Betreff
Denkmalbereichs- und Gestaltungssatzung sowie Werbesatzung für den Ortskern der Gemeinde Nottuln
Hier: Beschluss zur Aufstellung der Satzungen
Vorlage
061/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt eine Denkmalbereichs- und Gestaltungs- sowie Werbesatzung in Kooperation mit einem Planungsbüro aufzustellen.


Sachverhalt:

Aufgrund vielfältiger Interessen von Privateigentümern und Investoren, im Ortskern der Gemeinde Nottuln Neubauten bzw. Umbauten vorzunehmen (siehe zuletzt VL 015/2024), hat sich die Verwaltung dazu entschieden, zum Schutz und zur Wahrung des Ortsbildes eine Denkmalbereichs- und Gestaltungssatzung sowie eine Werbesatzung aufzustellen.

Der Gesamtbetrag für alle drei Satzungen (Gestaltungs-, Denkmalbereichs- und Werbesatzung liegt bei 57.027,18 €. Im Rahmen der Förderung „Zukunftsfähige Innenstädte und Ortszentren NRW“ konnte eine 60 %ige Förderung (Zuwendungsbescheid November 2023) für den Teilbaustein der Gestaltungssatzung erzielt werden. Diese Förderung umfasst somit 60% des Teilbausteins der Gestaltungssatzung und hat einen Wert von 16.800 €. Für die übrigen Teilbausteine sind keine Förderprogramme verfügbar.

 

Inhalte der Satzungen:

 

Die Denkmalbereichssatzung kann gem. § 10 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) Denkmalbereiche unter Schutz stellen, sodass der Geltungsbereich dieser Satzung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetztes NRW unterliegt. Somit kann nicht nur ein Einzelobjekt erhalten werden, sondern vielmehr der städtebauliche Zusammenhang eines Ortskerns gesichert werden. Der Beschluss, eine Denkmalbereichssatzung aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. Auch ist der Entwurf der Denkmalbereichssatzung gem. § 10 Abs. 4 DSchG NRW für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

Die Gestaltungssatzung ist eine bauordnungsrechtliche Satzung auf der Grundlage des § 89 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bauordnung NRW (BauO NRW). Kommunen können über örtliche Bauvorschriften die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern regulieren. Gestaltungsvorschriften müssen durch Besonderheiten des Geltungsbereichs gerechtfertigt werden. Die Werbesatzung ermöglicht durch Festlegung einer Satzung gem. § 89 BauO NRW, dass das Aufstellen von Werbeanlagen und Warenautomaten in dessen äußerer Gestalt reguliert werden kann. Die Gestaltungs- und Werbesatzungen sind in ihrem Inhalt eng miteinander verbunden.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die Denkmalbereichssatzung formal für die Dauer eines Monats auszulegen ist, plant die Verwaltung die Gestaltungs- sowie Werbesatzung ebenfalls offenzulegen und somit der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen. Zusätzlich soll die Öffentlichkeit über Veranstaltungen involviert werden.

 

Der genaue Geltungsbereich der drei oben genannten Satzungen ist derzeit in Arbeit und kann nur grob dargestellt werden (siehe Anlage 1).

 


Finanzielle Auswirkungen:

Erarbeitung Denkmalbereichs- und Gestaltungs- sowie Werbesatzung                    57.027,18 €

Förderung Gestaltungssatzung (60 %)                                                                       16.800,00 €

Gesamtkosten für die Gemeinde Nottuln                                                                   40.227,18 €


Anlagen:

Anlage 1 – Geltungsbereich der Satzungen