Betreff
Außenbereichssatzung "Hövel"; hier: Änderung des Geltungsbereichs
Vorlage
202/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Hövel“ mit dem Ziel dort die Zulässigkeit für Wohnnutzungen und kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe zu erleichtern, wird eingeleitet (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB). Der geplante Geltungsbereich ist Anlage 3 zu entnehmen. Dieser Beschluss ersetzt den Aufstellungsbeschluss des Rates vom 24.03.2015 (VL 022/2015).


Sachverhalt:

In der Sitzung vom 24.03.2015 hat der Rat beschlossen, ein Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Hövel“ einzuleiten (Aufstellungsbeschluss; VL 022/2015). Ziel ist es insbesondere, die Existenz eines bestehenden Betriebes (landwirtschaftliches Lohnunternehmen) sicherzustellen.

Ursprünglich war für Mai 2015 die frühzeitige Offenlage der Satzung vorgesehen. Im Vorfeld gingen Nachbarbeschwerden zur Satzung ein und es wurde eine Geruchsimmissionsprognose vorgelegt. Beides zeigte, dass die ursprünglich geplante Satzung rechtlich nicht umsetzbar ist. Daher wurde die frühzeitige Offenlage nicht durchgeführt. Die Gründe und ein möglicher Lösungsansatz sollen im Folgenden erläutert werden.

 

Problemlage Geruchsimmissionen

Das vorliegende Schallschutzgutachten zeigt, dass diesbezüglich keine unzulässigen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Anders sieht dies hingegen vor der Fragestellung der Geruchsimmissionen aus. Einem Auszug aus dem vorliegenden Geruchsgutachten in Anlage 1 kann entnommen werden, in wieviel % der Jahresstunden eine wahrnehmbare Geruchsbelastung im Plangebiet erfolgt. Gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) kann bei Wohnhäusern im Außenbereich eine Geruchsbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zugemutet werden (bei Landwirten untereinander auch darüber hinaus). Dieser Wert wird im östlichen Bereich der geplanten Satzung deutlich überschritten; im westlichen Teilbereich, wo auch der in Rede stehende Betrieb liegt, jedoch durchgehend eingehalten.

Ein Problem ergibt sich dadurch, dass durch eine Außenbereichssatzung zwangsläufig Zulassungsvoraussetzungen nicht nur für Gewerbebetriebe sondern auch für Wohnhäuser geschaffen werden müssen. Dies wird durch die Überschreitungen der Geruchswerte jedoch faktisch unmöglich gemacht; die Satzung wäre hier nicht vollziehbar und rechtlich so nicht haltbar.

 

Lösungsansatz: Geänderte Gebietsabgrenzung

Gemeinsam mit dem Kreis Coesfeld als Immissionsschutz- und Bauaufsichtsbehörde wurde nach Lösungsmöglichkeiten gesucht. Faktisch verblieb hier als Lösung nur eine Verkleinerung des Satzungsgebietes auf den Bereich, in dem die Geruchswerte eingehalten werden. Hier gab es jedoch seitens der Verwaltung Zweifel, ob es zulässig ist, dass die Außenbereichssatzung sich nur über einen Teil der vorhandenen Bebauung erstrecken kann. Um hier Rechtssicherheit zu gewinnen, hat der Antragsteller auf Anraten der Gemeinde ein diesbezüglich umfassendes Rechtsgutachten erstellen lassen (siehe Anlage 2). Dies kommt zu dem Ergebnis, dass es zu der hier vorliegenden Konstellation noch keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt; die existierenden Entscheidungen dem geplanten Vorhaben jedoch auch nicht im Wege stehen.

 

Weiteres Vorgehen

Insgesamt scheint eine Weiterführung des Aufstellungsverfahrens mit einer geänderten Gebietsabgrenzung somit möglich (siehe Anlage 3). Diesbezüglich ist ein erneuter Beschluss zu fassen. Im weiteren Verfahren können sich jedoch nach der zweistufigen Bürger- und Behördenbeteiligung durchaus noch neuere Erkenntnisse ergeben, die dann in das Verfahren eingearbeitet werden müssen.


Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.


Anlagen:

Anlage 1: Auszug aus der Geruchsimmissionsprognose

Anlage 2: Rechtsgutachten

Anlage 3: Geänderte Gebietsabgrenzung