Beschlussvorschlag:
Der
Sachstandsbericht wird zur Kenntnis genommen. Das Aufstellungsverfahren soll
wie im Sachverhalt beschrieben vorangetrieben werden.
Sachverhalt:
In der
Sitzung vom 24.06.2008 hat der Rat beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 84
„Appelhülsen Nord II“ umfassend zu ändern. Inhalte des Beschlusses sind neben
den Aufhebungen des dritten und vierten Bauabschnittes eine Vielzahl von
kleineren Änderungen.
In der
seitdem durchgeführten Bearbeitungspraxis hat sich gezeigt, dass die Änderung
des Bebauungsplanes in einem einzigen Verfahren sehr aufwändig und
unübersichtlich ist. Darüber hinaus ist der Bebauungsplan Nr. 84 „Appelhülsen
Nord II“ auf Grund seiner Größe bei der Benutzung schwer handhabbar. Deshalb
schlägt die Verwaltung vor, den Bebauungsplan zukünftig in mehrere kleinere
Bebauungspläne zu unterteilen und die Verfahren getrennt durchzuführen.
Als
erster Schritt soll deshalb der Bebauungsplan Nr. 123 „Hellersiedlung“ aufgestellt
werden. Dieser umfasst das Umlegungsgebiet sowie die angrenzende Teile der
Hellersiedlung. Diesen Bebauungsplan als erstes aufzustellen bietet sich an, da
zeitgleich das Umlegungsverfahren vor dem Abschluss steht und so ein zeitlich
und inhaltlich abgestimmter Plan entstehen kann. In einem nächsten Schritt kann
dann ein neuer Bebauungsplan für die bereits realisierten Bauabschnitte sowie
das Sportzentrum entstehen und anschließend die meisten Teile des
Bebauungsplanes Nr. 84 „Appelhülsen Nord II“ aufgehoben werden. Unter
Berücksichtigung des bereits bestehenden Bebauungsplanes Nr. 114 „Solarpark
Appelhülsen“ kann dann der Geltungsbereich des Bebauungsplanes in drei bis vier
Bebauungspläne unterteilt werden, die jeweils sinnvolle Einheiten bilden und überschaubare
Verfahren sicherstellen.
Verfahren
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 123 „Hellersiedlung“
Der
Bebauungsplan Nr. 123 „Hellersiedlung“ kann auf Grund seiner Lage und seines
geringen Flächenzuschnittes im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne
Umweltbericht aufgestellt werden. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist
nicht erforderlich.
Auf Grund
dessen kann die Änderung sehr schnell, also voraussichtlich innerhalb des
Jahres 2010 abgeschlossen werden. Einer schnellen Umsetzung des Baugebietes
stünde damit nichts mehr im Wege.
Inhalte
des Bebauungsplanes
Die
ursprünglich geplante städtebauliche Grundstruktur des Plangebietes ändert sich
durch den neuen Bebauungsplanes nicht wesentlich; es kommt jedoch zu einer
Reihe von kleineren Änderungen, die größtenteils auch bereits im Zusammenhang
mit der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 84 diskutiert wurden:
1. Im nördlichen Bereich entfällt die
Erschließung durch Brücken, stattdessen sollen die Grundstücke über die
vorderen Grundstücke an der Hellerstraße erschlossen werden.
2. Viele Festsetzungen werden flexibler als
im Bebauungsplan Nr. 84 getroffen. So werden die Baugrenzen fast auf die
gesamten Grundstücksbereiche ausgeweitet und die Geschossigkeit einheitlich auf
maximal zwei Vollgeschosse festgesetzt.
3. Textliche Festsetzungen wurden an die
heute üblichen Formulierungen und Inhalte angepasst.
4. Im südöstlichen Bereich wird eine Fläche
für ein Regenrückhaltebecken erforderlich, da das ursprünglich auch für diesen
Bereich vorgesehene Becken nun auf Grund des Wegfalls des dritten und vierten
Bauabschnitts entfällt. Der Standort ist jedoch gut geeignet, da dieser auf
Grund der vom Sportplatz ausgehenden Lärmbelastung ohnehin nicht für
Wohnbebauung genutzt hätte werden können.
5. Im südlichen Bereich wird eine
Zugänglichkeit der Friedhofserweiterungsfläche durch die Festsetzung einer
öffentlichen Grünfläche sichergestellt.
6. Der Standort einer Umspannstation wird
nach Rücksprache mit der RWE verlegt.
7. Gegenwärtig wird außerdem das
Lärmschutzgutachten von 2007 dahingehend
weiterentwickelt, dass für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes an
die aktuelle Rechtslage angepasste Lärmschutzfestsetzungen getroffen werden, da
bekanntlich auch hier die Lärmrichtwerte der DIN 18005 überschritten werden und
deshalb passiver Lärmschutz erforderlich ist. Diese Festsetzungen sind jedoch
in diesem Vorentwurf noch nicht eingearbeitet.
Insgesamt
führen die neuen Festsetzungen zu einer flexibleren Nutzbarkeit der
Grundstücke. Die städtebaulichen Vorgaben sind auf ein erforderliches Maß
zurückgesetzt worden. Dies entspricht, wie sich in den Gesprächen während des
Umlegungsverfahrens gezeigt hat, dem Interesse der Eigentümer und ist
städtebaulich aus Sicht der Verwaltung an diesem Standort, der keine besonderes
Vorprägung aufweist, vertretbar.
Außerdem
sind Anträge zur Änderung des Bebauungsplanes eingegangen (siehe Anlage 3). Wie
oben bereits erläutert, ist die hier angefragte Erhöhung der Zahl der
Vollgeschosse bereits berücksichtigt worden. Hinsichtlich der beantragten
Änderung der zulässigen Dachneigung schlägt die Verwaltung jedoch vor, diese
nicht in vollem Umfang in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Wie oben
erläutert, ermöglicht der Entwurf des Bebauungsplanes eine hohe
Gestaltungsfreiheit. Angesichts der Vorprägung durch die angrenzende bestehende
Hellersiedlung wird jedoch vorgeschlagen, weiterhin zumindest eine gewisse
Mindestdachneigung von 25 ° festzusetzen, um auch im neuen Baugebiet zumindest
das eine einheitliches
Gestaltungselement „geneigtes Dach“ zu erreichen.
Der
Vorentwurf des Bebauungsplanes ist Anlage 1 zu entnehmen. Der hier bislang
rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 84 „Appelhülsen Nord II“ ist in Auszügen
Anlage 2 zu entnehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Interne
Personalkosten sowie etwa 2.000 Euro für ein Lärmschutzgutachten.
Anlagen:
Anlage 1:
Planzeichnung
Anlage 2:
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 84
Anlage 3:
Anträge