Betreff
Kommunale Stellplatzsatzung für Nottuln
Vorlage
045/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Nottuln verzichtet auf die Möglichkeit, eine kommunale Stellplatzsatzung zu erstellen. Es gilt damit weiterhin die Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW).

 


Sachverhalt:


Mit der Novelle der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 und ihrer Überarbeitung vom 30. Juni 2021 haben Städte und Gemeinden in NRW erstmals die Möglichkeit erhalten, eigene Regelungen festzusetzen, wie und in welchem Umfang bei Bauvorhaben Stellplatze für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder geschaffen werden. Nutzen Kommunen diese Möglichkeit nicht, greift die landesweit gültige Stellplatzverordnung.

Der Vorteil eines „Rückgriffs“ auf die Stellplatzverordnung des Landes liegt in erster Linie darin, keinen Aufwand in die Entwicklung und politische Beschlussfassung einer eigenen, den örtlichen Verhältnissen und den stadt- und verkehrsplanerischen Zielen angepassten Satzung investieren zu müssen. Dieser Aspekt erscheint vor allem in kleineren Kommunen mit einer nur geringen Bautätigkeit relevant.

 

Die Verwaltung der Gemeinde Nottuln hat die Landesverordnung und die Möglichkeiten, die eine kommunale Stellplatzsatzung bieten würde, sorgfältig gegeneinander abgewogen. Dabei wurde festgestellt, dass der Aufwand für eine eigene Satzung in Nottuln nicht gerechtfertigt ist. Im Folgenden sind einige Punkte aufgeführt, die zu dieser Entscheidung geführt haben:

 

  1. Differenzierung zw. verschiedenen Ortsteilen

 

Eine eigene Satzung könnte Unterschiede zwischen den Ortsteilen berücksichtigen. Doch da die ÖPNV-Anbindung in Nottuln noch ausbaufähig ist und bereits differenzierte Gebührensätze existieren, erscheint dies nicht notwendig.

 

Eine kommunale Stellplatzsatzung böte die Möglichkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gemeindeteilen und Quartieren sowie einer angemessenen Berücksichtigung der jeweiligen ÖPNV-Erschließung. Allerdings ist zum einen die ÖPNV-Erschließung in Nottuln generell ausbaufähig, zum anderen haben wir bereits über unterschiedliche Ablösesummen in der Gebührensatzung ein Steuerungselement für die verschiedenen Gegebenheiten in den Gemeindeteilen.

 

  1. Anpassung der Stellplatzrichtzahlen

 

Eine eigene Satzung würde es erlauben, die Anzahl der erforderlichen Stellplätze an die Gegebenheiten in Nottuln anzupassen. Allerdings könnten mehr Stellplätze zu mehr Verkehr führen und die Umwelt belasten, wenn keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden.

 

Eine kommunale Satzung böte die Möglichkeit, die Stellplatzrichtzahlen an die verkehrlichen und städtebaulichen Rahmenbedingungen in Nottuln anzupassen.

A)    Eine höhere Anzahl herzustellender Pkw-Stellplätze hätte den Vorteil, dass weniger Fahrzeuge im öffentlichen Raum geparkt werden (= höhere Verkehrssicherheit durch verbesserte Sichtbarkeit und weniger Parksuchverkehr). Allerdings macht komfortabler Parkraum ein Verkehrsmittel auch attraktiver, d.h. mehr private Parkplätze sorgen auch für mehr PKW-Nutzung. Außerdem steigt so die Versiegelung weiter an.

 

 

 

B)   Um bei einer geringeren Anzahl herzustellender Pkw-Stellplätze auch eine Änderung des Mobilitätsverhaltens herbeizuführen, wären begleitende Maßnahmen nötig = Reduktion von Stellplätzen im öffentlichen Raum, Parkraumbewirtschaftung, konsequente Ahndung von Parkverstößen sowie Ausweitung des ÖPNV/Radnetzes etc. Andernfalls ist damit zu rechnen, dass einfach nur mehr Pkw im öffentlichen Raum parken (mit den bekannten Begleiterscheinungen).

Insofern scheinen die in der Landesverordnung festgelegten Sätze ein akzeptabler Mittelweg. Die Liste finden Sie im Anhang.

 

  1. Stellplatzanzahl durch verkehrsmindernde Maßnahmen minimieren

 

Die Gemeinde möchte umweltfreundlichere Verkehrsmittel fördern, um die Anzahl der benötigten Stellplätze zu verringern. Eine eigene Satzung könnte dies genauer regeln, aber ähnliche Möglichkeiten bestehen bereits in der Landesverordnung.

 

Da Angebote, die die Nutzung umweltfreundlichere Verkehrsarten fördern, die Nutzung privater Pkw reduzieren können, sollen Bauherr:innen motiviert werden, solche Maßnahmen umzusetzen. Angedacht sind zum Bespiel besonders hochwertige Radabstellanlagen, Job-/Mietertickts, Car- oder Lastenradsharing o.ä. Werden solche Maßnahmen ergriffen, kann die nötige Stellplatzanzahl reduziert werde.

 

Eine kommunale Stellplatzsatzung  bietet die Möglichkeit, diesen Aspekt explizierter auszuformulieren, z.B. konkrete Beispiele aufzulisten, Regelungen für die Voraussetzungen (z.B. Mobilitätskonzept) zu treffen, eine Höchstzahl ersetzbarer Pkw-Stellplätze festzusetzen oder die dauerhafte Absicherung der Maßnahmen zu definieren. 

 

Die generelle Möglichkeit, die Stellplatzanzahl durch „besondere Maßnahmen“ zu reduzieren, gibt es allerdings auch in der Landesverordnung. Zudem dürften die Fallzahlen, bei denen solche Maßnahmen im Nottuln zum Tragen kommen, überschaubar bleiben und die Maßnahmen sind ohnehin schlussendlich von der Zustimmung der Behörde abhängig. Für Nottuln erscheint es daher sinnvoller, frühzeitig mit Architekturbüros und Bauherr:innen in den Austausch zu kommen,  auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen und gemeinsam nach praktikablen Lösungen zu suchen. Ein Vorschlag wäre zudem, Beispiele in unseren „Werkzeugkoffer für nachhaltiges Bauen“ aufzunehmen. 

 

Nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile einer kommunalen Stellplatzsatzung plädiert die Verwaltung daher dafür, auf die Landesverordnung zurückzugreifen und von der Erstellung einer eigenen Satzung abzusehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehr Informationen: 

Das Zukunftsnetz Mobilität NRW hat in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren (Städtetag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW, Landkreistag NRW und AGFK NRW) einen Leitfaden und eine Musterstellplatzsatzung erstellt, um Kommunen zu unterstützen: https://www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de/wie-wir-arbeiten/schwerpunkte/stadt-und-dorfentwicklung/kommunale-stellplatzsatzung.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Anlage 1:         StellplatzVO NRW