Beschlussvorschlag:
1. Ein Änderungsverfahren
für den Bebauungsplan Nr. 112 „Westlich Dülmener Straße“ hinsichtlich der
Festsetzung der Hauptfirstrichtung im Bereich angrenzend an die Olympiastraße
wird eingeleitet.
2. Dem
Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 „Westlich Dülmener Straße“
hinsichtlich der festgesetzten Dachneigung wird nicht gefolgt.
Sachverhalt:
Wie
Anlage 1 zu entnehmen ist, beantragt ein Bürger die Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 112 „Westlich Dülmener Straße“ hinsichtlich der
festgesetzten Hauptfirstrichtung und der Dachneigung. Ein Auszug aus dem
Bebauungsplan kann Anlage 2 entnommen werden.
Hauptfirstrichtung
Für etwa
die Hälfte der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde aus
gestalterischen Gründen – zur Erzielung einer homogenen Dachlandschaft und
eines geordneten Straßenbildes – eine Hauptfirstrichtung festgelegt. Die Festlegung
ermöglicht in der Regel auch die Nutzung von Solarenergie.
Der
Bereich an der Olympiastraße, für den hier die Änderung beantragt wurde, bildet
hier jedoch eine Ausnahme. Die Gärten und damit auch das Dach sind hier
ostorientiert. Die Nutzung von Solarenergie ist in diesem Bereich somit nur
eingeschränkt möglich. Dennoch wurde die Festsetzung einer Hauptfirstrichtung
in diesem Bereich bewusst getroffen. Zum einen wurde so auf die
gegenüberliegende Bestandsbebauung reagiert, die ausnahmslos traufständig
errichtet wurde (Foto siehe Anlage 3). Zusammen mit der künftigen Bebauung
könnte in diesem Bereich somit ein hinsichtlich der Firstrichtung einheitliches
Ortsbild entstehen. Zum anderen wurde in diesem Bereich zunächst von einer
Bebauung mit Doppelhäusern ausgegangen, die in der Regel ebenfalls eine
traufständige Ausführung erfordert hätten.
Im Falle
des Antragstellers wurden zwei ursprünglich für Doppelhäuser vorgesehene
Grundstücke zusammengelegt und sollen nun mit einem frei stehenden Einfamilienhaus
bebaut werden.
Nach
Rücksprache mit der Volksbank Nottuln sind in diesem Bereich noch keine
weiteren Grundstücke verkauft. Jedoch ist absehbar, dass die Nachfrage nach
Doppelhäusern begrenzt ist, so dass nicht auszuschließen ist, dass auch weitere
der Grundstücke an Interessenten für frei stehende Einfamilienhäuser veräußert
werden. Diese hätten hinsichtlich der solaren Nutzbarkeit ähnliche Probleme.
Aus Sicht
der Verwaltung muss an dieser Stelle eine Abwägung zwischen der städtebaulichen
Gestaltung und dem Aspekt der Nutzung des solaren Potentials getroffen werden.
Eine Aufhebung der festgesetzten Firstrichtung würde die städtebauliche
Qualität an der Olympiastraße mindern, würde so aber für fünf bis zehn Häuser
eine klimaschonendere Bauweise erlauben.
Ausschlaggebend
ist aus Sicht der Verwaltung, dass angrenzend an die Olympiastraße eine
Sondersituation entstanden ist, die so im übrigen Plangebiet nicht gegeben ist.
Nur hier erschwert die festgesetzte Firstrichtung ein solaroptimiertes Bauen.
Insofern sollte hier der Aspekt der städtebaulichen Gestaltung hinter den
Belang des Klimaschutzes zurückgestellt werden und ein entsprechendes
Planänderungsverfahren eingeleitet werden. Nach Rücksprache mit dem Kreis
Coesfeld ist eine Abweichung gem. § 73 BauO NRW nicht möglich.
Dachneigung
Anders
stellt sich die Situation hinsichtlich der Dachneigung dar. Hier besteht für
den in Rede stehenden Bereich keine Sondersituation. Bewusst sind für den
größten Teil des Plangebietes geneigte Dächer (Satteldach oder Pultdach) mit
einer bestimmten Dachneigung festgesetzt worden, um eine homogene und
ortstypische Dachlandschaft zu erzielen. Insbesondere der hier gegebene Fall
eines versetzten Satteldachs wird in den textlichen Festsetzungen explizit
erwähnt und hinsichtlich der Dachneigung einem Satteldach gleichgesetzt (siehe
Anlage 2).
Eine
Änderung nur für den Bereich angrenzend an die Olympiastraße ist somit
städtebaulich nicht begründbar. Auch eine Abweichung gem. § 73 BauO NRW ist
nach Rücksprache mit dem Kreis Coesfeld nicht möglich. Eine Änderung dieser
Festsetzung müsste für das gesamte Plangebiet erfolgen. Dies widerspricht
jedoch dem Ziel, ein Quartier mit hoher städtebaulicher Qualität zu entwickeln
und hätte für das künftige Erscheinungsbild voraussichtlich erhebliche negative
Folgen.
Um
dennoch auch Bauprojekte wie sie der Antragsteller errichten möchte, in Nottuln
zu ermöglichen, sind im südwestlichen Bereich des Plangebietes etwa 15
Grundstücke ohne Festsetzung hinsichtlich der Dachform ausgewiesen. Hier könnte
das Vorhaben in dieser Form errichtet werden.
Aus
diesen Gründen sollte der Antrag hinsichtlich der Dachneigung abgelehnt werden.
Eine solaroptimierte Bebauung wie sie dem Hauptinteresse des Antragstellers
entspricht, ist auch ohne eine Änderung der Festsetzung zur Dachneigung
möglich.
Verfahren
Das
Änderungsverfahren könnte gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Die
Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß
Ratsbeschluss vom 24.06.2008 trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
Anlagen:
Anlage 1:
Antrag
Anlage 2:
Auszug aus dem Bebauungsplan (Planzeichnung und textliche Festsetzungen)
Anlage 3: Foto