Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen auf dem Gebiet der Gemeinde Nottuln
Vorlage
054/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die als Anlage zu dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen auf dem Gebiet der Gemeinde Nottuln wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

Gemäß § 6 Abs. 1 LOG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.

§ 6 Abs. 4 LOG NRW ermächtigt die örtliche Ordnungsbehörde im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung, entsprechende Tage freizugeben. Die Verordnung kann dabei auf einzelne Orts- bzw. Stadtteile oder Handelszweige beschränkt werden. Dabei darf sich die Freigabe der Ladenöffnungszeit nur auf die unmittelbare Umgebung der Veranstaltungsfläche beziehen.

Der Nottulner Martinimarkt ist eine traditionelle Veranstaltung, die von Jahr zu Jahr mehr Besucher anziehen. Auch aus dem Umland strömen Besucher zu dieser Veranstaltung. Für den Sonntag ist sie das prägende Element.

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe des Tages nach § 6 Absatz 1 LOG NRW sind Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 27.02.2024 wurden die Ev. Friedens-Kirchengemeinde Nottuln, der BVMW e.V., Münster, die IHK Münster, die Handwerkskammer Münster, die Kath. Kirche Nottuln und Verdi Bezirk Münsterland, Münster gebeten worden, bis zum 22.03.2024 eine Stellungnahme abzugeben.

 

Seitens ver.di Bezirk Münsterland ist die als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme vor Sitzungseinladung postalisch eingegangen. Insbesondere den dort geäußerten Bedenken hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung ist durch nachträgliche Einfügung des § 1 Abs. 2 in die Verordnung begegnet worden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

 

Anlage 1 – Ordnungsbehördliche Verordnung

Anlage 2 – Schreiben der ver.di Bezirk Münsterland vom 11.03.2024

Anlage 3 – Schreiben der IHK Münster vom 05.03.2024

Anlage 4 – Schreiben der Handwerkskammer Münster vom 18.03.204