Betreff
Erlass einer Gebührensatzung des Standesamtes der Gemeinde Nottuln
Vorlage
028/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

A: Die als Anlage 2 beigefügte Gebührensatzung des Standesamtes der Gemeinde Nottuln wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

Für die Standesämter sieht die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVwGebO) Gebühren vor.

Gemäß § 72 Personenstandsgesetz (PStG), aufgehoben mit Wirkung vom 15.08.2013, mussten Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Landesrecht erhoben werden.

Diese Gebühren bilden den Zusammenhang von Arbeitsaufwand zu Gebührenhöhe nur unzureichend ab.

Der § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW sieht die Möglichkeit vor, eine eigene Gebührenordnung (Satzung) mit eigenen Gebührensätzen zu erlassen.

Mit dieser Beschlussvorlage soll eine eigene Gebührensatzung für das Standesamt Nottuln aufgestellt werden.

Die Verwaltung hat bislang von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, will aber die Optimierungspotenziale im Hinblick auf das Erreichen eines höheren Kostendeckungsgrades im Standesamt ausschöpfen.

Die Festsetzung der eigenen Gebührensätze erfolgte unter Zugrundelegung der von der KGSt veröffentlichten Kosten eines Arbeitsplatzes für die Jahre 2022 und 2023 sowie der tatsächlichen Preissteigerung für die Nutzung der im Standesamt genutzten Fachsoftware AutiSta, incl. E-Akte mit entsprechender Hardware, der elektronischen Signatur und fälschungssicheren Dokumentenpapieren.

Die Ermittlung von Verwaltungsgebühren bedarf, anders als z.B. bei Benutzungs-gebühren, keiner tiefgreifenden Kalkulation, sondern kann mit der oben genannten gesetzlichen Möglichkeit vorgenommen werden. Die Rechtsprechung hat lediglich bestimmt, dass die Summe der Gebühreneinnahmen einer Verwaltungsabteilung nicht über deren Kosten liegen darf (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RNrn. 49ff zu § 5 Abs. 4 KAG), Kostendeckungsprinzip.

 

Neben dem Satzungsentwurf ist eine Gegenüberstellung der aktuellen Gebühren nach der AVwGebO (die Gebührensätze gelten unverändert seit 2001) und der vorgesehenen Gebühren als Anlage beigefügt.

Die Anpassung der Gebühren im Standesamt orientiert sich in der Höhe u.a. an den Gebührensätzen der Städte Münster, Dülmen und Coesfeld.

Mit Inkrafttreten der „Gebührensatzung des Standesamtes der Gemeinde Nottuln vom ….“ tritt die „Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen des Standesamtes Nottuln vom 21.12.2010“ außer Kraft.


Finanzielle Auswirkungen:

Die Erhöhung der Gebühren für Leistungen des Standesamtes beträgt rund 1.500 Euro.


Anlagen:

Anlage 1 -    Gebührentarif-Gegenüberstellung

Anlage 2 -    Entwurf der Gebührensatzung des Standesamtes der Gemeinde Nottuln
mit Gebührentarife

Anlage 3 -    Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen des Standesamtes der
Gemeinde Nottuln vom 21.12.2010