Betreff
Antrag der Fraktion ÖLIN vom 16.09.2019; hier: Aufstellung einer Bausatzung
Vorlage
143/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Antrag wird zur Kenntnis genommen. Eine Bausatzung wird nicht aufgestellt.

 


Sachverhalt:

Mit obenstehendem Antrag vom 16.09.2019 begehrt die Fraktion ÖLiN, dass die Gemeinde eine „Bausatzung“ aufstellt. Diese soll den Regelungszweck verfolgen, dass eigeninitiierte Bauvorhaben der Gemeinde bzw. Bauvorhaben an gemeindeeigenen Gebäuden besonderen, im Antrag aufgeführten Kriterien zu genügen haben (siehe auch Anlage 1).

Bewertung:

Die Verwaltung nimmt den Antrag zur Kenntnis und würdigt die Absicht, das Bauen durch den Bauherrn „Gemeinde Nottuln“ besonders klimasensibel zu gestalten.

Allem voran sei jedoch aus regelungstechnischen Gründen darauf hingewiesen, dass die Rechtsform der Satzung für den vorliegenden Gestaltungswillen ungeeignet ist. So ist die Satzung eine abstrakt-generelle Regelung, die als außenwirksame Rechtsnorm eines selbstständigen Hoheitsträgers zur Regelung eigener Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze dient. Sie ist insoweit selbst i.d.R. Gesetz im materiellen Sinne. Die Ermächtigung der Gemeinden, als Exekutive selbst Satzungen aufstellen zu dürfen, ist dabei Ausfluss aus der verfassungsrechtlich normierten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art 28 Abs. 2 GG i.V.m. § 7 GO NRW).

Erkennbar kann die beantragte „Bausatzung“ den o.g. Kriterien nicht genügen; insbesondere mangelt es an der – vom Antragsteller auch gar nicht gewollten – Außenwirkung.

Allenfalls käme nunmehr in Frage, den Antragsinhalt in eine Verwaltungsvorschrift, Dienstanweisung oder ein „bauliches Leitbild“ zu überführen. Diese hätten dann nur eine behördeninterne Wirkung und dienten dem Zweck, in Entscheidungsprozessen das Ermessen zu steuern.

Die Verwaltung weist in aller Deutlichkeit darauf hin, dass der Bauprozess in Deutschland bereits durch eine Vielzahl an rechtlichen und technischen Vorschriften gesteuert wird. Insbesondere Aspekte der Nachhaltigkeit finden dabei richtigerweise zunehmend stärker Berücksichtigung (hier insbesondere im Rahmen der EnEV). Bereits deswegen erscheint es diesseits nicht sinnvoll, ausschließlich das lokale Baugeschehen, wenn es sich durch die Gemeinde als Bauherr vollzieht, mit weiteren Regelungen zu flankieren. Ein solches Vorgehen würde nicht nur den Verwaltungsaufwand massiv erhöhen (etwa doppelte Kostenkalkulationen, Kostenextrapolation etc.), auch würde es zu verlängerten Planungs- und Entwurfsprozessen bei steigenden Planungs- und Baukosten führen. Das gilt umso mehr bei Betrachtung des Vorschlags, Bauvorhaben jeweils „klimafachplanerisch“ überprüfen und freigeben zu lassen (vgl. etwa Punkte 3) und 4) des Antrags).

Insgesamt steht darüber hinaus auch zu befürchten, dass in Ermangelung einer Harmonisierung zwischen der selbstauferlegten kommunalen Vorschrift zur „Nachhaltigkeit am Bau“ und den dazu bereits tatsächlich existierenden Vorschriften Vollzugsschwierigkeiten entstehen.

Aufwand und Kosten stünden im Ergebnis im Missverhältnis zum Nutzen, der bereits auf anderem Wege sichergestellt ist. Auch Fragen der Umsetzbarkeit der Antragsinhalte sind noch offen.


Finanzielle Auswirkungen:

Keine


Anlagen:

Anlage 1: Antrag der Fraktion ÖLiN vom 16.09.2019