Hier: Beschluss zur Aufstellung der Satzungen
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindeverwaltung wird beauftragt eine Denkmalbereichs- und Gestaltungs- sowie
Werbesatzung in Kooperation mit einem Planungsbüro aufzustellen.
Sachverhalt:
Aufgrund
vielfältiger Interessen von Privateigentümern und Investoren, im Ortskern der
Gemeinde Nottuln Neubauten bzw. Umbauten vorzunehmen (siehe zuletzt VL 015/2024),
hat sich die Verwaltung dazu entschieden, zum Schutz und zur Wahrung des
Ortsbildes eine Denkmalbereichs- und Gestaltungssatzung sowie eine Werbesatzung
aufzustellen.
Der
Gesamtbetrag für alle drei Satzungen (Gestaltungs-, Denkmalbereichs- und
Werbesatzung liegt bei 57.027,18 €. Im Rahmen der Förderung „Zukunftsfähige
Innenstädte und Ortszentren NRW“ konnte eine 60 %ige Förderung (Zuwendungsbescheid
November 2023) für den Teilbaustein der Gestaltungssatzung erzielt werden.
Diese Förderung umfasst somit 60% des Teilbausteins der Gestaltungssatzung und
hat einen Wert von 16.800 €. Für die übrigen Teilbausteine sind keine
Förderprogramme verfügbar.
Inhalte
der Satzungen:
Die
Denkmalbereichssatzung kann gem. § 10 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG
NRW) Denkmalbereiche unter Schutz stellen, sodass der Geltungsbereich dieser
Satzung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetztes NRW unterliegt. Somit kann
nicht nur ein Einzelobjekt erhalten werden, sondern vielmehr der städtebauliche
Zusammenhang eines Ortskerns gesichert werden. Der Beschluss, eine
Denkmalbereichssatzung aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. Auch ist
der Entwurf der Denkmalbereichssatzung gem. § 10 Abs. 4 DSchG NRW für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen.
Die
Gestaltungssatzung ist eine bauordnungsrechtliche Satzung auf der Grundlage des
§ 89 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bauordnung NRW (BauO NRW). Kommunen können über örtliche
Bauvorschriften die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und
Gestaltung von Ortsbildern regulieren. Gestaltungsvorschriften müssen durch Besonderheiten
des Geltungsbereichs gerechtfertigt werden. Die Werbesatzung ermöglicht durch
Festlegung einer Satzung gem. § 89 BauO NRW, dass das Aufstellen von
Werbeanlagen und Warenautomaten in dessen äußerer Gestalt reguliert werden
kann. Die Gestaltungs- und Werbesatzungen sind in ihrem Inhalt eng miteinander
verbunden.
Aufgrund
der Tatsache, dass die Denkmalbereichssatzung formal für die Dauer eines Monats
auszulegen ist, plant die Verwaltung die Gestaltungs- sowie Werbesatzung
ebenfalls offenzulegen und somit der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben,
Stellung zu nehmen. Zusätzlich soll die Öffentlichkeit über Veranstaltungen
involviert werden.
Der genaue
Geltungsbereich der drei oben genannten Satzungen ist derzeit in Arbeit und
kann nur grob dargestellt werden (siehe Anlage 1).
Finanzielle Auswirkungen:
Erarbeitung
Denkmalbereichs- und Gestaltungs- sowie Werbesatzung 57.027,18 €
Förderung
Gestaltungssatzung (60 %) 16.800,00
€
Gesamtkosten
für die Gemeinde Nottuln 40.227,18
€
Anlagen:
Anlage 1 –
Geltungsbereich der Satzungen