Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Nottuln verzichtet auf die Möglichkeit,
eine kommunale Stellplatzsatzung zu erstellen. Es gilt damit weiterhin die
Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
(StellplatzVO NRW).
Sachverhalt:
Mit der Novelle der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 und ihrer
Überarbeitung vom 30. Juni 2021 haben Städte und Gemeinden in NRW erstmals die
Möglichkeit erhalten, eigene Regelungen festzusetzen, wie und in welchem Umfang
bei Bauvorhaben Stellplatze für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder geschaffen
werden. Nutzen Kommunen diese Möglichkeit nicht, greift die landesweit gültige
Stellplatzverordnung.
Der Vorteil eines „Rückgriffs“ auf die
Stellplatzverordnung des Landes liegt in erster Linie darin, keinen Aufwand in
die Entwicklung und politische Beschlussfassung einer eigenen, den örtlichen
Verhältnissen und den stadt- und verkehrsplanerischen Zielen angepassten
Satzung investieren zu müssen. Dieser Aspekt erscheint vor allem in kleineren
Kommunen mit einer nur geringen Bautätigkeit relevant.
Die Verwaltung der Gemeinde Nottuln hat die Landesverordnung und die
Möglichkeiten, die eine kommunale Stellplatzsatzung bieten würde, sorgfältig
gegeneinander abgewogen. Dabei wurde festgestellt, dass der Aufwand
für eine eigene Satzung in Nottuln nicht gerechtfertigt ist. Im Folgenden sind
einige Punkte aufgeführt, die zu dieser Entscheidung geführt haben:
- Differenzierung
zw. verschiedenen Ortsteilen
Eine eigene Satzung könnte Unterschiede
zwischen den Ortsteilen berücksichtigen. Doch da die ÖPNV-Anbindung in Nottuln
noch ausbaufähig ist und bereits differenzierte Gebührensätze existieren,
erscheint dies nicht notwendig.
Eine kommunale Stellplatzsatzung böte die Möglichkeit einer
Differenzierung zwischen verschiedenen Gemeindeteilen und Quartieren sowie
einer angemessenen Berücksichtigung der jeweiligen ÖPNV-Erschließung.
Allerdings ist zum einen die ÖPNV-Erschließung in Nottuln generell ausbaufähig,
zum anderen haben wir bereits über unterschiedliche Ablösesummen in der
Gebührensatzung ein Steuerungselement für die verschiedenen Gegebenheiten in
den Gemeindeteilen.
- Anpassung der
Stellplatzrichtzahlen
Eine eigene Satzung würde es erlauben, die
Anzahl der erforderlichen Stellplätze an die Gegebenheiten in Nottuln
anzupassen. Allerdings könnten mehr Stellplätze zu mehr Verkehr führen und die
Umwelt belasten, wenn keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden.
Eine kommunale Satzung böte die Möglichkeit, die Stellplatzrichtzahlen
an die verkehrlichen und städtebaulichen Rahmenbedingungen in Nottuln
anzupassen.
A)
Eine höhere Anzahl herzustellender
Pkw-Stellplätze hätte den Vorteil, dass weniger Fahrzeuge im öffentlichen
Raum geparkt werden (= höhere Verkehrssicherheit durch verbesserte Sichtbarkeit
und weniger Parksuchverkehr). Allerdings macht komfortabler Parkraum ein
Verkehrsmittel auch attraktiver, d.h. mehr private Parkplätze sorgen auch für
mehr PKW-Nutzung. Außerdem steigt so die Versiegelung weiter an.
B)
Um bei einer geringeren Anzahl herzustellender
Pkw-Stellplätze auch eine Änderung des Mobilitätsverhaltens herbeizuführen,
wären begleitende Maßnahmen nötig = Reduktion von Stellplätzen im öffentlichen
Raum, Parkraumbewirtschaftung, konsequente Ahndung von Parkverstößen sowie
Ausweitung des ÖPNV/Radnetzes etc. Andernfalls ist damit zu rechnen, dass
einfach nur mehr Pkw im öffentlichen Raum parken (mit den bekannten
Begleiterscheinungen).
Insofern scheinen die in der Landesverordnung festgelegten Sätze ein
akzeptabler Mittelweg. Die Liste finden Sie im Anhang.
- Stellplatzanzahl
durch verkehrsmindernde Maßnahmen minimieren
Die Gemeinde möchte umweltfreundlichere
Verkehrsmittel fördern, um die Anzahl der benötigten Stellplätze zu verringern.
Eine eigene Satzung könnte dies genauer regeln, aber ähnliche Möglichkeiten
bestehen bereits in der Landesverordnung.
Da Angebote, die die Nutzung umweltfreundlichere Verkehrsarten fördern,
die Nutzung privater Pkw reduzieren können, sollen Bauherr:innen motiviert
werden, solche Maßnahmen umzusetzen. Angedacht sind zum Bespiel besonders
hochwertige Radabstellanlagen, Job-/Mietertickts, Car- oder Lastenradsharing
o.ä. Werden solche Maßnahmen ergriffen, kann die nötige Stellplatzanzahl
reduziert werde.
Eine kommunale Stellplatzsatzung
bietet die Möglichkeit, diesen Aspekt explizierter auszuformulieren,
z.B. konkrete Beispiele aufzulisten, Regelungen für die Voraussetzungen (z.B.
Mobilitätskonzept) zu treffen, eine Höchstzahl ersetzbarer Pkw-Stellplätze
festzusetzen oder die dauerhafte Absicherung der Maßnahmen zu definieren.
Die generelle Möglichkeit, die Stellplatzanzahl durch „besondere
Maßnahmen“ zu reduzieren, gibt es allerdings auch in der Landesverordnung.
Zudem dürften die Fallzahlen, bei denen solche Maßnahmen im Nottuln zum Tragen
kommen, überschaubar bleiben und die Maßnahmen sind ohnehin schlussendlich von
der Zustimmung der Behörde abhängig. Für Nottuln erscheint es daher sinnvoller,
frühzeitig mit Architekturbüros und Bauherr:innen in den Austausch zu
kommen, auf diese Möglichkeit aufmerksam
zu machen und gemeinsam nach praktikablen Lösungen zu suchen. Ein Vorschlag
wäre zudem, Beispiele in unseren „Werkzeugkoffer für nachhaltiges Bauen“
aufzunehmen.
Nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile einer kommunalen
Stellplatzsatzung plädiert die Verwaltung daher dafür, auf die Landesverordnung
zurückzugreifen und von der Erstellung einer eigenen Satzung abzusehen.
Mehr Informationen:
Das Zukunftsnetz Mobilität NRW hat in Zusammenarbeit mit anderen
Akteuren (Städtetag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW, Landkreistag NRW und
AGFK NRW) einen Leitfaden und eine Musterstellplatzsatzung erstellt, um
Kommunen zu unterstützen: https://www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de/wie-wir-arbeiten/schwerpunkte/stadt-und-dorfentwicklung/kommunale-stellplatzsatzung.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage
1: StellplatzVO NRW