Beschlussvorschlag:
1. Die Verwaltung wird beauftragt
folgende Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gem. § 9 (2) ROG zur Änderung
des Regionalplans Münsterland fristgerecht bis zum 30.09.2023 abzugeben:
„Die
Gemeinde Nottuln begrüßt grundsätzlich die geplante Zuweisung der vorgesehenen
Flächenkontingente für eine weitere kommunale Siedlungsentwicklung. Zudem wird
die neue Methodik der zeichnerischen Festlegung von Potenzialbereichen
ausdrücklich befürwortet. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die
herangezogene Bedarfsberechnung von IT NRW eine schlechtere Entwicklung im
Kreis Coesfeld aufzeigt.
Die
zukünftige Wirtschafts- und Siedlungsentwicklung der Gemeinde Nottuln darf
nicht aufgrund der Wahl der konservativeren Bedarfsberechnung (hier: IT NRW)
eingeschränkt werden. Es bedarf vielmehr einer kontinuierlichen und
bedarfsgerechten Bewertung der zugeteilten Flächenkontingente, die einer ggf.
positiveren kommunalen Entwicklung nicht entgegenstehen darf.
Durch
die Aufnahme des Ziels III 1-3 (2) innerhalb der textlichen Festlegungen
besteht jedoch die Möglichkeit bei einem nachgewiesenen Bedarf zusätzliche
Flächenkontingente zugeteilt zu bekommen. Dies wird seitens der Gemeinde
begrüßt und auf Frage der Handhabung hingewiesen.
Der
politische Wille der Gemeinde Nottuln liegt gemäß der Aufhebung der
Konzentrationszonen in einer allgemeinen Privilegierung der Windenergie, die
nach In-Kraft-Treten der Regionalplanänderung nicht mehr gegeben ist. Mit Blick
auf privilegierte Einzelanlagen ist es wichtig, dass laufende Projekte genehmigungsfähig
bleiben und realisiert werden können, wenn sie mit dem kommunalen
Planungswillen vor Ort vereinbar sind.
Vor
diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegenüber dem vorliegenden Entwurf
zur Änderung des Regionalplanes seitens der Gemeinde Nottuln. Es wird darüber
hinaus lediglich auf redaktionelle Änderungen hingewiesen.“
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die
stadtregionale Stellungnahme mit der Forderung zu unterstützen, die
überdurchschnittlich großen Bedarfe der Stadtregion als Boomregion anzuerkennen
und diese somit besser mit ASB- und GIB-Potenzialen auszustatten.
Sachverhalt:
Die Änderung des
Landesentwicklungsplans (LEP NRW) ist mit der Veröffentlichung im Gesetz- und
Verordnungsblatt am 05.08.2019 rechtskräftig geworden. Aufgrund der geänderten
übergeordneten Plangrundlage (LEP NRW) bedarf es einer Anpassung bzw. einer
Änderung des daraus abgeleiteten Regionalplans Münsterland. Bei dem aktuellen
Änderungsverfahren des Regionalplans Münsterland handelt es sich entsprechend
um eine notwendige Anpassung des Regionalplans an den LEP NRW mit einem
Zeithorizont bis 2045.
Der Regionalrat hat in der Sitzung am
16.12.2019 den Beschluss gefasst den Regionalplan Münsterland an den LEP NRW
anzupassen. Dies stellt den Beginn des informellen Verfahrens zur Änderung des
Regionalplanes dar. Am 12.12.2022 hat der Regionalrat den Aufstellungsbeschluss
zur Änderung der Regionalplans gefasst. Der Aufstellungsbeschluss bezeichnet
wiederum den formellen Beginn für das Verfahren zur Änderung des Regionalplans
Münsterland.
Siedlungsflächenpotenzialmodell
Vor Beginn des aktuell formell
stattfindenden Beteiligungsverfahrens fand im Rahmen von mehreren informellen
Kommunalgesprächen eine Abstimmung mit den jeweiligen Kommunen statt.
Gegenstand der Kommunalgespräche war insbesondere die Verortung der ermittelten
Bedarfe an Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) und an
Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB). Als Datengrundlage zur Ermittlung der
Bedarfe dient die Berechnung von IT NRW. Die Bedarfsentwicklung von 2021
prognostizierte einen Bedarf von 35 ha für den Wohnraumbedarf (ASB-Bedarf) und
von 50 ha für den Bedarf an zusätzlichen Gewerbe- und Industrieflächen. Die
erneute Bedarfsentwicklung von 2022 führte dann allerdings zu einer Reduzierung
der Wohnraumbedarfsflächen auf 22 ha (-13 ha) und der gewerblich- und
industriellen Bereiche auf 48 ha (-2 ha). Dies ist auf weniger prognostizierte
Einwohner aus den Berechnungen von IT NRW zurückzuführen, die wiederum zu weniger
Bedarfen führen. Insgesamt besteht somit ein summierter kommunaler Bedarf an
zusätzlichen Siedlungsflächen von 70 ha. Die ermittelten Flächenbedarfe können
grundsätzlich durch die Gemeinde im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung in
Anspruch genommen werden. Allgemein ist zu beachten, dass die ermittelten
Flächenbedarfe einen Planungshorizont von über 20 Jahren (2045) aufweisen.
Eine wesentliche Änderung gegenüber
der aktuellen zeichnerischen Festlegung im Regionalplan ist die geplante
Darstellung von Potenzialflächen. Die sog. Potenzialflächen wurden in einem
ersten Schritt innerhalb eines Suchradius von ca. 500 m um die bestehenden
Siedlungsgebiete verortet. Das Verhältnis zwischen Potenzial- und Bedarfsflächen
ist 1:3 - d.h. es wurden dreimal so viele Flächenkontingente (Potenzialflächen)
in der zeichnerischen Darstellung verortet als es der ermittelte Bedarf an
zusätzlichen Flächenkontingenten begründet. In der praktischen Umsetzung bedeutet
das, dass der Gemeinde zur Verortung ihrer Bedarfsflächen das dreifache
Flächenvolumen (Potenzialflächen) zur Verfügung steht. Durch das neue Verfahren
wird den jeweiligen Kommunen somit ein größerer Handlungsspielraum eingeräumt.
Im Vergleich zur aktuellen bedarfsgetreuen Darstellung ist dies aus Sicht der
Gemeinde aufgrund der höheren Flexibilität auf kommunaler Ebene - insbesondere
vor dem Hintergrund einer nicht immer gewährleisteten Flächenverfügbarkeit der
regionalplanerisch festgelegten Bereiche (z.B. durch Eigentumsverhältnisse oder
naturräumliche Gegebenheiten) - zu begrüßen.
Ortsteil Nottuln
·
weiterhin
Darstellung der ASB (braun) + Darstellung von Potentialbereichen
als ASB P (braun schraffiert)
·
Weiterhin
Darstellung der GIB (grau) + Darstellung von Potentialbereichen
als GIB P (grau schraffiert)
Der Baustoffhandel Mertens (Wellstraße
30, 48301 Nottuln) ist bisher nicht als GIB ausgewiesen. Die Fläche ist im
Flächennutzungsplan der Gemeinde als Gewerbliche Baufläche dargestellt und es
liegt auch ein Bebauungsplan vor. Dies ist ein Fehler im Regionalplanentwurf
und es wird auf eine angepasste Darstellung im Regionalplan hingewiesen.
Die 76. (Südlich Lerchenhain) und 85.
(Beisenbusch II) Änderung des Flächennutzungsplanes wurden in der ersten
Jahreshälfte von der Bezirksregierung genehmigt. Es wird darauf hingewiesen,
dass diese Bereiche nicht mehr als Potenzialflächen ausgewiesen werden, sondern
als ASB und GIB.
Appelhülsen
·
weiterhin
Darstellung der ASB (braun) + Darstellung von Potentialbereichen
als ASB P (braun schraffiert)
·
Weiterhin
Darstellung der GIB (grau) + Darstellung von Potentialbereichen
als GIB P (grau schraffiert)
Darup und Schapdetten
·
Keine
Darstellung der ASB- und GIB-Flächen
·
Ortsteile
unter 2.000 Einwohner
Insgesamt ist durch die Nutzung
vorhandener Siedlungsflächenreserven sowie der zusätzlichen Verortung weiterer ASB-
und GIB-Potenzialflächen auf der übergeordneten Regionalplanungsebene auch
zukünftig die Grundlage dafür gegeben, eine bedarfsgerechte Entwicklung in den
Ortsteilen sicherzustellen.
Sollten die ermittelten
Flächenbedarfe sich als nicht ausreichend herausstellen ist es möglich, dass im
Einzelfall einer Kommune zusätzliche Flächenkontingente, die über den
ursprünglich ermittelten Flächenbedarf hinausgehen, zugeteilt werden können. Im
Rahmen der textlichen Festlegungen zur Änderung des Regionalplans Münsterland
(siehe Anlage 2, S. 22) ist im Ziel III. 1-3 (2) eine entsprechende Ausnahme
vorgesehen. Diese vorgesehene Ausnahme setzt entsprechende Nachweise voraus,
die eine Überschreitung der geplanten festgelegten Bedarfe rechtfertigen. Durch
eine solche „Öffnungsklausel“ soll eine Ausnahmeregelung, bzw. Möglichkeit zur
Abweichung gegeben werden, die grundsätzlich begrüßt wird. Allerdings stellt
sich die Frage der Handhabung in der Praxis.
Erneuerbare Energien
Durch
das vom Bund beschlossene Wind an Land Gesetz (WaLG) wird ein Windenergieflächenbedarfsgesetz
(WindBG) eingeführt, das erstmalig verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte)
vorgibt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich danach verpflichtet, bis zum
31.12.2027 mindestens einen Flächenanteil von 1,1% und bis zum 31.12.2032 von
1,8% der Landesfläche zu erreichen. Das Land muss nun bis zum 31.05.2024 in
ihren Raumordnungsplänen auf dieser Grundlage verbindliche regionale
Teilflächenziele festlegen.
Durch
die Festlegung von Windenergiegebieten sollen im Regierungsbezirk Münster die
vom
Bund durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz festgelegten Flächenbeitragswerte
erfüllt werden. Die dem Regierungsbezirk Münster angehörigen Kommunen erfüllen
bereits jetzt den festgelegten Flächenbeitragswert von 2,13 %.
Der
bisher geltende Regionalplan (2014) und der im Nachgang aufgestellte Sachliche Teilplan
„Energie“ (2015) setzten auf dem Gemeindegebiet Nottuln insgesamt zwei Windenergiegebiete
fest:
1.Buxtrup
2.Hastehausen
Die
nun in der Auslegung befindliche Änderung des Regionalplanes zeigt, dass das
Windenergiegebiet Buxtrup (Nr. 1) grundsätzlich übernommen, jedoch zeichnerisch
entsprechend angepasst wurde und das Windenergiegebiet Hastehausen (Nr. 2)
übernommen wurde.
In
den neuen regionalplanerischen „Windenergiebereichen“ sind WKA privilegiert
zulässig; außerhalb nur im Einzelfall als „sonstige Vorhaben“ gemäß §35 Abs. 2
BauGB (keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, erfordert Bauleitplanung)
also kein absoluter Ausschluss mehr.
Aktuell
werden auf dem Gemeindegebiet die Windenergieanlagen noch durch zwei
ausgewiesene Windkonzentrationszonen (oben dargestellt) im Bereich Buxtrup (Nr.
1) und Hastehausen (Nr. 2) gesteuert. Diese beiden Konzentrationszonen wurden
mit der 45.Flächennutzungsplanänderung in Kraft gesetzt. Mit der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020 (Az. 4 CN 2/19, Revisionsentscheidung zu einem
Musterfall des OVG NRW vom 06.12.2017, Az. 7 D 100/15.NE) wurden im Nachhinein
die Anforderungen an die Bekanntmachung derartiger Planungen unter dem Aspekt,
dass den Bürger:innen insbesondere die Ausschlusswirkung nachdrücklich und
nachvollziehbar vor Augen geführt werden müsse, neu definiert. Aufgrund der
Tatsache, dass sich die Planurkunde auf die zwei Teilbereiche beschränkt und
die Ausschlusswirkung außerhalb der Konzentrationszonen nicht eindeutig zu
erkennen ist, entspricht die Bekanntmachung diesen Anforderungen nicht. Eine
entsprechende Rechtsexpertise wurde durch die Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte
mit Datum vom 21.09.2022 (Verfasser: Rechtsanwältin Dr. Garthaus) übermittelt.
Hier wurde auf weitere Rechtsmängel hingewiesen. Eine „einfache“ Heilungsmöglichkeit
durch eine Neubekanntmachung scheidet aufgrund zahlreicher materieller Mängel
der damaligen Planung aus. Diese Mängel wurden im Laufe der Jahre durch die
Rechtsprechung in vielen vergleichbaren Planungen herausgearbeitet. Darüber
hinaus wurde durch das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von
Windenergieanlagen an Land“ (Wind-an-Land- Gesetz, ein Artikelgesetz das u.a.
das Baugesetzbuch geändert hat) die Steuerungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 3 Satz
3 BauGB für Windenergienutzung abgeschafft und auch die Übergangsregelungen
wurden so eng gefasst, dass eine Neuplanung nun nicht mehr durchführbar ist
(Frist für die Wirksamkeit 01.02.2024).
Das
Planungsziel dieser 86. Änderung des FNP ist die ersatzlose Aufhebung der
Konzentrationszonendarstellung einschließlich der Höhenbegrenzung und
Ausschlusswirkung. Da durch diese Aufhebung die allgemeine Privilegierung der
Windenergienutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wiederhergestellt wird, gibt
es auch keinen Widerspruch zu den aktuell geltenden regionalplanerischen
Zielen.
Der politische Wille der Gemeinde liegt somit in einer allgemeinen
Privilegierung der Windenergie, die nach In-Kraft-Treten der
Regionalplanänderung nicht mehr gegeben ist. Mit Blick auf privilegierte
Einzelanlagen ist es wichtig, dass laufende Projekte genehmigungsfähig bleiben
und realisiert werden können, wenn sie mit dem kommunalen Planungswillen vor
Ort vereinbar sind. Denn die
Gemeinde Nottuln befindet sich derzeit in vielen Gesprächen bezüglich der
Umsetzung möglicher Windenergieanlagen mit dem vorrangigen Ziel der regionalen
Wertschöpfung.
Da
es sich in diesem Fall nicht um eine Neuaufstellung, sondern um eine Änderung
des Regionalplanes handelt, können Stellungnahmen nur zu den entsprechenden
Änderungspunkten abgegeben werden. Alle übrigen Planinhalte sind
dementsprechend nicht Gegenstand der aktuellen Beteiligung gem. § 9 (2) ROG.
Aktuell
findet die Beteiligung durch Auslegung der Planunterlagen gem. § 9 (2) ROG
i.V.m. § 13 LPIG NRW in der Zeit vom 06.03.2023 bis einschließlich dem 30.09.23
statt. Die Planunterlagen umfassen neben dem Änderungsentwurf (zeichnerische
Festlegung), textliche Festlegungen, die Begründung und Erläuterung sowie
zusätzliche Erläuterungskarten. Stellungnahmen können in dieser Zeit
vorzugsweise über das Beteiligungsportal des Landes unter
www.beteiligung.nrw.de abgegeben werden. Sämtliche Unterlagen zur aktuellen
Öffentlichkeitsbeteiligung stehen auf der Homepage der Bezirksregierung Münster
zur Verfügung und sind unter dem folgenden Link abrufbar:
Bezirksregierung
Münster – Änderung des Regionalplans Münsterland (bezreg-muenster.de)
Im
Kontext der interkommunalen Zusammenarbeit soll über die gemeindliche
Stellungnahme hinaus eine Stellungnahme der Stadtregion Münster abgegeben
werden (siehe Anlage 1). Inhaltlich wird sie auf den insgesamt großen Bedarf in
der Stadtregion als Boomregion abzielen, der in der Berechnungsgrundlage keine
gesonderte Berücksichtigung findet. Es soll die Forderung aufgestellt werden,
der Stadtregion insgesamt mehr ASB- und GIB-Potenziale zur Verfügung zu
stellen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1: Stellungnahme der Stadtregion Münster zu der Änderung des
Regionalplans Münsterland