Beschlussvorschlag:
Der
Antrag wird zur Kenntnis genommen. Eine Bausatzung wird nicht aufgestellt.
Sachverhalt:
Mit
obenstehendem Antrag vom 16.09.2019 begehrt die Fraktion ÖLiN, dass die
Gemeinde eine „Bausatzung“ aufstellt. Diese soll den Regelungszweck verfolgen,
dass eigeninitiierte Bauvorhaben der Gemeinde bzw. Bauvorhaben an
gemeindeeigenen Gebäuden besonderen, im Antrag aufgeführten Kriterien zu
genügen haben (siehe auch Anlage 1).
Bewertung:
Die
Verwaltung nimmt den Antrag zur Kenntnis und würdigt die Absicht, das Bauen
durch den Bauherrn „Gemeinde Nottuln“ besonders klimasensibel zu gestalten.
Allem
voran sei jedoch aus regelungstechnischen Gründen darauf hingewiesen, dass die
Rechtsform der Satzung für den vorliegenden Gestaltungswillen ungeeignet ist.
So ist die Satzung eine abstrakt-generelle Regelung, die als außenwirksame
Rechtsnorm eines selbstständigen Hoheitsträgers zur Regelung eigener
Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze dient. Sie ist insoweit selbst i.d.R.
Gesetz im materiellen Sinne. Die Ermächtigung der Gemeinden, als Exekutive
selbst Satzungen aufstellen zu dürfen, ist dabei Ausfluss aus der verfassungsrechtlich
normierten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art 28 Abs. 2 GG i.V.m. § 7 GO
NRW).
Erkennbar
kann die beantragte „Bausatzung“ den o.g. Kriterien nicht genügen; insbesondere
mangelt es an der – vom Antragsteller auch gar nicht gewollten – Außenwirkung.
Allenfalls
käme nunmehr in Frage, den Antragsinhalt in eine Verwaltungsvorschrift,
Dienstanweisung oder ein „bauliches Leitbild“ zu überführen. Diese hätten dann
nur eine behördeninterne Wirkung und dienten dem Zweck, in Entscheidungsprozessen
das Ermessen zu steuern.
Die
Verwaltung weist in aller Deutlichkeit darauf hin, dass der Bauprozess in
Deutschland bereits durch eine Vielzahl an rechtlichen und technischen
Vorschriften gesteuert wird. Insbesondere Aspekte der Nachhaltigkeit finden dabei
richtigerweise zunehmend stärker Berücksichtigung (hier insbesondere im Rahmen
der EnEV). Bereits deswegen erscheint es
diesseits nicht sinnvoll, ausschließlich das lokale Baugeschehen, wenn es sich
durch die Gemeinde als Bauherr vollzieht, mit weiteren Regelungen zu
flankieren. Ein solches Vorgehen würde nicht nur den Verwaltungsaufwand massiv
erhöhen (etwa doppelte Kostenkalkulationen, Kostenextrapolation etc.), auch
würde es zu verlängerten Planungs- und Entwurfsprozessen bei steigenden
Planungs- und Baukosten führen. Das gilt umso mehr bei Betrachtung des
Vorschlags, Bauvorhaben jeweils „klimafachplanerisch“ überprüfen und freigeben
zu lassen (vgl. etwa Punkte 3) und 4) des Antrags).
Insgesamt
steht darüber hinaus auch zu befürchten, dass in Ermangelung einer
Harmonisierung zwischen der selbstauferlegten kommunalen Vorschrift zur
„Nachhaltigkeit am Bau“ und den dazu bereits tatsächlich existierenden
Vorschriften Vollzugsschwierigkeiten entstehen.
Aufwand
und Kosten stünden im Ergebnis im Missverhältnis zum Nutzen, der bereits auf
anderem Wege sichergestellt ist. Auch Fragen der Umsetzbarkeit der
Antragsinhalte sind noch offen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
Anlage 1:
Antrag der Fraktion ÖLiN vom 16.09.2019