Beschlussvorschlag:
Die
Bürgeranregung wird zur Kenntnis genommen. Ein Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplans Nr. 098 "Fasanenfeld II/ Nottuln - West" im
beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB für die Flurstück 377 und 379, Flur 72,
Gemarkung Nottuln wird nicht eingeleitet.
Sachverhalt:
Mit
Schreiben vom 20.09.2023 ist bei der Gemeinde Nottuln eine Anregung gem. § 24
GO NRW auf eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 098 "Fasanenfeld II/
Nottuln - West" im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB eingegangen
(siehe Anlage 1).
Ziel
der Anregung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die
Errichtung einer Terrassenüberdachung oder Erweiterung des Wohnraums durch
einen eingeschossigen Flachdachanbau, um im Alter die Möglichkeit zu haben,
ebenerdig wohnen zu können.
Planungsrechtliche Situation:
Die
Baugrenzen im Bereich des Grundstücks Gemarkung Nottuln, Flur 72, Flurstück 377
sowie 379 ermöglichen bereits eine angemessene Entwicklung; dies gilt für den
gesamten Bereich südlich des Rebhuhnwegs. Auf diese Weise entfalten die Gebäude
ihre Wirkung zur Straße hin und es wird eine geordnete städtebauliche
Entwicklung ermöglicht. Um Engpässe der Bebaubarkeit zu beseitigen, wurde die
Baugrenze im hinteren Bereich des angegebenen Grundstücks bereits im Jahre 2005
begradigt und in südliche Richtung verbreitert.
Eine
Nachverdichtung in diesem Bereich würde die geordnete Struktur aufbrechen und
eine deutlich dominantere Wirkung abseits der Erschließungsstraße erzeugen.
Zusätzlich
würde die Baugrenze Richtung Süden zu einem vorhandenen Biotop bzw. der
festgesetzten Grünfläche heranrücken. Gleichwohl dies bereits auf der anderen
Seite des Biotops geschehen ist, würde eine Änderung entsprechende
Umweltbelange beinträchtigen.
Vor
dem Hintergrund der genannten Punkte in Verbindung mit der hohen Anzahl an
laufenden Bauleitplanverfahren im Sachgebiet Stadtplanung sowie der sich daraus
ergebenen Priorisierungen der Verfahren ist die Einleitung der Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 098 "Fasanenfeld II/ Nottuln - West" aus Sicht
der Verwaltung abzulehnen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
Anlage 1
– Anregung gem. §24 GO NRW vom 20.09.2023