Betreff
EU-Umgebungslärmrichtlinie: Ergebnisse der Lärmkartierung sowie Beschluss zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans
Vorlage
230/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Ausschreibung und Vergabe für die Erstellung eines Lärmaktionsplanes durchzuführen. Die politischen Gremien sowie die Öffentlichkeit werden regelmäßig über den Sachstand informiert.


Sachverhalt:

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie

Im Jahr 2002 wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Lärm zu verhindern und zu vermindern bzw. es soll ihrem Entstehen vorgebeugt werden. Dieses Ziel soll durch eine schrittweise Umsetzung von Maßnahmen erreicht werden:

 

1.      Lärmkartierung: Die Lärmbelastung soll nach einheitlichen Standards kartiert werden.

2.      Information: Die Öffentlichkeit soll über die Lärmbelastung informiert werden.

3.      Lärmaktionspläne: Auf Basis der Lärmkartierung sind Lärmaktionspläne aufzustellen, um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln und eine zufriedenstellende Umweltqualität zu erhalten.

4.      Beteiligung: Die Öffentlichkeit ist bei der Erstellung der Lärmaktionsplanung zu beteiligen.

5.      Berichterstattung: Die Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung ist der Europäischen Kommission zu übermitteln.

6.      „Ruhige Gebiete“ sind festzulegen und zu bewahren.

 

Diese Zielsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist durch Einfügen der §§ 47 a-f des BImSchG in nationales Recht überführt worden.

 

Näheres Informationsmaterial zum Thema Umgebungslärm einschließlich des Gesetzestextes ist Anlage 3 zu entnehmen. Das Landesumweltministerium hält zudem auf der Seite www.umgebungslaerm.nrw.de ein sehr umfassendes Informationsangebot zu diesem Thema bereit.

 

 

Lärmkartierung

Für die Lärmkartierung von Straßen- und Industrielärm sind gemäß § 47 e BImSchG die Kommunen zuständig, wobei in NRW diese Aufgabe durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) übernommen wurde. Für den Schienenverkehrslärm ist hingegen das Eisenbahnbundesamt (EBA) zuständig.

 

Die Lärmkartierung wurde in 2 Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe mussten bis zum Jahr 2007 Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr und Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen / Jahr kartiert werden. Nottuln war hier nur durch die A 43 im Gemeindegebiet betroffen.

 

Die 2. Stufe musste bis zum 30. Juni 2012 kartiert werden. Diese umfasst Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr sowie Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr. In dieser zweiten Stufe umfasst die Lärmkartierung nun neben der A 43 auch die B 525 sowie die Bahnstrecke in Appelhülsen. Die Ergebnisse des LANUV zur Kartierung des Straßenverkehrslärms liegen nun seit dem 24.10.2012 vor. Das EBA hat mitgeteilt, dass die Ergebnisse zum Schienenverkehrslärm erst für Ende 2013 zu erwarten sind.

 

Die Ergebnisse der Lärmkartierung für Nottuln sind in Anlage 1 (Karten: Übersichtskarte Nottuln, Detail Nottuln, Darup und Appelhülsen jeweils bei Tag und Nacht) und Anlage 2 (Bericht) abgedruckt. Die Daten sind unter http://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/ öffentlich verfügbar.

 

 

Lärmaktionsplan

Für NRW hat das Umweltministerium im Runderlass "Lärmaktionsplanung" Auslösewerte festgelegt. Sie kennzeichnen die Gebiete mit dem dringlichsten Handlungsbedarf. Danach sind in Nordrhein-Westfalen Lärmaktionspläne aufzustellen wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäuser oder andere schutzwürdige Gebäude der LDEN von 70 dB(A) oder der LNight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird.

 

Im Rahmen der ersten Stufe der Lärmkartierung war dies nicht der Fall, da nur an vier Gebäuden diese Werte überschritten wurden. Somit musste für Nottuln im Jahr 2007/2008 kein Lärmaktionsplan aufgestellt werden. Im Rahmen der 2. Stufe der Lärmkartierung wurde jedoch festgestellt, dass dieser Auslösewert tagsüber bei 134 Menschen und nachts bei 180 Menschen überschritten wird. Bei Vorliegen der Daten für den Bahnverkehr kann sich diese Zahl noch erhöhen.

 

Das heißt, dass die Gemeinde Nottuln gem. § 47d BImschG bis zum 18. Juli 2013 einen Lärmaktionsplan aufstellen muss.

 

Faktisch ist dieser Zeitplan auf Grund der verspäteten Datenlieferung durch das EBA für den Bereich des Schienenverkehrslärms (siehe oben) nicht einzuhalten. Um dennoch möglichst zeitnah die Verpflichtung erfüllen zu können, sollte die Erarbeitung im 1. Halbjahr 2013 beginnen.

 

Gemäß BImSchG beinhaltet der Lärmaktionsplan folgende Inhalte (Details siehe Anlage 3):

·        Beschreibung der Stadt/Gemeinde und den zur berücksichtigenden Lärmquellen,

·        Zusammenfassung der Ergebnisse der Lärmkarten

·        Informationen zur Rechtslage (zuständige Behörde, Grenzwerte, ...)

·        Angaben zu bereits vorhandenen oder für die nächsten fünf Jahre geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung

·        Überlegungen zur Plandurchführung und zur Kontrolle der Ergebnisse

·        Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete

·        langfristige Strategien zur Verbesserung der Lärmsituation

·        Abnahme der Anzahl der vom Lärm Betroffenen durch die geplanten Maßnahmen

 

Die Inhalte des Lärmaktionsplanes haben den Charakter eines strategischen Leitbildes und sind nicht (!) verbindlich.


Finanzielle Auswirkungen:

ca. 15.000-20.000 € für die Erstellung des Lärmaktionsplans


Anlagen:

Anlage 1: Ergebnisse der Lärmkartierung für Nottuln

Anlage 2: Bericht zur Lärmkartierung

Anlage 3: Informationsmaterial zum Thema Umgebungslärm