Beschlussvorschlag:
A:
Die als Anlage 2 beigefügte Gebührensatzung des Standesamtes der Gemeinde
Nottuln wird beschlossen.
Sachverhalt:
Für
die Standesämter sieht die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen (AVwGebO) Gebühren vor.
Gemäß
§ 72 Personenstandsgesetz (PStG), aufgehoben mit Wirkung vom 15.08.2013,
mussten Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Landesrecht erhoben werden.
Diese
Gebühren bilden den Zusammenhang von Arbeitsaufwand zu Gebührenhöhe nur
unzureichend ab.
Der
§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW sieht die Möglichkeit vor, eine
eigene Gebührenordnung (Satzung) mit eigenen Gebührensätzen zu erlassen.
Mit
dieser Beschlussvorlage soll eine eigene Gebührensatzung für das Standesamt
Nottuln aufgestellt werden.
Die
Verwaltung hat bislang von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, will
aber die Optimierungspotenziale im Hinblick auf das Erreichen eines höheren
Kostendeckungsgrades im Standesamt ausschöpfen.
Die
Festsetzung der eigenen Gebührensätze erfolgte unter Zugrundelegung der von der
KGSt veröffentlichten Kosten eines Arbeitsplatzes für die Jahre 2022 und 2023
sowie der tatsächlichen Preissteigerung für die Nutzung der im Standesamt genutzten
Fachsoftware AutiSta, incl. E-Akte mit entsprechender Hardware, der
elektronischen Signatur und fälschungssicheren Dokumentenpapieren.
Die
Ermittlung von Verwaltungsgebühren bedarf, anders als z.B. bei
Benutzungs-gebühren, keiner tiefgreifenden Kalkulation, sondern kann mit der
oben genannten gesetzlichen Möglichkeit vorgenommen werden. Die Rechtsprechung
hat lediglich bestimmt, dass die Summe der Gebühreneinnahmen einer
Verwaltungsabteilung nicht über deren Kosten liegen darf (Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
RNrn. 49ff zu § 5 Abs. 4 KAG), Kostendeckungsprinzip.
Neben
dem Satzungsentwurf ist eine Gegenüberstellung der aktuellen Gebühren nach der
AVwGebO (die Gebührensätze gelten unverändert seit 2001) und der vorgesehenen
Gebühren als Anlage beigefügt.
Die
Anpassung der Gebühren im Standesamt orientiert sich in der Höhe u.a. an den
Gebührensätzen der Städte Münster, Dülmen und Coesfeld.
Mit Inkrafttreten der „Gebührensatzung des Standesamtes der Gemeinde Nottuln
vom ….“ tritt die „Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen des
Standesamtes Nottuln vom 21.12.2010“ außer Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Erhöhung der Gebühren für Leistungen des Standesamtes beträgt rund 1.500 Euro.
Anlagen:
Anlage
1 - Gebührentarif-Gegenüberstellung
Anlage 2 - Entwurf
der Gebührensatzung des Standesamtes der Gemeinde Nottuln
mit Gebührentarife
Anlage 3 - Gebührensatzung
für besondere Serviceleistungen des Standesamtes der
Gemeinde Nottuln vom 21.12.2010