Betreff
Umsetzung der Dichtheitsprüfung von Kanalhausanschlüssen im Gemeindegebiet gem. § 61a Landeswassergesetz
Vorlage
180/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Betriebsleitung wird beauftragt, im Frühjahr 2011 die Satzungen für die Staffelung der Fristen für die Dichtheitsprüfung sowie ein Konzept zur Umsetzung des § 61a LWG für das Gemeindegebiet zur Beratung vorzulegen.

 


Sachverhalt:

 

Der § 61a des Landeswassergesetzes NRW (LWG) regelt die Maßgaben für private Abwasseranlagen. Diese Vorschrift ist seit dem 31.12.2007 Bestandteil des Landeswassergesetzes NRW und überführt die Regelungen des § 45 Landesbauordnung NRW in das Wasserrecht, da die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist. § 45 Landesbauordnung ist deshalb ersatzlos aufgehoben worden. Die grundlegenden Regelungsinhalte des aufgehobenen § 45 Landesbauordnung NRW sind in §61a Landeswassergesetz NRW beibehalten worden, weil die baurechtlichen Regelungen schon seit längerer Zeit Gegenstand des Vollzuges waren.

 

Nach § 61a LWG haben alle Grundstückseigentümer die Pflicht, bis Ende 2015 die Dichtheit von Kanalhausanschlussleitungen nachzuweisen. Davon ausgenommen sind Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten, wonach zeitlich vorgezogene Fristen gelten.

 

Gemeinden sind nach § 61a LWG dazu verpflichtet, Satzungen zu erlassen, in denen vorgezogene Fristen für den erstmaligen Dichtheitsnachweis festgelegt werden. Laut Mitteilungen des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes NRW handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, in Wasserschutzgebieten die Frist 2015 zeitlich qualifiziert vorzuziehen, um dem besonderen Gefährdungspotential in den Schutzgebieten Rechnung zu tragen.

 

Auch für das übrige Gemeindegebiet empfiehlt das o.a. Ministerium die Notwendigkeit einer Staffelung der Fristen, um eine kontinuierliche Abarbeitung ohne Zeitverzug sicherstellen zu können. Sofern für das Gemeindegebiet Nottuln eine Staffelung der Fristen erfolgt, ist eine Abarbeitung bis Ende 2023 durchzuführen.

 

Die Satzungen für die erstmalige Dichtheitsprüfung in Wasserschutzgebieten soll bis zum Frühjahr 2011 erlassen werden. Sofern auch für die Bereiche außerhalb des Wasserschutzgebietes vom Jahr 2015 abweichende Fristen festgesetzt werden, soll die entsprechende Satzung ebenfalls bis Frühjahr 2011 erlassen werden.

 

Vor dem Hintergrund der komplexen Thematik hat die Betriebsleitung den Geschäftsführer der Kommunal- und Abwasserberatung NRW, Herrn Dipl.-Ing. Lange, eingeladen, um in öffentlicher Sitzung über das Thema zu informieren.

 

Ferner wurde Herr Dipl.-Ing. Elkendorf vom Ingenieurbüro Gnegel, Sendenhorst, eingeladen, um darüber zu informieren, welche Möglichkeiten bestehen, die Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des § 61a LWG zu unterstützen. Es ist vorgesehen, dass das Ingenieurbüro den Prozess der Umsetzung in der Gemeinde Nottuln begleiten wird.

 

Während einerseits die Umsetzung der Dichtheitsprüfung für das Wasserschutzgebiet den Erlass einer Satzung im Frühjahr 2011 zwingend erforderlich macht, ist zu entscheiden, ob auch für das übrige Gemeindegebiet abweichende Fristen vom Jahr 2015 festgesetzt werden. Wenn man sich einmal vor Augen hält, dass bei über 5.000 Kanalhausanschlüssen im Gemeindegebiet innerhalb der nächsten 5 Jahre rd. 1.000 Kanalhausanschlüsse auf Dichtheit zu überprüfen wären, scheint es sinnvoll durch Satzungen abweichende Fristen festzulegen, sodass für die Gesamtheit der Kanalhausanschlüsse im Gemeindegebiet insgesamt eine zeitliche Streckung möglich wäre. Eine Staffelung der Fristen bedeutet zwangsläufig, dass in einigen Teilbereichen des Gemeindegebietes Dichtheitsprüfungen zu einem früheren Zeitpunkt und in einem Teilbereich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen müssen. Diese Fristen werden zeitlich qualifiziert festzulegen sein.

 

Weiterhin ist bereits heute festzuhalten, dass die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, die Dichtheit der Kanalhausanschlüsse nachzuweisen. Das bedeutet auch, dass die Kosten für die Prüfung und ggf. Sanierung durch die Grundstückseigentümer zu tragen sind. Eine Umlage über die allgemeine Abwassergebühr ist nicht möglich. Die Pflicht der Gemeinden besteht  darin, zu informieren und zu beraten. Inwieweit diese Beratung ausgeweitet wird, sollte im Zusammenhang mit der voraussichtlich im Frühjahr anstehenden Beratung zum Erlass der satzungsrechtlichen Regelungen erfolgen.

 

Dem tlw. in der Öffentlickeit geäußerten Einwand, dass die Gemeinde Nottuln hier wieder eine Vorreiterrolle einnehmen würde, muss entgegengehalten werden, dass die Gemeinden nach dem § 61a LWG dazu verpflichtet sind, frühzeitig zu informieren und zu beraten, sodass die Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, die Dichtheitsnachweise zeitlich zu planen und nicht im Jahr 2015 vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Da bereits zum jetzigen zeitpunkt absehbar ist, dass die Umsetzung des § 61a LWG durch die Landesregierung weiter forciert wird, ist auch damit zu rechnen, dass sich zukünftig das ordnungsrechtliche Vorgehen verschärfen wird. Insofern sollte die Gemeinde Nottuln frühzeitig das Problem angehen, die Fristen zeitlich staffeln, sodass bis zum Jahr 2023 eine kontinuierliche Abarbeitung durch die Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet erfogen kann. Die Gemeindewerke wollen die Grundstückseigentümer bei diesem Prozess soweit es geht unterstützen.

 

Vor diesem Hintergrund schlägt die Betriebsleitung vor, dem Betriebsausschuss und Rat im Frühjahr 2011 entsprechende Satzungsentwürfe und ein Konzept zur Umsetzung des § 61a LWG für das gesamte Gemeindegebiet vorzulegen. Dieses Konzept wird auch Veranstaltungen zur Bürgerinformation vorsehen, wobei bereits jetzt darauf hingewiesen wird, dass mit dem Gebührenbescheid der Gemeindewerke für das Jahr 2010 im Januar 2011 erste Informationsflyer zum § 61a LWG den Gebührenbescheiden beigefügt werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Können z.Zt. nicht beziffert werden.

 


Anlagen:

 

Mustersatzung des Städte- und Gemeindebunds NRW