Beschluss: mehrheitlich angenommen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Vorlage 039/2018 zu diesem Tagesordnungspunkt ist dem Originalprotokoll als Anlage 2 beigefügt.

 

Herr Winterkamp als Gutachter der WWK und Herr Fuchte erinnern einleitend daran, dass das Verfahren zur Ausweisung der Konzentrationszonen für die Windenergie (79. Änderung des FNP) noch in einem frühen Stadium und deswegen ergebnisoffen ist.

Herr Fuchte stellt klar, dass der von der Verwaltung unterbreitete Beschlussvorschlag keine Vorabentscheidung über konkrete Anlagenstandorte beinhaltet. Nach jetzigem Stand stellen die als potenzielle Konzentrationszonen flächig markierten Bereiche im Gutachten (siehe dazu die Anlage 1 zur Beschlussvorlage 039/2018) lediglich solche Gebiete dar, die sich aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen für die Windenergienutzung besonders eignen, wobei die Installation von Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete künftig dem Grunde nach ausgeschlossen sein soll.

 

Ratsherr Danziger erkundigt sich nach der Bindungswirkung des Beschlussvorschlags im Hinblick auf eine mögliche Veränderung der vorgeschlagenen Abgrenzung der Konzentrationszonen.

 

Herr Fuchte erklärt darauf hin, dass es sich bei dem zum Beschluss vorgelegten Konzept um eine städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB handelt, das in künftigen planerischen Abwägungsentscheidungen der Gemeinde stets berücksichtigt werden muss, aber nicht unabänderlich ist.

 

Ratsherr Danziger erkundigt sich weiter danach, wie der isolierte Anlagenstandort außerhalb der bereits heute im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen zustande gekommen ist.

Herr Dr. Schönhauser aus der anwesenden Bürgerschaft schließt sich dieser Nachfrage inhaltlich an und trägt Kritik an den Bemaßungen der Abstände dieser Anlage und der sie künftig möglicherweise umschließenden Konzentrationszone und den schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld vor.

 

Herr Winterkamp erklärt daraufhin, dass die bundesimmissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung für die in Rede stehende Einzelanlage aus einem Zeitraum stammt, in dem die heute bereits bestehenden Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan nicht rechtskräftig dargestellt gewesen sind. Deswegen konnte die Einzelanlage aufgrund des allgemeinen Privilegierungstatbestands aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB planungsrechtlich im Außenbereich zugelassen werden. Diese bereits zugelassene Anlage genießt insoweit auch zumindest passiven Bestandsschutz. Auch erklärt sie die den dort ausnahmsweise verringerten Abstand zu den schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld. So gibt die Rechtsprechung vor, dass die von der Gemeinde selbstständig entwickelten weichen Tabuzonen und Vorsorgeabstände dort nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen können, wo der Regionalplan Vorranggebiete für die Windenergie festgelegt hat und dort, wo die tatsächliche Bestandssituation bereits gezeigt hat, dass eine Anlage für die Windenergie zulässig ist.

 

Herr Danziger erfragt, ob ausschließlich Repowering oder auch die Neuerrichtung von Windenergieanlagen in den geplanten Konzentrationszonen möglich sein soll.

 

Herr Winterkamp erläutert, dass diese Frage immer nur anhand des jeweiligen Einzelfalls rechtssicher beurteilt werden kann, da die Entscheidung über die Zulassung einer neuen Windenergieanlage u.a. von der Größe der Anlage (insbesondere ihrem Rotordurchmesser) und von der immissionsschutzrechtlichen Vorbelastung am Anlagenstandort abhängig ist.

 

Ratsherr Dammann regt an, künftig im laufenden Verfahren eine Ortsbegehung der Flächen im Bereich des Modellflugplatzes durchzuführen, um Landschaftsbild und Artenschutz vor Ort diskutieren zu können.

 

Ratsherrin Kleinschmidt stößt während der Beratungen zu TOP 4.1 dazu.

 


Beschlussvorschlag:

1. Das in Anlage 1 abgedruckte Standortkonzept für Windenergieanlagen wird als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.

2. Das Verfahren zur 79. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nottuln mit der Zielsetzung Konzentrationszonen für Windenergieanlagen auszuweisen, wird eingeleitet (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB).