Betreff
Bürgeranregung nach § 24 GO NRW - Notfallkonzept für den Fall einer atomaren militärischen Auseinandersetzung
Vorlage
164/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Antrag wird abgelehnt.

 


Sachverhalt:

Der Antrag der Friedensinitiative Nottuln e.V. vom 24.09.2023 ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

Der Antragsteller bittet den Gemeinderat die Verwaltung zu beauftragen, für die Gemeinde Nottuln ein Notfallkonzept für den Fall einer atomaren militärischen Auseinandersetzung auszuarbeiten und dem Gemeinderat vorzustellen.

Unter dem Begriff "radiologischer Notfallschutz" versteht man den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von radiologischen Ereignissen. Radiologische Ereignisse sind beispielsweise Notfälle in Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen, Transportunfälle und Terroranschläge ("schmutzige Bomben").

a.) Anlageninterner Notfallschutz: Aufgabe des Anlagenbetreibers

In einer kerntechnischen Anlage - wie zum Beispiel einem Kernkraftwerk - ist der Betreiber für die Sicherheit der Anlage verantwortlich. Der anlageninterne Notfallschutz umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die innerhalb der kerntechnischen Anlage dafür sorgen sollen, dass keine gefährlichen Mengen radioaktiver Stoffe in die Umwelt gelangen können.

Kommt es trotz allem zu einem radiologischen Notfall, muss der Betreiber unverzüglich die zuständigen Behörden von Bund, Ländern und Kommunen benachrichtigen (für die Aufsicht von kerntechnischen Anlagen sind meist die Umweltministerien in den Ländern und das Bundesumweltministerium zuständig).

b.) Anlagenexterner Notfallschutz: Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen

Für den anlagenexternen Notfallschutz sind staatliche Behörden verantwortlich. Sie leiten auf Basis einer Bewertung der radiologischen Lage durch das Radiologische Lagezentrum des Bundes (RLZ) schnellstmöglich die notwendigen Notfallschutzmaßnahmen für die Bevölkerung ein. Dadurch sollen die Bevölkerung und die Umwelt außerhalb einer kerntechnischen Anlage vor gefährlichen Mengen radioaktiver Stoffe geschützt werden.

Im Falle eines Notfalls mit radiologischen Folgen für Mensch und Umwelt bildet der Bund unter Leitung des Bundesumweltministeriums (BMUV) einen Krisenstab, das Radiologische Lagezentrum des Bundes. Kommt es zu einem radiologischen Notfall von überregionaler Bedeutung, stellt das Radiologische Lagezentrum unter anderem Bundes- und Länderbehörden ein einheitliches Lagebild zur radiologischen Situation zur Verfügung. Zudem koordiniert es radiologische Messungen, empfiehlt Schutzmaßnahmen und informiert die Bevölkerung.


In einem radiologischen Notfall stimmen sich die Länder mit dem Bund über notwendige Katastrophenschutzmaßnahmen ab und führen diese durch.

Die Katastrophenschutzbehörden der Länder veranlassen zum Beispiel, dass die Bevölkerung im Haus bleibt und Fenster und Türen schließt, um die Dosis durch externe Strahlung und Inhalation zu vermindern. Reicht dies nicht aus, wird die betroffene Bevölkerung evakuiert. Darüber hinaus organisieren sie die Verteilung von hochdosierten Jodtabletten, deren Einnahme bei Kindern und Erwachsenen Schilddrüsenkrebs vorbeugen soll.

Das Technische Hilfswerk (THW), die Polizei, die Feuerwehr und verschiedene Hilfsorganisationen unterstützen die Länderbehörden.

 

Nuklearer Notfall-/Katastrophenschutz gehört somit originär zum Zuständigkeitsbereich des Landes und kann nicht auf kommunaler Ebene geregelt werden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.


Anlagen:

Bürgeranregung nach § 24 GO NRW – Notfallkonzept für den Fall einer atomaren militärischen Auseinandersetzung vom 24.09.2023