Betreff
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 "Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch" im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB; hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
072/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die in Anlage 1 gegebenen Abwägungsempfehlungen werden beschlossen.

 

Die vorliegende 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch (siehe Anlage 2) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch wird gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Die zugehörige Begründung (siehe Anlage 3) wird beschlossen.


Sachverhalt:

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“ umfasst zwei unterschiedliche Sachverhalte:

 

1. In der Sitzung des Rates vom 26.02.2013 wurde der Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“ hinsichtlich der Änderung einer Einzelhandelsfestsetzung gefasst (VL 019/2013). Ziel dieser Änderung ist es, den Eingangsbereich, in dem nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel in engem Rahmen zulässig ist, geringfügig zu vergrößern.

 

2. In der Sitzung des Rates vom 16.04.2013 wurde der Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“ hinsichtlich der Änderung einer Gestaltungsfestsetzung zu Werbeanlagen gefasst (VL 048/2013). Ziel dieser Änderung ist es, an Tankstellen Werbeanlagen an der Fassade in größerem Umfang zuzulassen, um den besonderen Anforderungen dieses Anlagentyps gerecht zu werden.

 

Das vereinfachte Änderungsverfahren kann nun zum Abschluss gebracht werden. Es sind Stellungnahmen eingegangen, die Anlage 1 entnommen werden können. In diesem Zuge sind deutliche Bedenken der Bezirksregierung geltend gemacht worden. Im Kern wird bemängelt, dass das Gewerbegebiet Beisenbusch seinen Charakter als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) verliert, da zu viele Ansiedlungen aus dem tertiären Sektor (hier insbes. Gastronomie und Einzelhandel) stammen. Aus Sicht der Verwaltung sind diese Vermutungen jedoch so nicht zutreffend und können, wie dem Abwägungsvorschlag zu entnehmen ist, überwunden werden.

 

Details sind der Planzeichnung (Anlage 2) und der Begründung in Anlage 3 zu entnehmen.


Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten des Planverfahrens hinsichtlich der Änderung der Werbefestsetzung an Tankstellen werden durch den Antragsteller getragen. Im Übrigen sind geringe interne Personalkosten entstanden.


Anlagen:

Anlage 1:            Abwägungsempfehlung

Anlage 2:            Planzeichnung

Anlage 3:            Begründung