Beschlussvorschlag:
1. Die in Anlage 1 gegebenen Abwägungsempfehlungen werden beschlossen.
2. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 124 „Ehemalige Molkerei, Appelhülsen“ 1. Änderung (siehe Anlage) wird gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Die zugehörige Begründung (siehe Anlage ) wird beschlossen.
Sachverhalt:
Der Beschluss des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen der Gemeinde Nottuln vom 14.03.2012 sowie der Beschluss des Rates der Gemeinde Nottuln vom 20.03.2012 zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.124 „Ehemalige Molkerei, Appelhülsen“ (Vorlagen-Nr. 076/2012) wurden wie folgt umgesetzt:
1.
Änderung der
festgesetzten Firsthöhen/Gebäudeoberkanten
a. Um ein höheres Gebäude realisieren zu können, wurde die maximale Höhe der Gebäudeoberkante im Mischgebiet 1 (MI 1) für bestimmte Ausnahmen auf 14,50 m angepasst. Da es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sind die Festsetzungen so gefasst, dass neben Pyramiden in Glasbauweise auch Gebäude aus anderen Materialien und mit anderer Kubatur ausnahmsweise genehmigt werden können.
b. Aus
den Bauzeichnungen in einer E-Mail des Architekten vom 05.07.2012 geht zudem
hervor, dass das die Dachträgerkonstruktion (Pylon) für das Werkstattgebäude 18
m hoch werden soll. Dieses Bauvorhaben ist mit den bisherigen Festsetzungen (11
m Gebäudeoberkante zuzüglich 5 m Höhe für technisch erforderliche,
untergeordnete Bauteile) nicht realisierbar.
Um diese Art der Dachkonstruktion zu ermöglichen, wurde die maximale
Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhe für technisch erforderliche, untergeordnete
Bauteile im Gewerbegebiet 1 und 2 (GE 1 u. 2) auf 7 m erhöht.
2.
Änderung der
festgesetzten Traufhöhen
Im derzeit bestehenden Plan ist im MI 1 und MI 2 eine maximale Traufhöhe von
6,50 m Traufhöhe zuzüglich 1,50 m bei Flachdachausführung erlaubt. Der Entscheidung des Ausschusses vom
14.03.2012 lag eine E-Mail des Architekten vom 17.02.2012 zu Grunde, in welcher
der Architekt um die Anhebung der maximalen Traufhöhe auf 7,50 m zuzüglich 1,50
m bei Flachdachausführung bittet. In einer E-Mail vom 05.07.2012 erläutert der
Architekt nun jedoch, dass eine maximale Traufhöhe für Flachdächer von 10m
notwendig sei. Dies entspricht einer Festsetzung von regulär 8,50 m maximaler
Traufhöhe zuzüglich 1,50 m Flachdachzuschlag. Eine Differenzierung der Traufhöhe
von 7,50 m bei geneigten Dachformen gegenüber 10m Höhe bei Flachdächern führt
zu sehr unterschiedlicher Ausnutzbarkeit der Obergeschosse und Wirkung der
Gebäude in ihrer Höhenentwicklung. Darum wird die maximal zulässige Traufhöhe
in MI 1 und MI 2 allgemein auf 8,50 m (+1,50m f. Flachdächer) heraufgesetzt.
3.
Änderung der
festgesetzten Baulinie
Eine Versetzung der Baulinie, um eine Ausstellungsfläche für Autos vor der
Pyramide zu ermöglichen, ist städtebaulich nicht begründbar. Darum wird die
Baulinie durch eine Baugrenze ersetzt. Diese ermöglicht einerseits eine
flexiblere Ausnutzung des Grundstücks. Andererseits ist durch den Verzicht auf
die Baulinie nicht mehr gewährleistet, dass eine Bebauung in Verlängerung der
vorhandenen Raumkante der Bahnhofsstraße realisiert wird.
4.
Änderung der
Abgrenzung des MI 1
Der Bereich, in dem bis zu 14,50m hoch gebaut werden darf, musste vergrößert
werden. Er orientiert sich nun im Osten an einer Parallele zur Bahnhofstraße,
in Verlängerung der bestehenden Grundstücksgrenzen. Im Süden reicht der Bereich
bis an die Fläche für Werbeanlagen.
Insgesamt ist zu bedenken, dass durch die nun getroffenen Festsetzungen höhere und massiver wirkende Baukörper möglich sein werden, als in dem bisherigen Bebauungsplan erlaubt wären.
Eine Übersicht aller Änderungen ist Anlage 2 zu entnehmen. Nähere Details sind der Planzeichnung (Anlage 3) sowie der Begründung (Anlage 4) zu entnehmen. Zum Vergleich ist in Anlage 5 der bisherige Bebauungsplan in verkleinertem Maßstab beigefügt. Die Anlagen 6-9 enthalten Informationen des Architekten zum Bauvorhaben.
Im
Zuge des Beteiligungsverfahrens
hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld angemerkt, dass bei der
Umsetzung des Bebauungsplanes mit artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen
zu rechnen ist, die durch eine Artenschutzprüfung überprüft werden sollten. Die
ASP vom September 2011 hat ergeben, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte
mit der Umsetzung des B-Plans verbunden sind. Es liegen derzeit keine weiteren
Hinweise vor, dass sich in Hinblick auf den Artenschutz auf dem Gelände
Änderungen ergeben haben könnten. Daher wird davon ausgegangen, dass das
bestehende Artenschutzgutachten noch aktuell genug ist.
Der Fachdienst
kommunale Abwasserbeseitigung des Kreises Coesfeld geäußert, dass ein
Problem mit der Niederschlagswasserbeseitigung über den Salmbreitenbach
besteht. Die aufgeworfene
Problemstellung wird im Nachgang zur Änderung geklärt (vgl. Anlage 1).
Die die 1. Änderung betreffenden Bedenken aus den Stellungnahmen können damit im Rahmen der vorgeschlagenen Abwägungsempfehlung ausgeräumt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch den Beschluss entstehen keine Kosten. Falls Erschließungsmaßnahmen erforderlich sind, erfolgen diese durch die Flächeneigentümer ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinde.
Anlagen:
Anlage 1 Abwägungsempfehlungen
Anlage 2 Übersicht Änderungen
Anlage 3 Bebauungsplan 124 „Alte Molkerei Appelhülsen“ 1.Änderung
Anlage 4 Begründung
Anlage 5 Bebauungsplan alt
Anlage 6 E-Mail Architekt 1
Anlage 7 E-Mail Architekt 2
Anlage 8 Ansicht Bauvorhaben
Anlage 9 Aufsicht Bauvorhaben