Betreff
Beratung und Beschlussfassung zum Einstieg in die Erschließung des Wohngebietes Südlich Lerchenhain inklusive Finanzierung derselbigen – Bürgschaft
Vorlage
210/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.    Es wird beschlossen, der Übernahme einer dem über die Gewerbe- und Industrieförderungsgesellschaft der Gemeinde Nottuln mbH (GIG) dargestellten kommunalen Anteil i.H.v. 49% entsprechenden modifizierten Ausfallbürgschaft für Kreditaufnahmen der Projektentwicklungsgesellschaft Wohnpark Südlich Lerchenhain mbh & Co.KG zur Finanzierung der Erschließung des Baugebietes Südlich Lerchenhain grundsätzlich zuzustimmen.

2.    Eine Übernahme der vorbezeichneten Bürgschaft erfolgt nur, wenn die weitere Gesellschafterin sich entsprechend ihrem Anteil i.H.v. 51% ebenfalls mit einer Bürgschaft beteiligt.

3.    Vor Abgabe der Bürgschaftserklärung werden die detaillierten Konditionen dem Rat vorgestellt.

 


Sachverhalt:

Unter Vorbehalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Projektentwicklungsgesellschaft Südlich Lerchenhain mbH & Co. KG am 28.11.2023 und des Beschlusses des Aufsichtsrates der GIGmbH und der Gesellschafterversammlung der GIGmbH am 28.11.2023 wird die Geschäftsführung der Projektentwicklungsgesellschaft beauftragt in die Erschließung des Wohngebietes Südlich Lerchenhain einzusteigen.

 

Um in die Erschließung des zukünftigen Wohngebietes Südlich Lerchenhain einzusteigen, ist es notwendig, beide Gesellschafter entsprechend ihres Gesellschaftsanteils in die weiteren Finanzierungsrisiken einzubringen. Dies kann/soll auf Seiten der Gemeinde Nottuln über eine Bürgschaft entsprechend des 49%igen Anteils der GIGmbH erfolgen. In dieser Konstellation bliebe das Risiko bei 49 % für die GIGmbH/Gemeinde und bei 51 % bei der S-Immobilien GmbH/Sparkasse. Natürlich muss die Bürgschaft noch entsprechend formuliert/ausgestaltet werden.

 

Voraussetzungen der Bürgschaftsübernahme

Gem. § 87 Abs. 2 GO NRW sind Entscheidungen der Gemeinde zur Übernahme von

Ausfallbürgschaften unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen

Übernahme, der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

Die Übernahme von Bürgschaften ist nur im Rahmen der Aufgaben der Gemeinde zulässig. Hier wird die Versorgung mit Wohnbauland als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge betrachtet. Eine Klärung mit der Kommunalaufsicht erfolgt hierzu und zu den weiteren Voraussetzungen kurzfristig.


Finanzielle Auswirkungen:

Erhöhung der Verbindlichkeiten bei Realisierung des durch die Bürgschaft abgedeckten Risikos

 


Anlagen:

keine