Betreff
1. Erhöhung der Hundesteuer
2. Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln
Vorlage
204/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln wird wie in der Anlage geändert.


Sachverhalt:

 

 

Die Gemeinde Nottuln hat ihre Hundesteuersatzung nach der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes erstellt. Laut Mitteilung des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. vom 19.04.2023 haben im Jahr 2023 von den 396 Städten und Gemeinde in Nordrhein-Westfalen bereits 18 Kommunen die Steuersätze für Hunde erhöht, davon 10 ebenfalls den Steuersatz für gefährliche Hunde. Fünf Kommunen haben einen erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde neu eingeführt.

 

Nach einer Umfrage in den Nachbargemeinden werden folgende Hundesteuersätze erhoben

(Stand 2023):

 

Gemeinde / Stadt

Satzung ab

1. Hund

2. Hund

3. Hund

1. gefährlicher Hund

2. gefährlicher Hund

Nottuln

2010

72,00 €

84,00 €

96,00 €

576,00 €

720,00 €

Billerbeck

2011

70,00 €

85,00 €

100,00 €

150,00 €

190,00 €

Senden

2020

70,00 €

84,00 €

98,00 €

210,00 €

252,00 €

Havixbeck

2015

84,00 €

96,00 €

108,00 €

480,00 €

576,00 €

Coesfeld

2012

72,00 €

90,00 €

106,00 €

0,00 €

0,00 €

Dülmen

2012

84,00 €

96,00 €

108,00 €

0,00 €

0,00 €

 

Aufgrund der finanziellen Situation der Gemeinde Nottuln schlägt die Verwaltung eine Erhöhung von rund 20% vor. Aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellationen (ermäßigte Zweithunde o. ä.) käme es zu Rundungsdifferenzen. Dies führt zu Problemen bei der Abrechnung. Daher wird vorgeschlagen, die Hundesteuersätze wie folgt zu erhöhen:

 

§ 2 Abs. 1:

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam

 

a)         nur ein Hund gehalten wird                                                                             84,00 Euro;

b)        zwei Hunde gehalten werden                                                                        96 Euro je Hund;

c)         drei oder mehr Hunde gehalten werden                                                   108 Euro je Hund;

d)        ein gefährlicher Hund gehalten wird                                                            672 Euro;

e)        zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden                          840 Euro je Hund.

 

Das entspricht einer Erhöhung von ca. 17 %.

 

Unter Berücksichtigung der aktuell gemeldeten Hunde würde mit den alten Tarifen im Jahr 2024 die Höhe der Hundesteuer insgesamt 151.185 Euro betragen. Legt man die geplanten Tarife zugrunde ergäben sich Einnahmen im Bereich der Hundesteuer in Höhe von 175.047 Euro.

 

Eine entsprechende Erhöhung der Hundesteuer würde der Gemeinde Nottuln somit voraussichtlich Mehreinnahmen von ca. 23.862 Euro jährlich bringen.

 

Im Zuge der Satzungsänderung schlägt die Verwaltung folgende Änderungen vor:

 

Bisher lautete § 3 Abs. 2 wie folgt:

 

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“ „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

 

Zur besseren Verständigkeit wird folgende Formulierung angeregt:

 

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe für blinde, taube oder sonst hilflose Personen ausgebildet wurden. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

 

Abs. 2 Ziffer a soll ersatzlos gestrichen werden:

Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die

a)      an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.

 

Ziffern b und c werden zu Ziffern a und b:

a)      als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden in der hierfür benötigten Anzahl.

oder:

b)       als ausgebildete Rettungshunde nachweislich für Einsätze im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes zur Ortung und Rettung verschütteter und vermissten Personen eingesetzt werden.

 

Für § 4 wird folgende Änderung vorgeschlagen:

 

Gestrichen werden soll hier der in § 4 Abs. 1 Ziffer b) bezeichnete Meldehund. Als Meldehund wurde in Deutschland im 20. Jahrhundert ein Hund bezeichnet, der militärische Nachrichten überbrachte.

 

Abs. 1 Ziffer b lautet dann wie folgt:

Die Steuer ist auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

b)      Hunde, die als Sanitäts-, Schutz- oder als Jagdgebrauchshunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde Nottuln anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Antrag stellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Voraussichtliche Mehreinnahmen in Höhe von ca. 23.862 Euro/jährlich.

 


Anlagen:

XI. Änderungssatzung