Betreff
Außenbereichssatzung gem. § 35 Absatz 6 BauGB "Klosried"; hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
181/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

1.      Die in Anlage 1 gegebenen Abwägungsempfehlungen werden beschlossen.

 

2.      Die vorliegende Satzung gemäß § 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (Außenbereichssatzung) „Klosried“ (siehe Anlage 2 und 3) wird beschlossen. Die zugehörige Begründung (siehe Anlage 4) wird beschlossen.


Sachverhalt:

Der Rat hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 beschlossen, auf Antrag eines dort ansässigen Tischlereibetriebes eine Außenbereichssatzung aufzustellen (SV  122/2011).

 

 

Sachstand

Bereits in der o.g. Sitzungsvorlage wurde umfassend auf die rechtlich grenzwertige Bewertung der Eignung des Bereiches für eine Außenbereichssatzung und die möglichen Konflikte mit dem Landschaftsschutz hingewiesen. Auf Grund der überwiegenden Belange der Wirtschaftsförderung wurde seinerzeit jedoch das Aufstellungsverfahren eingeleitet und die Belange des Außenbereichsschutzes zurück gestellt.

 

Das Verfahren kann nunmehr durch den Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.

 

 

Bedenken im Rahmen der Behördenbeteiligung

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist die Satzung vor allem bei der Unteren Landschaftsbehörde sowie der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Coesfeld auf massive Kritik gestoßen (siehe Anlage 1).  Zwar hätte die Außenbereichssatzung im Rahmen der kommunalen Planungshoheit in dem ursprünglich vorgesehenen Maß aufgestellt werden können; dies hätte jedoch zu der wenig nachvollziehbaren Situation geführt, dass die Satzung zwar einige Hindernisse des § 35 BauGB aus dem Wege geräumt hätte, jedoch schlussendlich Bauanträge dennoch wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsschutzes abgelehnt worden wären.

 

Um eine solche Situation zu vermeiden, hat die Verwaltung in Verhandlungen mit dem Kreis Coesfeld einen Kompromiss gefunden, bei dem die Untere Landschaftsbehörde eine Zustimmung zu künftigen Maßnahmen, die der Satzung entsprechen, in Aussicht stellt. Wie Anlage 2, 3 und 4 zu entnehmen ist, wurde durch die Festsetzung von Baugrenzen sowie Trauf- und Firsthöhen die Bebaubarkeit so weit eingeschränkt, dass eine bessere Vereinbarkeit mit dem Landschaftsschutz besteht und dennoch eine (weiterhin sehr begrenzte) Weiterentwicklung von Betrieben und Wohngebäuden im Geltungsbereich denkbar ist.

 

 

Hinweis zur Wirksamkeit der Satzung

Abschließend sei noch einmal auf die rechtliche Wirkung von Außenbereichssatzungen hingewiesen. Durch diese können ausschließlich einige entgegenstehenden öffentlichen Belange überwunden werden (Darstellung im Flächennutzungsplan und Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung). Im Gegensatz zu Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lässt sich so noch kein umfassendes Baurecht ableiten. Jeder Bauantrag muss auch zukünftig eine umfassende Einzelfallentscheidung hinsichtlich der planungsrechtlichen Gegebenheiten durchlaufen. Ferner hat auch z.B. noch keinerlei immissionsschutzrechtliche Prüfung, Prüfung der Erschließungssituation (Ver- und Entsorgung) oder Artenschutzprüfung stattgefunden. Im Gegensatz zu Bebauungsplanverfahren wird die Verträglichkeit hier erst im Baugenehmigungsverfahren überprüft.


Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten des Planverfahrens trägt der Antragsteller


Anlagen:

Anlage 1:            Eingegangene Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlag

Anlage 2:            Satzungstext

Anlage 3:            Anlage zur Satzung

Anlage 4:            Begründung