hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Für den
Bebauungsplan Nr. 53 „Schulze Frenking III“ wird entsprechend den Anträgen vom
24.11.2009 und vom 28.12.2009 ein Änderungsverfahren gemäß § 13a BauGB
(beschleunigtes Verfahren) eingeleitet und die Öffentlichkeit gem. § 3 (2)
BauGB beteiligt.
Ergänzend wird ein
Städtebaulicher Vertrag zu den im Sachverhalt genannten Punkten vorbereitet.
Sachverhalt:
Ein
Investor beabsichtigt, im Ortskern von Appelhülsen das Gebäude Marienplatz 7
durch einen Neubau mit altengerechtem und sozial gefördertem Wohnraum zu
ersetzen. Um das Vorhaben planungsrechtlich zu ermöglichen, ist eine Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 53 „Schulze Frenking III“ hinsichtlich der
Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl erforderlich (siehe Anlage 1 und
2).
Die
Ausgangssituation ist aus den Beratungen am 09.12.2009 (Vorlage 042/2009) und
am 24.02.2010 bekannt (Vorlage 024/2010). Da in den Sitzungen keine Einigung
über das Vorhaben möglich war, wurde die weitere Beschlussfassung vertagt.
Am
15.03.2010 hat eine Ortsbegehung mit dem Investor, dem beauftragten Architekten
und Vertretern der Fraktionen stattgefunden.
Während
der Ortsbegehung und in den Sitzungen des Gemeindeentwicklungsausschusses
wurden einige Anregungen gemacht, die der Architekt in der Folge nach
Möglichkeit in die Planung aufgenommen hat (Ansichten, Pläne und Perspektive
siehe Anlage 3 und 4).
Alle
Punkte betreffen allerdings weitestgehend Aspekte des spezifischen
Bauvorhabens, welche erst im erforderlichen Baugenehmigungsverfahren geprüft
und genehmigt werden können.
1.
Bauliche Gestaltung
Es
wurde angeregt, den Mittelteil des Gebäudes transparent zu gestalten, damit die
beiden Baukörper eher die Wirkung von zwei eigenständigen Gebäuden aufweisen.
Diesbezüglich konnte die Planung durch den Vorhabenträger angepasst werden.
Statt einer Klinkerfassade ist in diesem Bereich nun eine Glasfassade
vorgesehen.
Weiterhin
sollte geprüft werden, ob dieser Mittelteil baulich weniger hoch als das übrige
Gebäude gestaltet werden könnte, um die o.g. Wirkung zu verstärken. Dies ist
nach Prüfung durch den Architekten baulich nicht oder nur mit sehr hohem
Aufwand möglich, da auf Grund der Funktionsaufteilung im Gebäude in diesem
Bereich der Aufzug platziert werden muss. Dieser erfordert aus technischen
Gesichtspunkten die entsprechende Baukörperhöhe.
2.
Verschiebung des Baukörpers
Um
die Blickbeziehung vom Kreuzungsbereich zur Kirche und insbesondere auf den
Kirchturm zu verbessern, wurde angeregt, das Gebäude etwa zwei Meter Richtung
Westen zu verschieben. Die Wirkung dieser Verschiebung auf die Blickachse aus
Blickrichtung der Kreuzung Bahnhofstraße / Weseler Straße kann der Gegenüberstellung
in Anlage 4 entnommen werden.
Bei
einer solchen Verschiebung des Baukörpers ist jedoch auf Grund des Heranrückens
des Gebäudes an die westliche Grundstücksgrenze eine Abstandsbaulast auf dem
angrenzenden gemeindeeigenen Grundstück (Rasenfläche) erforderlich.
3.
Parkplatzsituation
Für
das Vorhaben sind gegenwärtig entsprechend der Bauordnung NRW nur 0,2
Stellplätze je Wohneinheit vorgesehen (altengerechter, sozial geförderter
Wohnraum). Langfristig ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Eigentümer
eine Nutzungsänderung hin zu „gewöhnlichem“ Wohnen bei der
Baugenehmigungsbehörde beantragt. In diesem Fall sind erheblich mehr
Stellplätze erforderlich und auch nachzuweisen. Um hier Vorsorge zu treffen
bestehen zwei Optionen.
Um
die Stellplätze auf dem eigenen Grundstück nachweisen zu können, benötigt der
Investor/ Eigentümer einen Teilbereich des angrenzenden Parks (im
Übersichtsplan in Anlage 3 als Vorhaltefläche dargestellt). Diese Fläche steht
im Eigentum der Kommune. Mit dem Kaufvertrag könnte hier bereits frühzeitig
eine verbindliche Regelung getroffen werden.
Alternativ
könnte es zu einer Ablösung der Stellplätze kommen, da im Bereich der
Parkplätze des Veranstaltungszentrums ausreichend Stellplätze zur Verfügung
stehen.
Die
Verwaltung favorisiert die zweite Möglichkeit, da
a)
sie nicht
vorzeitig die Erstellung von Stellplatzflächen erzwingt, die eventuell niemals
benötigt werden und
b)
der
Eigentümer zeitgenau zum Eintritt des Bedarfes eine Stellplatzablösesumme von
(nach derzeitiger Ablösesatzung) 3.847 EUR je erforderlichem Stellplatz zu
zahlen hat,
c)
sie einen
erheblichen Eingriff und eine erhebliche Umgestaltungsnotwendigkeit der
Parkanlagen entbehrlich macht und
d)
sie eine
geeignete Verbesserung der Auslastung der jetzigen Stellplätze darstellt
(der Parkraum für das Bürgerzentrum wird nur temporär und ggf. zu anderen
Zeiten genutzt).
Das
genaue Vorgehen kann im weiteren Verfahren geklärt und ebenfalls vor
Satzungsbeschluss in einem städtebaulichen Vertrag festgehalten werden.
4.
Lärmschutz
Es
wurde darauf hingewiesen, dass es durch das Neubauprojekt nicht zu
Beeinträchtigungen der Veranstaltungsmöglichkeiten im Veranstaltungszentrum
Schulze Frenking kommen dürfe. Diesbezüglich kann eine Regelung mit dem
Investor getroffen werden, in der sich dieser verpflichtet, in den betroffenen
Bereichen für einen angemessenen passiven Schallschutz zu sorgen.
5.
Schutz der bestehenden Bäume
Nach
gegenwärtiger Einschätzung des Architekten und des vorläufigen Baumgutachtens
(siehe Vorlage 024/2010) besteht insbesondere durch das Abrücken des neuen
Baukörpers von den Bäumen im Vergleich zum Bestand, eine gute Chance, die
beiden betroffenen Bäume zu erhalten. Endgültig kann sich dies aber erst
während der Abriss- und Neubautätigkeiten zeigen. Hier sollte vertraglich
geregelt werden, dass diese Maßnahmen fachgutachterlich begleitet werden und
dass – falls es dennoch zu einem Verlust der Bäume kommt – für angemessene
(hinsichtlich Art und Stammumfang) Ersatzpflanzungen gesorgt wird.
6.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Da
durch das Bauvorhaben insbesondere die benachbarte Kirchengemeinde betroffen
ist, wurde das Vorhaben Vertretern der Kirchengemeinde und des Bistums auch als
Träger öffentlicher Belange präsentiert. Diesseits wurden keine Bedenken
geäußert. Die unter Punkt 1.-5. genannten Optimierungen wurden begrüßt. Ebenso
wurde bereits ein Gespräch mit dem örtlichen Heimatverein geführt, der sich
positiv zu dem Projekt und damit einer Belebung des Ortsteils an dieser Stelle
geäußert hat.
Die
jetzige Beschlussvorlage stellt jedoch erst den Auftakt zum Änderungsverfahren
des Bebauungsplanes dar, in dem eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit
zwingend vorgesehen ist. Dabei haben dann insbesondere auch die Nachbarn die
Möglichkeit, sich zum Vorhaben zu äußern.
Aus
Sicht der Verwaltung kann unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte das
Änderungsverfahren eingeleitet werden. Vor Satzungsbeschluss kann dann ein
Städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen werden, in dem
Detailregelungen vereinbart werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Falle der
Änderung des Bebauungsplanes werden die Kosten für die Planung gemäß Beschluss
vom 24.06.2008 vom Antragsteller übernommen.
Gegebenenfalls
entstehen Einnahmen durch Grundstücksverkäufe.
Anlagen:
Anlage 1 Anträge
Anlage 2 Änderungsbereich – Auszug aus dem
Bebauungsplan
Anlage 3 Geänderte Pläne und Ansichten
Anlage 4 Gegenüberstellung
von Perspektiven der Sichtachse Kreuzung à Kirche
(Bestand – alte Planung – neue Planung)