Hier: Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Das
Verfahren zur 93. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Nottuln wird
mit dem Ziel eingeleitet, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den
Betrieb einer Biomethananlage zu schaffen. Dazu ist vorgesehen, im in Anlage 1
gekennzeichneten Bereich im Flächennutzungsplan der Gemeinde ein Sondergebiet
„Biomethananlage“ darzustellen.
Sachverhalt:
Am
26.08.2023 ist eine Bürgeranregung zur Ausweisung eines Sondergebiets „Biomethananlage“
bei der Verwaltung eingegangen (siehe Anlage 2). Die Biomethananlage soll auf
dem Flurstück 77, Flur 62, Gemarkung Nottuln errichtet werden. Geplant ist die
Errichtung durch 6 Gesellschafter bestehend aus fünf Landwirten aus Nottuln und
einem Gesellschafter aus Lette.
Aufgrund
der Tatsache, dass die Gemeinde Nottuln plant bis zum Jahr 2030 Klimaneutral zu
werden, hat die Verwaltung die Gesellschafter eingeladen, ihr Vorhaben
vorzustellen. Der Anlage 3 und 4 sind eine kurze Betriebsbeschreibung sowie ein
erster Lageplan zu entnehmen.
Die
Verwaltung schlägt vor, auf dem Flurstück 77, Flur 62, Gemarkung Nottuln im
Flächennutzungsplan ein Sondergebiet „Biomethananlage“ darzustellen. Derzeit
wird der betreffende Bereich als Landwirtschaftliche Fläche dargestellt, sodass
eine Realisierung des Vorhabens aktuell planungsrechtlich nicht möglich ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Zur Übernahme
der Kosten interner Personalaufwendungen sowie der Kosten der
Änderungsverfahrens wird ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB mit dem
Vorhabenträger geschlossen. Die Kosten für externe Planungsleistungen,
Gutachten etc. trägt der Vorhabenträger.
Anlagen:
Anlage 1: Auszug Flächennutzungsplan
Anlage 2: Bürgeranregung Ausweisung Sondergebiet vom 26.08.2023
Anlage 3: Betriebsbeschreibung
Anlage 4: Lageplan