Beschlussvorschlag:
Die
Gemeinde Nottuln äußert zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Nonnenbach
keine Einwendungen.
Sachverhalt:
Die
Bezirksregierung Münster muss auf Grund von § 76 Wasserhaushaltsgesetz für
Gewässer Überschwemmungsgebiete (ÜSG) festsetzen. Als ÜSG werden die Flächen
definiert, in denen statistisch einmal in 100 Jahren ein Hochwasserereignis zu
erwarten ist.
Derzeit
findet die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes für den Nonnenbach statt. Auch die Gemeinde Nottuln
kann als betroffener Träger öffentlicher Belange zu dieser Planung Stellung
beziehen.
Die
Anlagen 1-3 enthalten die wesentlichen Nottuln betreffenden Unterlagen. In
Anlage 1 und 2 sind Erläuterungsberichte zur generellen Funktion der ÜSG sowie
zur technischen Berechnung der ÜSG zu finden. Anlage 3 enthält die
kartografische Darstellung der geplanten Überschwemmungsgebiete auf Nottulner
Gemeindegebiet.
Rechtliche
Folgen
Aus
Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes gelten für Überschwemmungsgebiete
gemäß § 78 WHG bzw. § 113 LWG folgende Schutzvorschriften:
In
festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt:
1. die Ausweisung von neuen Baugebieten
2. die Errichtung oder Erweiterung
baulicher Anlagen
3. die
Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des
Wassers bei Überschwemmungen,
4. das
Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei
denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und
Forstwirtschaft eingesetzt werden,
5. die
nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss
behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
6. das Erhöhen oder Vertiefen der
Erdoberfläche,
7. das
Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des
vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
8. die Umwandlung von Grünland in
Ackerland,
9. die Umwandlung von Auwald in eine
andere Nutzungsart.
§ 113
Abs. 5 LWG schreibt außerdem vor, dass Ölheizungsanlagen bis zum 31.12.2021
sowie Anlagen zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung bis zum
31.12.2016 in Überschwemmungsgebieten hochwassersicher zu errichten und zu betreiben
und vorhandene Anlagen entsprechend nachzurüsten sind.
Bei
Vorhaben im Überschwemmungsgebiet ist die zuständige untere Wasserbehörde (UWB)
beim Kreis Coesfeld zu beteiligen; diese entscheidet auch über Ausnahmen z. B.
zu den Verbotstatbeständen gemäß § 78 Abs. 2 bis 4 WHG.
Stellungnahme
der Gemeinde
Kommunale
Liegenschaften sind durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nicht in
besonderer Weise betroffen.
Die
Gemeindewerke haben – soweit verwaltungsintern möglich – eine Plausibilitätsprüfung
der hydraulischen Berechnungen durchgeführt. Dabei wurden bei den derzeit offen
liegenden Plänen keine Fehler erkannt. Daher sieht die Verwaltung keine
Grundlage für eine begründete Stellungnahme.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1: Allgemeiner Erläuterungsbericht
Anlage 2: Technischer Erläuterungsbericht
Anlage 3: Kartografische Darstellung der
Überschwemmungsgebiete (Blatt 3-5)