2. Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln
Beschlussvorschlag:
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln wird wie in der Anlage geändert.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Nottuln hat ihre Hundesteuersatzung
nach der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes erstellt. Laut Mitteilung
des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. vom 19.04.2023 haben im
Jahr 2023 von den 396 Städten und Gemeinde in Nordrhein-Westfalen bereits 18
Kommunen die Steuersätze für Hunde erhöht, davon 10 ebenfalls den Steuersatz
für gefährliche Hunde. Fünf Kommunen haben einen erhöhten Steuersatz für
gefährliche Hunde neu eingeführt.
Nach einer Umfrage in den Nachbargemeinden werden
folgende Hundesteuersätze erhoben
(Stand 2023):
Gemeinde
/ Stadt |
Satzung
ab |
1. Hund |
2. Hund |
3. Hund |
1.
gefährlicher Hund |
2.
gefährlicher Hund |
Nottuln |
2010 |
72,00 € |
84,00 € |
96,00 € |
576,00
€ |
720,00
€ |
Billerbeck |
2011 |
70,00 € |
85,00 € |
100,00
€ |
150,00
€ |
190,00
€ |
Senden |
2020 |
70,00 € |
84,00 € |
98,00 € |
210,00
€ |
252,00
€ |
Havixbeck |
2015 |
84,00 € |
96,00 € |
108,00
€ |
480,00
€ |
576,00
€ |
Coesfeld |
2012 |
72,00 € |
90,00 € |
106,00
€ |
0,00 € |
0,00 € |
Dülmen |
2012 |
84,00 € |
96,00 € |
108,00
€ |
0,00 € |
0,00 € |
Aufgrund der finanziellen Situation der Gemeinde
Nottuln schlägt die Verwaltung eine Erhöhung von rund 20% vor. Aufgrund der
unterschiedlichen Fallkonstellationen (ermäßigte Zweithunde o. ä.) käme es zu
Rundungsdifferenzen. Dies führt zu Problemen bei der Abrechnung. Daher wird
vorgeschlagen, die Hundesteuersätze wie folgt zu erhöhen:
§ 2 Abs.
1:
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von
einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
a)
nur ein Hund gehalten wird 84,00
Euro;
b)
zwei Hunde gehalten werden 96
Euro je Hund;
c)
drei oder mehr Hunde gehalten werden 108
Euro je Hund;
d)
ein gefährlicher Hund gehalten wird 672
Euro;
e)
zwei oder mehr gefährliche Hunde
gehalten werden 840
Euro je Hund.
Das entspricht einer Erhöhung von ca. 17 %.
Unter Berücksichtigung der aktuell gemeldeten Hunde
würde mit den alten Tarifen im Jahr 2024 die Höhe der Hundesteuer insgesamt
151.185 Euro betragen. Legt man die geplanten Tarife zugrunde ergäben sich
Einnahmen im Bereich der Hundesteuer in Höhe von 175.047 Euro.
Eine entsprechende Erhöhung der Hundesteuer würde
der Gemeinde Nottuln somit voraussichtlich Mehreinnahmen von ca. 23.862 Euro
jährlich bringen.
Im Zuge der Satzungsänderung
schlägt die Verwaltung folgende Änderungen vor:
Bisher lautete §
3 Abs. 2 wie folgt:
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst
hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die
einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“ „BL“, „aG“ oder „H“
besitzen.
Zur besseren Verständigkeit wird folgende
Formulierung angeregt:
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe für blinde, taube oder sonst hilflose
Personen ausgebildet wurden. Sonst
hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit
den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
Abs. 2 Ziffer a soll ersatzlos gestrichen werden:
Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt
für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die
a)
an
Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.
Ziffern b und c werden zu Ziffern a und b:
a)
als
Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen
Herden verwandt werden in der hierfür benötigten Anzahl.
oder:
b)
als ausgebildete Rettungshunde nachweislich
für Einsätze im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes zur Ortung und
Rettung verschütteter und vermissten Personen eingesetzt werden.
Für § 4
wird folgende Änderung vorgeschlagen:
Gestrichen werden soll hier der in § 4 Abs. 1
Ziffer b) bezeichnete Meldehund. Als Meldehund wurde in Deutschland im 20.
Jahrhundert ein Hund bezeichnet, der militärische Nachrichten überbrachte.
Abs. 1 Ziffer b lautet dann wie folgt:
Die Steuer ist auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes
nach § 2 zu ermäßigen für
b)
Hunde,
die als Sanitäts-, Schutz- oder als Jagdgebrauchshunde verwendet werden und die
dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde Nottuln
anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der
Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die
Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung
des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird,
dass die Antrag stellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und
Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Voraussichtliche Mehreinnahmen in Höhe von
ca. 23.862 Euro/jährlich.
Anlagen:
XI. Änderungssatzung