Beschlussvorschlag:
Die
als Anlage zu dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Nottuln wird beschlossen.
Sachverhalt:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 LOG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen
Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein
öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang
mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.
§
6 Abs. 4 LOG NRW ermächtigt die örtliche Ordnungsbehörde im Rahmen einer
ordnungsbehördlichen Verordnung, entsprechende Tage freizugeben. Die Verordnung
kann dabei auf einzelne Orts- bzw. Stadtteile oder Handelszweige beschränkt
werden. Dabei darf sich die Freigabe der Ladenöffnungszeit nur auf die
unmittelbare Umgebung der Veranstaltungsfläche beziehen.
Der
Nottulner Martinimarkt ist eine traditionelle Veranstaltung, die von Jahr zu
Jahr mehr Besucher anziehen. Auch aus dem Umland strömen Besucher zu dieser
Veranstaltung. Für den Sonntag ist sie das prägende Element.
Vor
Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe des Tages nach § 6 Absatz 1 LOG NRW
sind Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die
jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit
Schreiben vom 27.02.2024 wurden die Ev. Friedens-Kirchengemeinde Nottuln, der
BVMW e.V., Münster, die IHK Münster, die Handwerkskammer Münster, die Kath.
Kirche Nottuln und Verdi Bezirk Münsterland, Münster gebeten worden, bis zum
22.03.2024 eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens
ver.di Bezirk Münsterland ist die als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme vor
Sitzungseinladung postalisch eingegangen. Insbesondere den dort geäußerten
Bedenken hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung ist durch nachträgliche
Einfügung des § 1 Abs. 2 in die
Verordnung begegnet worden.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage
1 – Ordnungsbehördliche Verordnung
Anlage
2 – Schreiben der ver.di Bezirk Münsterland vom 11.03.2024
Anlage
3 – Schreiben der IHK Münster vom 05.03.2024
Anlage
4 – Schreiben der Handwerkskammer Münster vom 18.03.204