Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Nottuln äußert zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Nonnenbach keine Einwendungen.


Sachverhalt:

Die Bezirksregierung Münster muss auf Grund von § 76 Wasserhaushaltsgesetz für Gewässer Überschwemmungsgebiete (ÜSG) festsetzen. Als ÜSG werden die Flächen definiert, in denen statistisch einmal in 100 Jahren ein Hochwasserereignis zu erwarten ist.

 

Derzeit findet die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Nonnenbach statt. Auch die Gemeinde Nottuln kann als betroffener Träger öffentlicher Belange zu dieser Planung Stellung beziehen.

 

Die Anlagen 1-3 enthalten die wesentlichen Nottuln betreffenden Unterlagen. In Anlage 1 und 2 sind Erläuterungsberichte zur generellen Funktion der ÜSG sowie zur technischen Berechnung der ÜSG zu finden. Anlage 3 enthält die kartografische Darstellung der geplanten Überschwemmungsgebiete auf Nottulner Gemeindegebiet.

 

 

Rechtliche Folgen

Aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes gelten für Überschwemmungsgebiete gemäß § 78 WHG bzw. § 113 LWG folgende Schutzvorschriften:

 

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt:

 

1.         die Ausweisung von neuen Baugebieten

2.         die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen

3.         die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,

4.         das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

5.         die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

6.         das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

7.         das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,

8.         die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

9.         die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

 

§ 113 Abs. 5 LWG schreibt außerdem vor, dass Ölheizungsanlagen bis zum 31.12.2021 sowie Anlagen zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung bis zum 31.12.2016 in Überschwemmungsgebieten hochwassersicher zu errichten und zu betreiben und vorhandene Anlagen entsprechend nachzurüsten sind.

 

Bei Vorhaben im Überschwemmungsgebiet ist die zuständige untere Wasserbehörde (UWB) beim Kreis Coesfeld zu beteiligen; diese entscheidet auch über Ausnahmen z. B. zu den Verbotstatbeständen gemäß § 78 Abs. 2 bis 4 WHG.

 

 

Stellungnahme der Gemeinde

Kommunale Liegenschaften sind durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nicht in besonderer Weise betroffen.

 

Die Gemeindewerke haben – soweit verwaltungsintern möglich – eine Plausibilitätsprüfung der hydraulischen Berechnungen durchgeführt. Dabei wurden bei den derzeit offen liegenden Plänen keine Fehler erkannt. Daher sieht die Verwaltung keine Grundlage für eine begründete Stellungnahme.


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Anlage 1:            Allgemeiner Erläuterungsbericht

Anlage 2:            Technischer Erläuterungsbericht

Anlage 3:            Kartografische Darstellung der Überschwemmungsgebiete (Blatt 3-5)