Betreff
Änderung der Hundesteuersatzung
Steuerbefreiung für Hunde aus dem Tierheim Coesfeld
Vorlage
030/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln wird wie in der Anlage geändert.


Sachverhalt:

 

Es liegt ein Bürgerantrag vom 13.12.2023 vor mit der Bitte, eine einheitliche Regelung im Zuständigkeitsgebiet des Tierheimes Nordkreis Coesfeld zu treffen und damit Hunden, die aus dem für die Kommune Nottuln zuständigen Tierheim aufgenommen werden, eine Steuerbefreiung von 24 Monaten ab Aufnahme zu gewähren.

 

Nach Rücksprache mit den anderen Kommunen im Einzugsgebiet des Tierheimes des Tierschutzvereines Coesfeld Dülmen und Umgebung e. V. ist eine einheitliche Regelung nicht angedacht. Während die Stadt Coesfeld dem Vorschlag von 24 Monaten nachkommen wird, strebt die Gemeinde Reken keine diesbezügliche Änderung der Hundesteuersatzung an. In der Gemeinde Senden wurde noch nicht über den Antrag beraten, dies wird voraussichtlich Mitte des Jahres passieren. In Havixbeck ist ebenfalls keine Befreiung angedacht. Die Städte Billerbeck und Dülmen bleiben bei ihren bisherigen Regelungen von 6 Monaten (Dülmen) und 12 Monaten (Billerbeck). Eine Steuerbefreiung von 12 Monaten wird auch die Gemeinde Rosendahl gewähren.

 

Die Gemeinde Nottuln beabsichtigt dem Bürgerantrag entgegenzukommen und die Satzung dahingehend zu ändern, dass Hunde, die aus dem genannten Tierheim aufgenommen werden, für 12 Monate durch eine Steuerbefreiung begünstigt werden. Damit zieht die Gemeinde Nottuln gleich mit der Stadt Billerbeck und der Gemeinde Rosendahl.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die Hundesteuersatzung wie folgt zu ändern:

§ 3 Steuerbefreiung

 

(3) Steuerbefreiung für 12 Monate ab Übernahme des Hundes wird auf Antrag für das Halten von Hunden gewährt, die aus einem Tierheim übernommen werden, das von der Gemeinde Nottuln mit der Betreuung und Versorgung von Fundtieren beauftragt ist.

 

Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4

 

(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

 

Des Weiteren wird eine rein redaktionelle Änderung der Hundesteuersatzung vorgeschlagen:

 

§ 4 Absatz 3 der Hundesteuersatzung regelt die Ermäßigungsgründe bei Bezug von Leistungen. Der Begriff Arbeitslosengeld II entfällt und wird ersetzt durch den Begriff Bürgergeld.

 

§ 4 lautet dann wie folgt:

 

(3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Bürgergeld (§ 19 ff SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen ist die Steuer auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.

 

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln wird rückwirkend zum 01.01.2024 geändert.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Voraussichtliche Mindereinnahmen von ca. 200 Euro im Jahr.


Anlagen:

 

Satzungsänderung

Bürgerantrag

Vermerk zur Handhabung in anderen betroffenen Kommunen