Sitzung: 21.03.2018 Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen
Beschluss: mehrheitlich angenommen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Vorlage: 039/2018
Vorlage
039/2018 zu diesem Tagesordnungspunkt ist dem Originalprotokoll als Anlage 2
beigefügt.
Herr
Winterkamp als Gutachter der WWK und Herr Fuchte erinnern einleitend daran,
dass das Verfahren zur Ausweisung der Konzentrationszonen für die Windenergie
(79. Änderung des FNP) noch in einem frühen Stadium und deswegen ergebnisoffen
ist.
Herr Fuchte stellt
klar, dass der von der Verwaltung unterbreitete Beschlussvorschlag keine
Vorabentscheidung über konkrete Anlagenstandorte beinhaltet. Nach jetzigem
Stand stellen die als potenzielle Konzentrationszonen flächig markierten Bereiche
im Gutachten (siehe dazu die Anlage 1 zur Beschlussvorlage 039/2018) lediglich
solche Gebiete dar, die sich aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen für die
Windenergienutzung besonders eignen, wobei die Installation von
Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete künftig dem Grunde nach
ausgeschlossen sein soll.
Ratsherr
Danziger erkundigt sich nach der Bindungswirkung des Beschlussvorschlags im
Hinblick auf eine mögliche Veränderung der vorgeschlagenen Abgrenzung der
Konzentrationszonen.
Herr Fuchte
erklärt darauf hin, dass es sich bei dem zum Beschluss vorgelegten Konzept um
eine städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
handelt, das in künftigen planerischen Abwägungsentscheidungen der Gemeinde
stets berücksichtigt werden muss, aber nicht unabänderlich ist.
Ratsherr
Danziger erkundigt sich weiter danach, wie der isolierte Anlagenstandort
außerhalb der bereits heute im Flächennutzungsplan dargestellten
Konzentrationszonen zustande gekommen ist.
Herr Dr.
Schönhauser aus der anwesenden Bürgerschaft schließt sich dieser Nachfrage
inhaltlich an und trägt Kritik an den Bemaßungen der Abstände dieser Anlage und
der sie künftig möglicherweise umschließenden Konzentrationszone und den
schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld vor.
Herr
Winterkamp erklärt daraufhin, dass die bundesimmissionsschutzrechtliche
Anlagengenehmigung für die in Rede stehende Einzelanlage aus einem Zeitraum
stammt, in dem die heute bereits bestehenden Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan nicht rechtskräftig dargestellt gewesen sind. Deswegen
konnte die Einzelanlage aufgrund des allgemeinen Privilegierungstatbestands aus
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB planungsrechtlich im Außenbereich zugelassen werden.
Diese bereits zugelassene Anlage genießt insoweit auch zumindest passiven
Bestandsschutz. Auch erklärt sie die den dort ausnahmsweise verringerten
Abstand zu den schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld. So gibt die Rechtsprechung
vor, dass die von der Gemeinde selbstständig entwickelten weichen Tabuzonen und
Vorsorgeabstände dort nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen können, wo der
Regionalplan Vorranggebiete für die Windenergie festgelegt hat und dort, wo die
tatsächliche Bestandssituation bereits gezeigt hat, dass eine Anlage für die
Windenergie zulässig ist.
Herr Danziger
erfragt, ob ausschließlich Repowering oder auch die Neuerrichtung von
Windenergieanlagen in den geplanten Konzentrationszonen möglich sein soll.
Herr
Winterkamp erläutert, dass diese Frage immer nur anhand des jeweiligen
Einzelfalls rechtssicher beurteilt werden kann, da die Entscheidung über die
Zulassung einer neuen Windenergieanlage u.a. von der Größe der Anlage
(insbesondere ihrem Rotordurchmesser) und von der immissionsschutzrechtlichen
Vorbelastung am Anlagenstandort abhängig ist.
Ratsherr
Dammann regt an, künftig im laufenden Verfahren eine Ortsbegehung der Flächen
im Bereich des Modellflugplatzes durchzuführen, um Landschaftsbild und
Artenschutz vor Ort diskutieren zu können.
Ratsherrin
Kleinschmidt stößt während der Beratungen zu TOP 4.1 dazu.
Beschlussvorschlag:
1. Das in Anlage 1 abgedruckte Standortkonzept für Windenergieanlagen wird als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.
2. Das Verfahren zur 79. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nottuln mit der Zielsetzung Konzentrationszonen für Windenergieanlagen auszuweisen, wird eingeleitet (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB).