Beschlussvorschlag:
Die
Betriebsleitung wird beauftragt, im Frühjahr 2011 die Satzungen für die
Staffelung der Fristen für die Dichtheitsprüfung sowie ein Konzept zur
Umsetzung des § 61a LWG für das Gemeindegebiet zur Beratung vorzulegen.
Sachverhalt:
Der
§ 61a des Landeswassergesetzes NRW (LWG) regelt die Maßgaben für private
Abwasseranlagen. Diese Vorschrift ist seit dem 31.12.2007 Bestandteil des
Landeswassergesetzes NRW und überführt die Regelungen des § 45 Landesbauordnung
NRW in das Wasserrecht, da die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem
Gewässerschutz zuzurechnen ist. § 45 Landesbauordnung ist deshalb ersatzlos
aufgehoben worden. Die grundlegenden Regelungsinhalte des aufgehobenen § 45
Landesbauordnung NRW sind in §61a Landeswassergesetz NRW beibehalten worden,
weil die baurechtlichen Regelungen schon seit längerer Zeit Gegenstand des
Vollzuges waren.
Nach
§ 61a LWG haben alle Grundstückseigentümer die Pflicht, bis Ende 2015 die
Dichtheit von Kanalhausanschlussleitungen nachzuweisen. Davon ausgenommen sind
Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten, wonach zeitlich vorgezogene
Fristen gelten.
Gemeinden
sind nach § 61a LWG dazu verpflichtet, Satzungen zu erlassen, in denen
vorgezogene Fristen für den erstmaligen Dichtheitsnachweis festgelegt werden.
Laut Mitteilungen des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur und Verbraucherschutz des Landes NRW handelt es sich um eine zwingende
Vorschrift, in Wasserschutzgebieten die Frist 2015 zeitlich qualifiziert
vorzuziehen, um dem besonderen Gefährdungspotential in den Schutzgebieten
Rechnung zu tragen.
Auch
für das übrige Gemeindegebiet empfiehlt das o.a. Ministerium die Notwendigkeit
einer Staffelung der Fristen, um eine kontinuierliche Abarbeitung ohne
Zeitverzug sicherstellen zu können. Sofern für das Gemeindegebiet Nottuln eine
Staffelung der Fristen erfolgt, ist eine Abarbeitung bis Ende 2023
durchzuführen.
Die
Satzungen für die erstmalige Dichtheitsprüfung in Wasserschutzgebieten soll bis
zum Frühjahr 2011 erlassen werden. Sofern auch für die Bereiche außerhalb des
Wasserschutzgebietes vom Jahr 2015 abweichende Fristen festgesetzt werden, soll
die entsprechende Satzung ebenfalls bis Frühjahr 2011 erlassen werden.
Vor
dem Hintergrund der komplexen Thematik hat die Betriebsleitung den
Geschäftsführer der Kommunal- und Abwasserberatung NRW, Herrn Dipl.-Ing. Lange,
eingeladen, um in öffentlicher Sitzung über das Thema zu informieren.
Ferner
wurde Herr Dipl.-Ing. Elkendorf vom Ingenieurbüro Gnegel, Sendenhorst,
eingeladen, um darüber zu informieren, welche Möglichkeiten bestehen, die
Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des § 61a LWG zu unterstützen. Es ist
vorgesehen, dass das Ingenieurbüro den Prozess der Umsetzung in der Gemeinde
Nottuln begleiten wird.
Während
einerseits die Umsetzung der Dichtheitsprüfung für das Wasserschutzgebiet den
Erlass einer Satzung im Frühjahr 2011 zwingend erforderlich macht, ist zu
entscheiden, ob auch für das übrige Gemeindegebiet abweichende Fristen vom Jahr
2015 festgesetzt werden. Wenn man sich einmal vor Augen hält, dass bei über
5.000 Kanalhausanschlüssen im Gemeindegebiet innerhalb der nächsten 5 Jahre rd.
1.000 Kanalhausanschlüsse auf Dichtheit zu überprüfen wären, scheint es
sinnvoll durch Satzungen abweichende Fristen festzulegen, sodass für die
Gesamtheit der Kanalhausanschlüsse im Gemeindegebiet insgesamt eine zeitliche
Streckung möglich wäre. Eine Staffelung der Fristen bedeutet zwangsläufig, dass
in einigen Teilbereichen des Gemeindegebietes Dichtheitsprüfungen zu einem
früheren Zeitpunkt und in einem Teilbereich zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen müssen. Diese Fristen werden zeitlich qualifiziert festzulegen sein.
Weiterhin
ist bereits heute festzuhalten, dass die Grundstückseigentümer verpflichtet
sind, die Dichtheit der Kanalhausanschlüsse nachzuweisen. Das bedeutet auch,
dass die Kosten für die Prüfung und ggf. Sanierung durch die
Grundstückseigentümer zu tragen sind. Eine Umlage über die allgemeine
Abwassergebühr ist nicht möglich. Die Pflicht der Gemeinden besteht darin, zu informieren und zu beraten.
Inwieweit diese Beratung ausgeweitet wird, sollte im Zusammenhang mit der
voraussichtlich im Frühjahr anstehenden Beratung zum Erlass der
satzungsrechtlichen Regelungen erfolgen.
Dem
tlw. in der Öffentlickeit geäußerten Einwand, dass die Gemeinde Nottuln hier
wieder eine Vorreiterrolle einnehmen würde, muss entgegengehalten werden, dass
die Gemeinden nach dem § 61a LWG dazu verpflichtet sind, frühzeitig zu
informieren und zu beraten, sodass die Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben,
die Dichtheitsnachweise zeitlich zu planen und nicht im Jahr 2015 vor
vollendete Tatsachen gestellt werden. Da bereits zum jetzigen zeitpunkt
absehbar ist, dass die Umsetzung des § 61a LWG durch die Landesregierung weiter
forciert wird, ist auch damit zu rechnen, dass sich zukünftig das
ordnungsrechtliche Vorgehen verschärfen wird. Insofern sollte die Gemeinde
Nottuln frühzeitig das Problem angehen, die Fristen zeitlich staffeln, sodass
bis zum Jahr 2023 eine kontinuierliche Abarbeitung durch die Grundstückseigentümer
im Gemeindegebiet erfogen kann. Die Gemeindewerke wollen die
Grundstückseigentümer bei diesem Prozess soweit es geht unterstützen.
Vor
diesem Hintergrund schlägt die Betriebsleitung vor, dem Betriebsausschuss und
Rat im Frühjahr 2011 entsprechende Satzungsentwürfe und ein Konzept zur
Umsetzung des § 61a LWG für das gesamte Gemeindegebiet vorzulegen. Dieses
Konzept wird auch Veranstaltungen zur Bürgerinformation vorsehen, wobei bereits
jetzt darauf hingewiesen wird, dass mit dem Gebührenbescheid der Gemeindewerke
für das Jahr 2010 im Januar 2011 erste Informationsflyer zum § 61a LWG den
Gebührenbescheiden beigefügt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Können z.Zt.
nicht beziffert werden.
Anlagen:
Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebunds NRW