Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde
Nottuln nimmt die in der Anlage zur Vorlage genannten Personen in die
Vorschlagsliste für die Wahl der Hauptschöffinnen und –schöffen für das
Amtsgericht Coesfeld und das Landgericht Münster für die Amtszeit vom
01.01.2019 bis 31.12.2023 auf.
Sachverhalt:
Die momentane Amtsperiode der Hauptschöffinen und –schöffen an den
Strafkammern des Landgerichtes und dem Schöffengericht beim Amtsgericht
Coesfeld endet am 31.12.2018. Für den kommenden Zeitraum ist eine
Vorschlagsliste zu erstellen und zu beschließen, aus der abschließend durch das
Gericht die künftigen Schöffen ausgewählt werden.
Es haben sich 42 Bürger der Gemeinde Nottuln um diese Ehrenämter
beworben. Alle Bewerber erfüllen die Voraussetzungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes zur Ausübung des Amtes.
Für den Amtsgerichtsbezirk Coesfeld sind durch die Gemeinde Nottuln 6
Schöffen (Strafkammern des Landgerichtes Münster 5 Schöffen, Schöffengericht
des Amtsgerichtes Coesfeld 1 Schöffe) zu stellen. In der Vorschlagsliste ist
mindestens die doppelte Anzahl an Bewerbern aufzunehmen, d.h. zwölf.
Es sollen bei der Auswahl alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht,
Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Weiterhin
sind die sonstigen Kriterien zu berücksichtigen: Hohes Maß an Unparteilichkeit,
Selbständigkeit und Reife des Urteils, geistige Beweglichkeit und körperliche
Eignung (Sitzungsdienst).
Die Aufnahme von Bewerbern in die Vorschlagsliste muss mit 2/3-Mehrheit
der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erfolgen.
Keine Aufnahme nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
finden
Personen,
1.
die
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als 6 Monaten verurteilt sind.
2.
gegen
die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben.
3.
die
bei Beginn der Amtsperiode – hier 01.01.2019 – das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben würden.
4.
die
das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode
vollenden würden.
5.
die
zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen.
6.
die
wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen für das Amt nicht geeignet sind.
7.
die
mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht
geeignet sind.
8.
die
in Vermögensverfall geraten sind.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1 - Vorschlagsliste