hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1. Die in Anlage 1 gegebenen
Abwägungsempfehlungen werden beschlossen.
2. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 120
„Alte Mühle“ (siehe Anlage 2) wird gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung
beschlossen. Die zugehörige Begründung (siehe Anlage 3) wird beschlossen.
Sachverhalt:
Am 12.05.2009 (SV 070/2009) hat der Rat
beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 120 „Alte Mühle“ aufzustellen.
In der Ratssitzung vom 01.06.2010 wurde
die Erweiterung des Geltungsbereiches (für die Grundstücke entlang der
Heriburgstraße) beschlossen (SV 081/2010).
Das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes kann nunmehr abgeschlossen werden.
Ziele
des Bebauungsplans
Anlass und Ziel der Planung bestehen
für den Bebauungsplan aus drei Komponenten.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
befindet sich ein Einzelhandelsbetrieb mit Sortimenten aus dem erweiterten
Landhandel in einem Denkmal. Zur Bewahrung einer sinnvollen Nutzung des
Denkmals und unter Berücksichtigung der gewachsenen Struktur soll der Betrieb
mittels der verbindlichen Bauleitplanung gesichert und ihm gewisse verträgliche
Erweiterungsmöglichkeiten gewährt werden.
Der südwestliche Wohnbereich am
Twiaelf-Lampen-Hok wird mit einbezogen, da hier im hinteren Bereich
Baugrundstücke bestehen, die gemäß § 34 BauGB bebaubar sind und bei denen ein
Steuerungsbedarf hinsichtlich Maß und Gestaltung der Bauten gesehen wird. Die
neue Bebauung soll sich dabei an der Bestandsbebauung orientieren.
Der südliche, erweiterte Teil des Geltungsbereiches entlang der Heriburgstraße wird als Mischgebiet mit berücksichtigt, um die Erweiterungsflächen des Altenwohnheimes, die sich im o.g. hinteren Bereich des Twiaelf-Lampen-Hok befinden, hinsichtlich Maß und Gestaltung steuern zu können. Dies gilt auch für das Gesamtkonzept des Altenwohnheimes als Übergang zum Ortskern.
Übersicht
über die wichtigsten Festsetzungen
Details zu den Festsetzungen können der
Begründung entnommen werden (siehe Anlage 3). Die Begründung enthält zudem ein
Schallgutachten (Anlage 4) sowie eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (Anlage
5).
Finanzielle Auswirkungen:
Durch
den Beschluss entstehen keine Kosten. Falls Erschließungsmaßnahmen erforderlich
sind, erfolgen diese durch die Flächeneigentümer ohne finanzielle Beteiligung
der Gemeinde.
Anlagen:
Anlage 1: Stellungnahmen mit Abwägungsempfehlungen
Anlage 2: Entwurf des Bebauungsplanes
Anlage 3: Begründung
Anlage 4: Lärmgutachten
Anlage 5: Artenschutzrechtliche Vorprüfung