1) Entwicklung 2023
2) Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren 2024
3) Änderung der Abfallgebührensatzung
Beschlussvorschlag:
Zu 1) Die Entwicklung 2023
wird zur Kenntnis genommen.
Zu
2) Die Kalkulation der
Abfallbeseitigungsgebühren für 2024 wird zur Kenntnis genommen
Zu
3) Die Abfallgebührensatzung wird –
wie in Anlage 4 - geändert
Sachverhalt:
Zu 1) Entwicklung 2023
Bis
zum jetzigen Zeitpunkt liegen die Gebührenbescheide des Kreises Coesfeld und
die Rechnungen der Entsorger bis einschließlich Juli 2023 vor. Anhand derer
können für das laufende Jahr folgende Aussagen gemacht werden. Da es sich um
eine Vielzahl von einzelnen Positionen handelt, werden lediglich diejenigen
näher erläutert, bei denen eine Abweichung von mind. +/- 10 % zu erwarten ist:
Deponiegebühren
Bei dem Gesamtbetrag der Nutzungsentgelte,
Deponie-, sowie Grundgebühren liegt die Abweichungen zwischen der Kalkulation
und den voraussichtlichen Mengen/Beträgen bei unter 1 %. Allein im Bereich der
Schadstoffe kommt es aufgrund der Hochrechnung zu einer Differenz von mehr als (-)
10 %. Demnach werden 2 t weniger Schadstoffe am Schadstoffmobil abgegeben, so
dass für die Entsorgung ca. 650,00 € weniger gezahlt werden müssen.
Kosten der Abfallbeseitigung
Bei den Kosten der Abfallbeseitigung (u. a.
Beförderung von Abfällen, Betreibung des Wertstoffhofes, Schadstoffmobil,
Presswagen, Umweltaktionen…) wird es zwischen den kalkulierten und
hochgerechneten Beträgen jeweils nur geringfügige Abweichungen geben.
Ausgenommen sind die Beseitigungskosten für
„wilden Müll“, Kosten für Umweltaktionen sowie den Presswagen. Der größte
Unterschied besteht bei den Beseitigungskosten von wildem Müll/Reinigung der
Bushaltestellen. Anstatt der angenommenen 19.500,00 € - diese basieren auf der
in 2022 erfolgten Hochrechnung – fallen lediglich rd. 8.500,00 € an. Die
Abweichung begründet sich zum einen darin, dass die Mengen von wildem Müll
bisher in 2023 rückläufig sind und zum anderen wurden die Kosten für die
Reinigung der Bushaltestellen zum Zeitpunkt der Kalkulation 2023 aufgrund der
bis dahin in 2022 gezahlten Beträge hochgerechnet. Da es in 2022 zu einer
falschen Inrechnungstellung kam, wurde für 2023 zu viel zugrunde gelegt.
Die nächste Differenz +/- 10 % besteht bei
den Umweltaktionen. Hier weichen die tatsächlichen Kosten voraussichtlich um
ca. (-) 41 % ab. Dies ist prozentual zwar erwähnenswert, vom Betrag i. H. v.
(-) 298,00 € aber eher zu vernachlässigen.
Neben den v. g. Abweichungen gibt es einen
Minderaufwand bei dem Einsatz des Presswagens i. H. v. ca. (-) 510,00 €/(-)
17,5 %. Die Beträge hierfür sind über den Abfallabfuhrvertrag geregelt, so dass
es keine nennenswerte Differenz geben dürfte. Bei der Kalkulation 2023 wurden
drei Einsatztage berücksichtigt (je ein Tag in Appelhülsen, Darup und
Schapdetten). Tatsächlich sind es aber nur zwei Tage. In Appelhülsen und
Schapdetten erfolgt der Einsatz der Presswagens an demselben Tag.
Erträge/Sonderposten (Sopo) /Erlöse
Die zu erwartenden Erträge aus
Abfallgebühren liegen zum jetzigen Zeitpunkt mit 1 % marginal unter den
kalkulierten Beträgen. Im Bereich der Wertstofferlöse wird hingegen aller
Voraussicht nach mit einem deutlichen Minderertrag gerechnet. Die Erlöse die
durch die Wertstoffe Papier, Metall und Schrott erzielt werden können, sind
stark schwankend und kaum vorhersehbar. In 2023 sind die Erlöse für Altpapier
eingebrochen. Hier werden fast 56 % weniger erwirtschaftet werden können, als
angenommen. Statt der prognostizierten 156.000,00 € sind es lediglich 69.000,00
€. Bei den weiteren Wertstoffen E-Schrott und Metall können zwar wahrscheinlich
mehr Erträge erzielt werden – beim E-Schrott sogar ca. 40 % - allerdings sind
die Mengen so gering, dass die Minderung beim Altpapier nicht ausgeglichen
werden kann. Insgesamt weicht der Gesamtbetrag der Erlöse ca. (-) 43 % von der
Kalkulation ab.
Aufgrund der enormen Schwankungen bei den
Wertstofferlösen können sich die Erträge auch in der zweiten Jahreshälfte weiterhin
stark verändern.
Aufgrund der derzeitigen Hochrechnungen
wird das Jahr 2023 voraussichtlich mit einer Unterdeckung abschließen. Dies in
erster Linie aufgrund der starken Abweichungen bei den Erlösen. Die Summe der
Erträge ist ca. 4 % unter den kalkulierten Beträgen. Die Summe der Aufwendungen
wird annähernd den angenommenen Beträgen entsprechen. Hier liegt die Abweichung
bei unter 1 %. Für 2023 wurde bereits eine Entnahme aus dem Sopo mit 96.287,00
€ berücksichtigt. Zusätzlich werden anhand der Hochrechnung noch ca. 64.000,00
€ entnommen werden müssen.
Da die Jahre 2021 und 2022 mit einer
deutlichen Überdeckung im jeweils sechsstelligen Bereich abgeschlossen haben,
kann die erwartete Unterdeckung für 2023 ausgeglichen werden.
Zu 2) Kalkulation
der Abfallbeseitigungsgebühren 2024
Aufgrund
der ständig variierenden Abfallmengen sowie der Anzahl der Abfallgefäße werden
die Abfallentsorgungsgebühren der Gemeinde Nottuln jährlich neu kalkuliert. Das
Kommunalabgabengesetz (KAG) gibt die Möglichkeit, der Gebührenrechnung einen
Kalkulationszeitraum von drei Jahren zu Grunde zu legen. Da die Erträge und
Aufwendungen der Abfallbeseitigung jedoch an verschiedene, teilweise
unvorhersehbare Kriterien gebunden sind (z.B. Gefäß-, Mengenentwicklung,
Entgelte des Entsorgers, Höhe der vom Kreis vorgegebenen Deponiegebühren und
Erlöse), sollte jedes Jahr neu kalkuliert werden.
Die aktuelle wirtschaftliche Lage und die
damit verbundenen allgemeinen Preissteigerungen wirken sich auch unmittelbar
auf die Abfallentsorgung aus. Durch z. B. höhere Energie- und Logistikkosten
kann der Kreis Coesfeld die bisherigen Gebühren nicht halten und kündigt für
2024 eine Erhöhung der Grundgebühr und der mengenabhängigen Gebühren an. Mit
der Fa. Remondis hingegen konnten die Wirtschaftsbetriebe des Kreis Coesfeld (WBC)
eine Preisanpassung von (–) 3,65 % abstimmen. Trotz gestiegener Lohn- und
Materialkosten konnten durch deutlich gesunkene Kosten für Kraftstoffe die
Preise gesenkt werden.
Die einzelnen Anpassungen sind den
jeweiligen Teilabschnitten dieser Kalkulation zu entnehmen.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Kreistages
hat der Kreis Coesfeld die voraussichtlichen Benutzungsgebühren und Erlössätze
für 2024 mitgeteilt. Die Gebühren verändern sich wie folgt:
|
2020 €/t |
2021 €/t |
2022 €/t |
2023 €/t |
2024 €/t |
Restabfälle |
149,00 € |
149,00 € |
149,00 € |
158,50 € |
162,50 € |
Sperrgut |
149,00 € |
149,00 € |
149,00 € |
158,50 € |
162,50 € |
Altholz |
70,00 € |
70,00 € |
70,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
Grün-/Bioabfälle |
74,80 € |
74,80 € |
74,80 € |
81,30 € |
85,50 € |
E-Schrott |
70,00 € |
70,00 € |
70,00 € |
70,00 € |
70,00 € |
Altmetall |
70,00 € |
70,00 € |
70,00 € |
55,00 € |
55,00 € |
Papier |
15,00 € |
15,00 € |
15,00 € |
35,00 € |
40,00 € |
Umschlag1 |
20,00 € |
20,00 € |
20,00 € |
23,00 € |
23,00 € |
Schadstoffe |
300,00 € |
320,00 € |
320,00 € |
320,00 € |
320,00 € |
1 Für Restabfälle aus
Straßenpapierkörben und Sperrgut
Erlöse |
2021 €/t |
2022 €/t |
2023 €/t |
2024 €/t |
|
Papier |
45,00 € |
80,00 € |
140,00 € |
77,50 € |
|
E-Schrott
Sammelgruppe 4 |
90,00 € |
152,00 € |
150,00 € |
180,00 € |
Elektrogroßgeräte |
E-Schrott
Sammelgruppe 5 |
5,00 € |
130,00 € |
130,00 € |
140,00 € |
Elektrokleingeräte |
Altmetall |
175,00 € |
185,00 € |
240,00 € |
270,00 € |
|
E-Schrott
Depotcontainer2 |
5,00 € |
130,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
E-Kleingeräte/Container |
2 Die
Depotcontainer werden in 2024 wegen Unwirtschaftlichkeit nicht mehr
bereitgestellt.
Die
Wertstofferlöse, die der Gemeinde Nottuln ausgeschüttet werden, sind aufgrund
der starken Schwankungen der Marktpreise der einzelnen Fraktionen nur schwer
vorherzusehen und (erhebliche) Abweichungen sind nicht auszuschließen. Als
Grundlage für die Kalkulation dienen die Durchschnittswerte, die die WBC in ihrem
Wirtschaftsplan angesetzt haben.
I. Ermittlung der
Berechnungsgrundlage
Als
Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Beseitigungskosten für Restabfälle
wurde das Jahresvolumen der Gefäße gewählt. Das Jahresvolumen wird anhand der
Größe der Gefäße, der Abfuhrrhythmen und der Anzahl der aufgestellten Gefäße
berechnet.
a)
Gefäßstückzahlen
Durch
Neuaufstellungen und Abmeldungen sowie Umbestellungen innerhalb der Gefäßgrößen
und Abfuhrrhythmen ergeben sich auch im nächsten Jahr Änderungen bei den Gefäßstückzahlen.
Um diese Änderungen bei der Kalkulation berücksichtigen zu können, wurde der
durchschnittliche Zugang bzw. Abgang innerhalb der einzelnen Gefäßgrößen im
Jahr 2022 und 2023 ermittelt. Hieraus resultieren die der Kalkulation zugrunde
liegenden Gefäßstückzahlen (siehe Anlage 1).
b) Anzahl der
Abfuhren pro Jahr
Durch die
Abfallbeseitigungssatzung wird die Möglichkeit eingeräumt, zwischen einem
14-täglichen und einem vierwöchentlichen Entleerungsrhythmus der Restmülltonne
zu wählen. In 2024 wird voraussichtlich von jeweils 50 % der
Anschlusspflichtigen eine vierwöchentliche sowie eine 14-tägliche Abfuhr
gewählt. Die bisherige Wahlmöglichkeit wird gut angenommen und sollte deshalb
beibehalten werden.
II. Anteile der
Beseitigungskosten
Auf der Grundlage
des Abfallaufkommens 2023 (Januar bis einschließlich Juli) wird das Aufkommen
und somit die Gebühren für das Jahr 2024 beim Restmüll wie folgt geschätzt:
a) gewichtsabhängige Beseitigungskosten
Restmüll |
2.029 t |
x |
162,50 € |
= |
329.712,50 € |
Die WBC weisen
darauf hin, dass es zu einer weiteren Steigerung der Gebührensätze bei der
Beseitigung von Restmüll und der thermischen Verwertung von Altholz kommen
kann. Wie hoch diese Steigerung sein wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht bezifferbar. Hintergrund für die evtl. bevorstehende Erhöhung ist die
Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Demnach werden ab 2024
Co2-Emissionen dem nationalen Emissionsrechtehandel unterworfen. Die
Betreiber der Verbrennungsanlagen sind verpflichtet, entsprechende Zertifikate
zu erwerben. Der Anlagenbetreiber wird die hierdurch anfallenden Kosten auf die
Kommunen umwälzen. Der Entwurf des Haushaltsfinanzierungsgesetz sieht
Abgabensätze vor, für die das INFA (Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management
GmbH) Berechnungen vorgenommen hat. Demnach muss der Anlagenbetreiber für Altholz 5,20 €/t und für Restmüll 16,70 €/t entrichten. Welchen
Anteil davon die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leisten haben, ist
jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geklärt. Die WBC wehren sich
juristisch gegen diese Erhöhung, da die Kommunen im Gegensatz zu den v .g.
Abgabensätzen nicht an den Erträgen aus der thermischen Verwertung beteiligt
werden. Die WBC sind optimistisch, dass die zusätzlichen Kosten nicht, bzw.
nicht in gesamter Höhe auf die öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger und
somit auf den Bürger umgelegt werden.
Die zusätzlichen
Kosten ermitteln sich wie folgt:
Zus. Gebühr für
Restmüll |
2.029 t |
x |
16,70 € |
= |
33.884,30 € |
Zus. Gebühr für
Altholz |
365 t |
x |
5,20 € |
= |
1.898,00 € |
|
|
|
|
|
35.782,30 € |
Aufgrund der
ungewissen Sachlage wird der Betrag in der Kalkulation 2024 zunächst nicht
berücksichtigt. Sollte die Erhöhung wider Erwarten in voller Höhe den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern berechnet werden, kann der Gesamtbetrag über den
Sonderposten „Abfallbeseitigung“ ausgeglichen werden.
Die weiteren
Deponiegebühren/Verwertungskosten für Sperrmüll, Holz, Schadstoffe,
Grünabfälle, E-Schrott und Altmetall werden bei dem Punkt „Sonstige Kosten –
Wertstoffhof“ einbezogen. Durch die Ausschüttung der Erlöse an die Kommunen
werden neben den Deponiegebühren auch die Erlöse für die Wertstoffe beim
Wertstoffhof berücksichtigt. Die Deponiegebühren für die Fraktionen Papier und
Bioabfall werden hingegen direkt bei den anfallenden Kosten der jeweiligen
Gefäße berücksichtigt. So auch die Erlöse für Papier.
b) Grundgebühr
Der Kreis
Coesfeld setzt in seiner Satzung die Höhe der Grundgebühr pro Gefäß fest.
Seit 1998 wird
die Grundgebühr zum Ausgleich eines Teils der Vorhaltekosten (fixe Kosten)
erhoben. Der Kreis wird die Grundgebühr in 2024 weiter anheben müssen. Nach der
Erhöhung von dem seit 2019 gültigen Betrag i. H. v. 17,50 €/Einheit auf 27,00
€/Einheit für das Jahr 2023, wird ab dem kommenden Jahr eine Gebühr i. H. v.
28,00 €/Einheit anfallen.
Wie bereits in
den Vorjahren wird der Kreis auch 2024 die Grundgebühr nach der Anzahl der
aufgestellten Müllgefäße, Stand 01.07.2023, auf die Gemeinden umlegen.
Bei der
Grundgebühr wird eine Gewichtung nach Gefäßgrößen und der unterschiedlichen
Abfuhrrhythmen der jeweiligen Gemeinden vorgenommen:
|
|
|
2024 |
80 l/120
l-Gefäße 4 w. |
1 |
Einheit |
28,00 € |
80 l/120
l-Gefäße 14 t |
1,1 |
Einheiten |
30,80 € |
240 l Gefäße |
2 |
Einheiten |
56,00 € |
1,1 m³
Container |
10 |
Einheiten |
280,00 € |
Unter
Berücksichtigung des Gefäßbestandes zum 01.07.2023 ergibt sich für die Gemeinde
Nottuln nachfolgende Berechnung der Grundgebühr:
Gefäßgröße |
Anzahl Stand 01.07.2023 |
|
Grundgebühr |
||
80 l/120 l 4 w |
3.005 |
x |
28,00 € |
= |
84.140,00 € |
80 l/120 14 t |
2.180 |
x |
30,80 € |
= |
67.144,00 € |
240 l |
1.038 |
x |
56,00 € |
= |
58.128,00 € |
1,1 m³ |
27 |
x |
280,00 € |
= |
7.560,00 € |
Grundgebühr |
6.250 |
|
|
|
216.972,00 € |
Die Summe der
mengenabhängigen Beseitigungskosten und die an den Kreis zu zahlende
Grundgebühr werden nach dem Jahresvolumen der Gefäße umgelegt. Diese Art der
Verteilung der insgesamt an den Kreis zu zahlenden Kosten entspricht der
Vorgehensweise der Vorjahre.
Ermittlung
der an den Kreis zu zahlenden Gebühren
Gewichtsabhängige
Beseitigungskosten (gerundet) |
329.713,00 € |
Grundgebühr
(gerundet) |
216.972,00 € |
|
546.685,00 € |
Die Grundgebühr
wird nach dem jeweiligen prozentualen Anteil am Gesamtvolumen umgelegt (siehe
Anlage 2, Seite 3, Pkt. II).
III. Anteile
Beförderung, Vergütung, Muldengestellung – Restabfallgefäße –
Gemäß § 5 Abs. 6
LKrWG haben die kreisangehörigen Gemeinden die in ihrem Gebiet anfallenden
Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen der Kreise zu
befördern. Diese Verpflichtung wird in der Gemeinde Nottuln durch die
Beauftragung der Fa. Remondis Münsterland GmbH & Co. KG erfüllt. Für das
Jahr 2024 konnten die WBC eine Preisanpassung abstimmen, bei der die Preise für
Sammlung und Transport um ca. 3,5 % gesenkt werden konnten. Aufgrund der
Ausschreibung des Abfallabfuhrvertrages zum 01.01.2019 werden die Entgelte für
das Sammeln und Befördern sowie die Gestellung (Mietkauf) der Gefäße an die WBC
entrichtet. Die WBC erhalten demnach im Jahr 2024 eine Vergütung i. H. v. 210.978,22
€ (Anlage 2, Seite 4, Pkt. III, abweichender Betrag durch Rundungsdifferenzen).
Die Aufteilung der Tonagen (2.029 t) erfolgte nach Abzug der Menge für die 1,1
m³-Container (129 t) wie folgt: 1/3 für die 4 wöchentliche Abfuhr und 2/3 für
die 14-tägliche Abfuhr.
a) Gebührenanteil für die 14-tägliche Restmüllabfuhr:
Gestellung 80 l |
968 Gefäße |
x |
0,14 € |
x |
12 Mon. |
= |
1.626,24 € |
|
|||
Gestellung 120 l |
1.220 Gefäße |
x |
0,13 € |
x |
12 Mon. |
= |
1.903,20 € |
|
|||
Gestellung 240 l |
916 Gefäße |
x |
0,18 € |
x |
12 Mon. |
= |
1.978,56 € |
|
|||
Beförderung |
1.267 t |
x |
23,94 € |
|
|
= |
30.331,98 € |
|
|||
Vergütung 14-täglich |
3.104 Gefäße |
x |
1,85 € |
x |
12 Mon. |
= |
68.908,80 € |
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
104.748,78 € |
|
|||
zzgl. 19 % MwSt |
|
|
|
|
|
|
19.902,27 € |
|
|||
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
124.651,05
€ |
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
Gebührenanteil je Gefäß mit 14-täglicher Abfuhr |
124.651,05 € |
: |
3.104 |
= |
40,16 € |
||||||
b) Gebührenanteil für die 4-wöchentliche Restmüllabfuhr:
Gestellung 80 l |
2.008 Gefäße |
x |
0,14 € |
x |
12 Mon. |
= |
3.373,44 € |
Gestellung 120 l |
980 Gefäße |
x |
0,13 € |
x |
12 Mon. |
= |
1.528,80 € |
Gestellung 240 l |
140 Gefäße |
x |
0,18 € |
x |
12 Mon. |
= |
302,40 € |
Beförderung |
633 t |
x |
23,94 € |
|
|
= |
15.154,02 € |
Vergütung 4 wöchentlich |
3.128 Gefäße |
x |
0,92 € |
x |
12 Mon. |
= |
34.533,12 € |
|
|
|
|
|
|
|
54.891,78 € |
zzgl. 19 % MwSt |
|
|
|
|
|
|
10.429,44 € |
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
65.321,22
€ |
Gebührenanteil je Gefäß mit 4 wöchentl. Abfuhr |
65.321,22 € |
: |
3.128 |
= |
20,88 € |
c) Gebührenanteil für die Abfuhr der 1,1 m³ - Container:
Vergütung |
29 Gefäße |
x |
40,92 € |
x |
12 Mon. |
= |
14.240,16 € |
Gestellung 1,1 m³ |
29 Gefäße |
x |
0,93 € |
x |
12 Mon. |
= |
323,64 € |
Beförderung |
129 t |
x |
23,94 € |
|
|
= |
3.088,26 € |
|
|
|
|
|
|
|
17.652,06 € |
zzgl. 19 % MwSt |
|
|
|
|
|
|
3.353,89 € |
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
21.005,95 € |
Gebührenanteil je Container |
21.005,95 € |
: |
29 |
= |
724,34 € |
IV. Kostenanteil
Papiertonne
Die zehn
verschiedenen Systembetreiber (DSD GmbH, Interseroh GmbH, Belland Vision GmbH,
etc.) rechnen der Gemeinde einen prozentualen Anteil an gebrauchten
Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton im Rahmen der kommunalen
Altpapiererfassung und -verwertung zu. Das zum
01.01.2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz enthält Vorgaben für die
Abstimmung zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den
Systembetreibern. Für die Sammlung und den Transport wird nach Volumen
abgerechnet. Der Anteil der Kostenbeteiligung der Systembetreiber beträgt nach
der geschlossenen Abstimmungsvereinbarung zwischen den WBC und den
Systembetreibern 35 %. Der kommunale Anteil liegt somit bei 65 %. Aufgrund der
v. g. Abstimmungsvereinbarung beteiligen sich die Systembetreiber beim Sammeln
und Befördern der Papierverpackungen für 35 % der gesammelten Mengen mit 125,00
€/t.
Die WBC konnten
darüber hinaus aushandeln, dass die im Rahmen der Verwertung erwirtschafteten
Erlöse seit 2021 zu 100 % an die Kommunen ausgeschüttet werden. Bis dahin war
der kommunale Anteil wie bei den Kostenbeteiligungen 65 %.
Neben den
Entsorgerkosten und den an den Kreis zu entrichtenden Verwertungsgebühren
werden zur Ermittlung des Gebührenanteils der Papiertonne auch die zu
erwartenden Papiererlöse für das Altpapier aus der kommunalen Sammlung
berücksichtigt.
Die WBC gehen davon
aus, dass nach dem Einbruch des Altpapier-Marktes in 2024 lediglich 77,50 €/t
erwirtschaftet werden können. Dieser Wert liegt deutlich unter dem des
Vorjahres (vgl. Kalkulation 2023: 140,00 €/t). Durch die Verwertung des
Altpapiers können im kommenden Jahr gerade genügend Papiererlöse erzielt
werden, um die Papiertonne zu finanzieren.
Der Kostenanteil für die Papiertonne ergibt sich wie folgt:
Gestellung 240 l |
6.213 Gefäße |
x |
0,18 € |
x |
12 Mon. |
= |
13.420,08 € |
Beförderung |
914 t |
x |
7,64 € |
|
|
= |
6.982,96 € |
Vergütung |
6.213 Gefäße |
x |
0,77 € |
x |
12 Mon. |
= |
57.408,12 € |
|
|
|
|
|
|
|
77.811,16 € |
./. DSD-Anteil (125,00
€/t für 35 % der Tonage) |
320 t |
x |
125,00 € |
|
|
= |
40.000,00 € |
Gesamt Entsorger |
|
|
|
|
|
|
37.811,16 € |
zzgl.19 % MwSt |
|
|
|
|
|
|
7.184,12 € |
Entsorger |
|
|
|
|
|
|
44.995,28 € |
Benutzungsgebühren |
914 t |
x |
40,00 € |
|
|
= |
36.560,00 € |
./. DSD-Anteil 35 % |
|
|
|
|
|
|
12.796,00 € |
Benutzungsgebühren insgesamt |
|
|
|
|
|
|
23.764,00 € |
Gesamt |
|
|
|
|
|
|
68.759,28
€ |
./. Papiererlöse aus der kommunalen Abfuhr |
914 t |
x |
77,50 € |
|
|
= |
70.835,00 € |
Gesamt |
|
|
|
|
|
|
-2.075,72
€ |
|
|
|
= |
0,00 € |
Zusätzliche
Papiertonnen
Es wird weiterhin
die Möglichkeit gewährt, eine zusätzliche Papiertonne aufstellen zu lassen. Die
Gebühr für das Gefäß beträgt weiterhin 0,00 €.
Die überschüssigen Erlöse werden beim Punkt VI. „sonstige Kosten“
berücksichtigt.
V. Kostenanteil
Biotonne
Für
die Ermittlung der Kosten für die Biotonne werden zu den Deponiegebühren die an
den Entsorger zu entrichtenden Kosten hinzugerechnet (Anlage 2, Seite 4, Pkt.
V; abweichender Betrag durch Rundungsdifferenzen).
Gestellung 120 l |
2.901 Gefäße |
x |
0,13 € |
x |
12 Mon. |
= |
4.525,56 € |
Gestellung 240 l |
3.474 Gefäße |
x |
0,18 € |
x |
12 Mon. |
= |
7.503,84 € |
Vergütung |
6.375 Gefäße |
x |
1,77 € |
x |
12 Mon. |
= |
135.405,00 € |
Beförderung |
3.029 t |
x |
7,27 € |
|
|
= |
22.020,83 € |
|
|
|
|
|
|
|
169.455,23 € |
zzgl. 19 % MwSt |
|
|
|
|
|
|
32.196,49 € |
Gesamt
Entsorger |
|
|
|
|
|
|
201.651,72 € |
Deponiegebühr |
3.029 t |
x |
85,50 € |
|
|
= |
258.979,50 € |
Gesamt |
|
|
|
|
|
|
460.631,22 € |
Im Falle einer
Eigenkompostierung kann auf Antrag lt. Abfallentsorgungssatzung eine Ausnahme
vom Anschluss- und Benutzungszwang einer Biotonne gewährt werden. Aber auch in
den Fällen, in denen keine Biotonne aufgestellt wird, wird dennoch ein Anteil
berechnet (Vorhaltekosten für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer
Biotonne).
Voraussichtliche
Anzahl der Fälle mit Eigenkompostierung: |
690 |
Voraussichtlicher
Gebührenanteil bei Eigenkompostierung: (Der Anteil von
24,00 € ist so errechnet worden, dass sich eine Ersparnis von ca. 70 %
ergibt) |
24,00 € |
690 Fälle mit
Eigenkompostierung x 24,00 € = |
16.560,00 € |
Nach Abzug des
Eigenkompostierungs-Anteils bleiben noch zu verteilende Kosten in Höhe von 444.071,22 €.
Die Kosten werden
auf alle 5.523 regulären Biotonnen verteilt:
Gebührenanteil je Gefäß: |
444.071,22 € |
: |
5.523 |
= |
80,40 € |
Zusätzliche Biotonnen
Für die
Bereitstellung einer zusätzlichen Biotonne fallen folgende Gebühren an:
a) Für jede 1., 3., 5. etc. zusätzliche
Biotonne (120 l-Volumen) wird keine Gebühr erhoben.
b) Für jede 2., 4., 6. etc. zusätzliche
Biotonne (120 l-Volumen) beträgt die Gebühr 80,40 € im Jahr.
Die Gebühr für
die zusätzlichen, kostenpflichtigen Biotonnen kann von dem errechneten
Gebührenanteil abweichen. Diese Gebühr wird separat erhoben und muss daher
durch 12 (Monate) teilbar sein.
VI. Anteil an den
sonstigen Kosten (gerundet)
1. |
Personalkosten |
78.780,00 € |
2. |
Verwaltungskosten |
6.073,00 € |
3. |
Kosten für die
Erstellung des Abfuhrkalenders |
1.803,00 € |
4. |
Kosten für die
Verteilung des Abfuhrkalenders |
1.767,00 € |
5. |
Beseitigung von
„wildem Müll“ a) wilde
Müllablagerungen b) Reinigung
der Bushaltestellen |
5.049,00 € 4.166,00 € |
6. |
Kosten für
Umweltaktionen |
428,00 € |
7. |
Kosten für den
Einsatz des Schadstoffmobiles a) Sammlung b) Entsorgung |
24.504,00 € 4.800,00 € |
8. |
Kosten für die
Straßenpapierkörbe a)
Entleerungskosten des Bauhofes b)
Deponiegebühren c)
Muldengestellungskosten d)
Anschaffungs-/Aufstellungskosten |
24.570,00 € 7.049,00 € 1.895,00 € 2.000,00 € |
9. |
Presswagen |
1.890,00 € |
10. |
Betreibung
Wertstoffhof |
243.298,00 € |
11. |
Behälterbestandspflege |
17.834,00 € |
12. |
Kopplungsnachlass |
-12.610,00 € |
13. |
WBC
Aufwandsentschädigung |
9.532,00 € |
14. |
Erträge aus der
Auflösung aus dem Sonderposten |
-200.000,00 € |
15. |
EU-weite
Ausschreibung „Betreibung Wertstoffhof“ |
8.000,00 € |
16. |
Überschüssige
Papiererlöse |
-2.075,00 € |
|
Gesamt |
228.753,00 € |
Erläuterungen:
1. |
Für die Kalkulation werden die
Personalkosten für 2024 entsprechend der Personalkostenhochrechnung berücksichtigt.
|
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2. |
Als Verwaltungskosten wird, wie in den
Vorjahren, eine geschätzte Pauschale i. H. v. 0,97 € je Restmüllgefäß
zugrunde gelegt. Unter die Pauschale gehören Kosten als Ausgleich für
anfallende Sachkosten, ADV-Kosten, Gemeinkosten etc.. |
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3. |
Der Betrag basiert auf dem bereits
vorliegenden Angebot der Druckerei. |
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4. |
Der Betrag
basiert auf dem bereits vorliegenden Angebot der Deutschen Post. |
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5. |
Nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
(LKrWG) haben die Gemeinden die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle
einzusammeln. Diese Pflicht umfasst auch das Einsammeln verbotswidrig
abgelagerter Abfälle. Das Einsammeln dieses „wilden Mülls“ wird von den
Beschäftigten des Baubetriebshofes vorgenommen. Da die Kosten für die
Beseitigung verbotswidriger Abfallablagerungen zu den ansatzfähigen Kosten
gemäß § 9 Abs. 2 LKrWG im Sinne des KAG zählen, werden sie auf die Gebühren
umgelegt. Der hier angesetzte Betrag ermittelt sich aufgrund der Hochrechnung
der bisher in 2023 gesammelten Mengen. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass
die Gemeindewerke für 2024 eine Preissteigerung von ca. 9 % angekündigt
haben. |
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6. |
Hierunter sind
die Deponiegebühren für die im Rahmen der Umweltaktionen gesammelten Abfälle
zu verstehen. Die Mulde und die Abfallsäcke stellt die Fa. Remondis kostenlos
zur Verfügung. |
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7. |
Mit der Sammlung von Schadstoffen ist z.
Zt. die Fa. Drekopf Umweltservice Gescher beauftragt. Anhand des bestehenden
Vertrages werden die Standzeiten (6,5 Std. pro Einsatz) abgerechnet. Diese
belaufen sich – wie in letztem Jahr – auf 314,16 €/Stunde. Für die Entsorgung der Schadstoffe
berechnet der Kreis Coesfeld wie in den vergangenen Jahren 320,00 €/t. |
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8. |
Zu den ansatzfähigen Kosten gemäß § 9
Abs. 2 LKrWG zählen die Kosten für die Neuanschaffung, die Aufstellung und
die Unterhaltung der Straßenpapierkörbe. Hierzu zählen auch die Entleerungs-
und Muldengestellungskosten sowie die Deponiegebühren für die Beseitigung der
Abfälle. Die Pauschale, die an den Baubetriebshof zur Leerung der
Straßenpapierkörbe entrichtet wird, wird sich nach Aussage der Gemeindewerke
zum 01.01.2024 von 23.400,00 € auf 24.570,00 € erhöhen. |
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9. |
Wie in den
vergangenen Jahren wird auch im Herbst 2024 in den Ortsteilen Schapdetten,
Darup und Appelhülsen ein Presswagen für Grünabfälle zur Verfügung gestellt.
In Nottuln selbst wird die Aktion nicht durchgeführt, da der Wertstoffhof vor
Ort liegt. Gem. aktuellem Abfallabfuhrvertrag wird pro Einsatztag ein Betrag
i. H. v. 777,03 € zzgl. Gewinnaufschlag/Kostenersatz für die WBC sowie MwSt.
bezahlt. |
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10. |
Die Kosten für die Betreibung des
Wertstoffhofes ergeben sich wie folgt:
|
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|
Für das Jahr
2023 hat die Fa. Remondis für die Betreibung des Wertstoffhofes eine
Preisanpassung geltend gemacht. Im Bereich der Transportkosten wird es zu
einer Preissteigerung von 6,26 % kommen und die Personalkosten werden um 7,10
% angehoben. |
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11. |
Durch Wartung
und Instandhaltung sind die aufgestellten Abfallgefäße durch den Entsorger im
funktionsfähigen Zustand zu halten. Nicht mehr funktionsfähige Behälter sind
auszutauschen. Die Kosten für die Bewirtschaftung des Behälterpools
(Behälterbestandspflege) werden pauschal berechnet. |
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12. |
Der
Kopplungsnachlass wird vom Auftragnehmer im Rahmen der Ausschreibung als Pauschale
gewährt, da er den Zuschlag für die Sammlung und den Transport von Restmüll
und Bioabfall (Los 1 der Ausschreibung) sowie den Zuschlag für die Sammlung,
den Transport und Umschlag von Papier/Pappe/Karton (Los 3 der Ausschreibung)
erhalten hat. |
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13. |
Zur Optimierung
der Aufgabenerledigung bei der Sammlung und dem Transport von Abfällen hat
der Kreis Coesfeld, bzw. die WBC, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung die operativen Aufgaben übernommen. Der Bearbeitungsaufwand wird
spitz nach den tatsächlichen Arbeitsstunden abgerechnet. Die WBC rechnen
dabei mit 1 % der Rechnungssumme. Darüber hinaus wird ein 1%iger
Gewinnaufschlag für die Leistungen der WBC erhoben. Hierbei handelt es sich
um den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestaufschlag, den eine GmbH bei der
Weiterberechnung von Leistungen erheben muss. |
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14. |
Die Jahre 2021
und 2022 haben jeweils mit einer hohen Überdeckung abgeschlossen. 2021 mit
ca. 196.000,00 € und 2022 sogar mit ca. 214.000,00 €. Ein Teilbetrag wurde
bereits in der Kalkulation 2023 berücksichtigt und ein weiterer Teil wird
benötigt um die voraussichtliche Unterdeckung für 2023 auszugleichen. Durch
die Entnahme i. H. v. 200.000,00 € für 2024 kann der starke Rückgang bei den
Wertstofferlösen sowie die verschiedenen Gebühren- und Preiserhöhungen teilweise
ausgeglichen werden. |
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15. |
Der zurzeit
gültige Vertrag über die Betreibung des Wertstoffhofes läuft zum 31.12.2024
ohne weitere Verlängerungsoptionen aus. In 2024 hat demnach eine neue
Ausschreibung zu erfolgen. Es ist derzeitig geplant, die Ausschreibung mit
anderen Kommunen zusammen vorzunehmen; so können ggf. Synergieeffekte genutzt
werden. Aufgrund einer mit den WBC geschlossenen öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung werden diese zum 01.01.2025 die Betreibung übernehmen und sich
hierzu eines Dritten bedienen; d.h., die WBC werden die Leistung
ausschreiben. Inwiefern die hierdurch anfallenden Kosten entrichtet werden
müssen, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geklärt. Auch zur Höhe der
Kosten können derzeitig keine aussagekräftigen Angaben gemacht werden. Um
einen Betrag in der Kalkulation zu berücksichtigen wird zunächst von 8.000,00
€ ausgegangen. Für die letzte europaweite Ausschreibung zur Betreibung des
Wertstoffhofes hat das mit dem Ausschreibungsverfahren betraute Unternehmen
ca. 7.000,00 € in Rechnung gestellt. |
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16. |
Durch die
Verwertung des Altpapiers aus der kommunalen Sammlung werden geringfügig mehr
Erlöse erwirtschaftet, als für die kostendeckenden Finanzierung erforderlich
sind. |
Um den Anteil an den sonstigen Kosten je Gefäß zu erhalten,
wird der Gesamtbetrag durch die Anzahl der aufgestellten Restmüllgefäße geteilt.
(Anlage 2, Seite 4, Pkt. VI, abweichender Betrag durch Rundungsdifferenzen)
Gebührenanteil je Gefäß: |
228.753,00 € |
: |
6.261 |
= |
36,54 € |
VII. Ermittlung
der Gesamtgebühr
Zur Berechnung
der kostendeckenden Abfallbeseitigungsgebühr wurden die ermittelten
Kostenbestandteile pro Gefäß zusammengefasst.
Laut Angaben der
citeq in Münster, können die Gebührensätze so gestaltet sein, dass sich zwei
Stellen hinter dem Komma ergeben. Die festgesetzte Gebühr muss jedoch durch
zwölf teilbar sein, um bei Zu- und Abgängen des laufenden Jahres
Rundungsfehlern vorzubeugen, die sich aufgrund mehrerer Kommastellen ergeben
können. Gebührensätze, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, verursachen
einen erheblichen Verwaltungsaufwand, da die Rundungsfehler manuell
ausgeglichen werden müssen. Die ermittelte kostendeckende Gebühr wurde somit in
einigen Fällen geringfügig abgeändert.
VIII. Aus der
Kalkulation sich ergebende kostendeckende Jahresgebühr
Die
kostendeckende Gebühr 2024 für die regulären Abfallgefäße liegt aufgrund der
Kalkulation durchschnittlich 0,01 % bzw. 0,16 € über den in 2023 gültigen
Gebührensätzen. Die finanziellen Auswirkungen in € und % sind der Anlage 2,
Seite 7, Pkt. X zu entnehmen.
Da die Verteilung
der an den Kreis Coesfeld zu zahlenden Gebühren (Grundgebühr und Restmüll) nach
dem Gefäßlitervolumen der Gefäße erfolgt, ergeben sich unterschiedliche
Steigerungen innerhalb der Abgabearten.
XI.
Satzungsänderung
Die
Abfallbeseitigungsgebühren 2024 können – wie in 2023 – bestehen bleiben.
Diesbezüglich ist keine Satzungsänderung erforderlich. Da allerdings die
Tauschgebühren nicht mehr kostendeckend sind, ist eine Anpassung dieser
Position in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
öffentlichen Abfallbeseitigung notwendig.
In 2021 wurden die
Gebühren für Tauschvorgänge letztmalig geändert. Seitdem werden für einen
Tauschvorgang 17,00 € Gebühren erhoben (bei Tauschvorgängen mit 1,1
m³-Containern sind es 35,00 €). Diese Gebühren sind von den Bürger:innen
individuell für die gewünschten Änderungen der Abfallgefäße (Größentausch, oder
Abzug bzw. Aufstellung einzelner Tonnen) zu tragen und daher nicht Bestandteil
der Gebührenkalkulation.
Um eine Kostendeckung zu erhalten, werden die Tauschvorgänge für „normale“ Abfallgefäße ab 2024 von 17,00 € auf 19,00 € erhöht und für Tauschvorgänge mit 1,1 m³-Containern von 35,00 € auf 38,00 €.
Finanzielle Auswirkungen:
Ergeben sich aus der anliegenden Kalkulation
Anlagen:
Anlage 1: Gefäßstückzahl
Anlage 2: Kalkulation
Anlage 3: Haushaltsansätze
Anlage 4: Satzungsänderung