hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1. Die in
Anlage 1 gegebenen Abwägungsempfehlungen werden beschlossen.
2. Die
vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 „Gewerbe- und
Industriegebiet Beisenbusch“ wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen
(Anlage 2). Die zugehörige Begründung (Anlage 4) mit Umweltbericht (Anlage 5
und 6) wird gebilligt.
Sachverhalt:
Am
21.12.2010 hat der Rat die Verwaltung beauftragt, ein Verfahren zur 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 109 „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“
einzuleiten (Vorlage: 192/2010). Folgende Aspekte des Bebauungsplans sollten
geändert werden:
1.
Verschiebung
der östlichen Erschließungsstraße,
2.
Entfall der
festgesetzten Obstwiese,
3.
Modifikation
der Festsetzungen zu Betriebswohnungen und
4.
Ermöglichung
eines zentralen ca. 40 m hohen Werbepylons (einfache Fotomontage siehe Anlage
7).
Eine
detaillierte Erläuterung zu den einzelnen Änderungen ist der Begründung in
Anlage 4 zu entnehmen.
Verfahren
Im
Änderungsverfahren hat im Zeitraum vom 07.01.2011 bis 07.02.2011 eine
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige
Behördenbeteiligung (gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) und im Zeitraum vom
29.04.2011 bis 30.05.2011 die Offenlage sowie die Behördenbeteiligung
stattgefunden (gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB). Somit steht das Verfahren
zur Änderung des Bebauungsplans nun vor dem Abschluss. Der Satzungsbeschluss
kann erfolgen.
Stellungnahmen
im Rahmen der Behördenbeteiligung
Im
Rahmen der Behördenbeteiligung sind seitens des Kreises Coesfeld auf Grund der
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes umfassend Bedenken gegen die
Ermöglichung eines 40 m hohen Werbepylons erhoben worden. Diese können Anlage 1
entnommen werden. Alle übrigen Änderungen spielen eine untergeordnete Rolle.
Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Naturschutzausgleich
Als
Reaktion auf die Stellungnahme des Kreises Coesfeld hat die Verwaltung eine
Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erarbeiten lassen (siehe
Anlage 6). Hier wird das besondere Ausgleichsbedürfnis solcher Eingriffe in das
Landschaftsbild gemäß des durch das Land NRW empfohlenen Verfahrens
„Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ bewertet.
Dies führt zu einer nennenswerten Steigerung des Ausgleichsbedürfnisses um
46.210 Punkte. Das heißt es entstehen zusätzliche Kosten für den Naturschutzausgleich
in Höhe von etwa 60.000 €. Alle weiteren Änderungen des Bebauungsplanes führen
zu einem zusätzlichen Ausgleichsbedürfnis von 22.855 Punkten und somit zu
zusätzlichen Kosten in Höhe von etwa 30.000 €.
Abwägung
der Stellungnahmen
Auch
unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen sieht die Verwaltung die
Bedeutung des Werbepylons für die wirtschaftliche Nutzbarkeit des
Gewerbestandortes als so hoch an, dass die Belange des Schutzes des
Landschaftsbildes hinter die Belange der Förderung der Wirtschaft zurück
gestellt werden sollten (vollständige Abwägungsempfehlung siehe Anlage 1).
Eine
Änderung des Bebauungsplanes ist durch die Planungshoheit der Gemeinde gedeckt.
Der Eingriff in das Landschaftsbild kann durch das erhöhte Ausgleichsmaß
kompensiert werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch
die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 „Beisenbusch“ erhöht sich der
Aufwand für den Naturschutzausgleich um etwa 90.000 €.
Im
Gegenzug vergrößert sich jedoch die Fläche vollwertig veräußerbarer
Gewerbegrundstücke.
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsempfehlung
Anlage 2: Planzeichnung
Anlage 3: Bestehender
Bebauungsplan (verkleinert), mit Übersicht der Änderung der textlichen
Festsetzungen
Anlage 4: Begründung
Anlage 5: Umweltbericht
Anlage 6: Gutachten „Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes durch Aufstellung eines
Werbepylons
im Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“ (Anlage zum Umweltbericht)
Anlage 7: Fotomontage Werbepylon