „Kücklingsweg“, die die Gemeinde angemietet hat, können insofern künftig leergezogen werden.

Die Verwaltung beabsichtigt, diese Container in der Folge in Appelhülsen abzubauen und in Erweiterung des temporären Kitastandorts an der Gemeindewiese im Ortsteil Nottuln ebenfalls temporär wieder aufzustellen. Der Containerstandort, der im Jahre 2018 auf einem Tennisspielfeld errichtet wurde, soll dann – auch in Rücksprache mit dem Sportverein Arminia Appelhülsen – künftig wieder hergerichtet werden.

Während der bereits existierende Kitastandort auf der Gemeindewiese temporär und im Wege der Befreiung vom Bebauungsplan genehmigt werden konnte, ist nunmehr nach Gesamtwürdigung und Gesamtwirkung des Vorhabens eine Änderung des zugrundeliegenden Bebauungsplans notwendig. Dieser setzt die Gemeindewiese als Fläche für den Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung „Gymnasium mit Turnhalle als Mehrzweckhalle“ fest, was die Nutzung der in Rede stehenden Fläche als Kita im Weiteren nicht ermöglicht. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist daher vorgesehen, die Fläche im Bebauungsplan im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens als Fläche für den Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festzusetzen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Interne Personalaufwendungen

 


Anlagen:

Anlage 1        Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 55 „Erweiterung des
Bebauungsplans Nr. 8 Schul-, Sport- und Erholungszentrum“