Hier: Bürgeranregung und Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
Ein Verfahren zur 94. Änderung des Flächennutzungsplanes
sowie zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 170 „Industriepark III“ im
Parallelverfahren für den in Anlage 1 abgegrenzten Geltungsbereich wird
eingeleitet.
(Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2
BauGB)
Ziel des Verfahrens ist die Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen
Gewerbegebietes.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 19.03.2024
(eingegangen am 21.03.2024) ist der Gemeinde Nottuln eine Anregung gem. § 24 GO
NRW auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Flurstück Gemarkung Nottuln,
Flur 61, Flurstück 454 zugegangen (siehe Anlage 2). Die Antragsteller sind
Nottulner Gewerbeunternehmen und beabsichtigen ihre Firmensitze auf das
betreffende Flurstück zu erweitern.
Planungsrechtliche Situation:
Im Flächennutzungsplan ist das
Baugebiet derzeit als Fläche für Landwirtschaft dargestellt (siehe Anlage 3).
Geplant ist nun eine Darstellung als gewerbliche Baufläche. Ein Bebauungsplan
existiert im Geltungsbereich bisher nicht, sodass die Bebaubarkeit der Fläche
nach § 35 BauGB geregelt wird. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird
die Realisierung des Gewerbegebietes ermöglicht.
Die Gemeindeverwaltung regt an, das
Vorhaben der Unternehmer zu positiv begleiten und schlägt vor, einen
Bebauungsplan zur Schaffung von Planungsrecht aufzustellen.
Finanzielle Auswirkungen:
Zur Übernahme der Kosten des Aufstellungsverfahrens
sowie der erforderlichen Gutachten wird ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11
BauGB mit dem Anregungsgeber geschlossen.
Anlagen:
Anlage
1 – Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 170
Anlage 2 – Anregung gem. §24 GO NRW
vom 21.03.2024
Anlage 3 – Auszug Flächennutzungsplan